FinMin Brandenburg, Erlaß v. 26.2.1999, 32 - S 4506 - 2/99

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder vom 11. bis 13.1.1999 (TOP III/14) gilt folgendes:

Nach § 17 Bodensonderungsgesetz vom 20.12.1993 (BGBl 1993 I S. 2182, 2215) – BoSoG – tragen die Kosten des Verwaltungsverfahrens, soweit nichts besonderes bestimmt ist, die Eigentümer der in den Sonderungsplan aufgenommenen Grundstücke im Verhältnis der Größe der Grundstücke, in den Fällen des § 3 Eigentümer und Nutzer die auf das Grundstück (nach Satz 1) entfallenden Kosten zu gleichen Teilen. Im übrigen gilt § 108 Abs. 1 und 2 FlurbG sinngemäß. Nach § 108 Abs. 1 und 2 FlurbG sind Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung der Flurbereinigung dienen, frei von (bundesgesetzlich geregelten) Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben. Der in dieser Vorschrift verwendete Begriff der Steuern umfaßt auch die GrESt § 108 Abs. 3 FlurbG, der die nach Abs. 1 und 2 angeordnete Befreiung von der GrESt aufhebt, ist mithin nicht dahin zu verstehen, daß die Abs. 1 und 2 hinsichtlich der GrESt einschränkend auszulegen sind; er stellt vielmehr einen eigenständigen Ausnahmetatbestand von der Ausnahme dar.

Die GrESt-Befreiung nach § 17 BoSoG i.V. mit § 108 Abs. 1 und 2 FlurbG umfaßt alle nach § 1 BoSoG vorgenommenen „Geschäfte und Handlungen”. Der Begriff „Geschäfte und Handlungen” ist weit zu verstehen, d.h. es fallen unter ihn auch tatsächliche Handlungen, die in unmittelbarer Erfüllung von Rechtsgeschäften und „Vorgängen” vorgenommen werden (vgl. BFH-Urteil vom 24.6.1964, II 125/61 U, BStBl 1964 III S. 446), also auch den Übergang des Eigentums an Grundstücken.

Soweit indessen Maßnahmen nach § 1 Nr. 2 BoSoG erfolgen (Feststellung, für welche Flächen Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz bestehen), geht die angeordnete Freistellung von der GrESt ins Leere. Denn sie erfaßt nicht die sachenrechtsbereinigungsrechtliche Überleitung auf die Eigentumsordnung der Bundesrepublik Deutschland selbst, sondern lediglich die Festlegung der von der Sachenrechtsbereinigung betroffenen Grundstücke. Wie in anderen Fällen der Sachenrechtsbereinigung auch bleibt es den Beteiligten überlassen, in welcher Weise sie die rechtliche Verknüpfung von Grundstück und Gebäude nach den Vorgaben des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes herbeiführen.

Ebenfalls ins Leere geht § 17 BoSoG i.V. mit § 108 Abs. 1 und FlurbG, soweit es sich um die Bestimmung von nicht nachweisbaren Eigentums- oder dinglichen Nutzungsrechten nach § 1 Nr. 1 BoSoG handelt. Hier ist Ziel der Bodensonderung, die Reichweite unvermessenen Eigentums und unvermessener dinglicher Nutzungsrechte zu bestimmen, ein Wechsel der rechtlichen Zuständigkeit an Grundstücken findet nicht statt.

 

Normenkette

BoSoG § 17

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