OFD Frankfurt, Verfügung v. 3.1.2006, S 2252 A - 71 - St II 3.04
Bei der Privatisierung der DTAG hat der Bund als Hauptaktionär den Emissionsaktionären des ersten Börsenganges und des zweiten Börsenganges einen kostenlosen Bezug von Bonusaktien versprochen, wenn sie ihre Aktien eine bestimmte Zeit behalten. Es handelt sich hierbei um die Erfüllung einer eigenen Verpflichtung des Bundes. Leistungen, auf die die Grundsätze des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens anzuwenden sind, liegen nicht vor.
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt zur steuerrechtlichen Behandlung der Ausgabe von Bonusaktien bei den Empfängern Folgendes:
Der Bezug von Bonusaktien im Kj. 1999 aus dem ersten Börsengang führt zwar zu Einnahmen aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG. Aus Gründen des Vertrauensschutzes ist der Bezug von Bonusaktien von den Empfängern jedoch nicht zu versteuern.
Der Wert der Bonusaktien aus dem zweiten Börsengang ist im Kj. 2000 als Einnahme aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erfassen. Bei der Ausgabe der Bonusaktien sind die Aktionäre durch die depotführenden Banken auf die Steuerpflicht hinzuweisen. Kapitalertragsteuer ist nicht einzubehalten.
Diese Verfügung entspricht dem BMF-Schreiben vom 10.12.1999, IV C 6 – S 1900 – 228/99 I, BStBl 1999 I S. 1129).
Zusatz der OFD:
1. Bonusaktien aus dem zweiten Börsengang der Deutschen Telekom AG
Die Bonusaktien sind nach dem Urteil des BFH vom 7.12.2004, VIII R 70/02, BStBl 2005 II S. 468 im Zeitpunkt des Zuflusses, d.h. bei Einbuchung der Bonusaktien in das Depot des Steuerpflichtigen, als Einnahmen aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu versteuern. Die Entscheidung weicht insoweit von der bislang vertretenen Verwaltungsauffassung ab, als der Zufluss nicht mit Ablauf der Haltefrist, sondern erst mit Einbuchung in das Depot des Steuerpflichtigen angenommen wird.
Entsprechend den Ausführungen im o.g. BFH-Urteil bestehen keine Bedenken, die Bonusaktien mit dem niedrigsten Kurswert der Aktien an einer deutschen Börse (einschließlich Xetra-Handel) am Tag der Depoteinbuchung zu bewerten.
Die Depoteinbuchung der Bonusaktien fand nach Ablauf der Haltefrist am 31.8.2000 statt. Für die folgenden Bankarbeitstage sind die niedrigsten Kurswerte je Telekom-Aktie der Anlage 1 zu entnehmen. Der Steuerpflichtige hat die Möglichkeit, einen niedrigeren Wert nachzuweisen.
Ich weise darauf hin, dass bislang von einem zu versteuernden Kurswert je Aktie in Höhe von 43,40 EUR (= 84,88 DM) ausgegangen wurde, so dass Verböserung anzudrohen ist, sofern im Veranlagungsverfahren niedrigere Werte zugrunde gelegt wurden (vgl. § 367 Abs. 2 Satz 2 AO).
2. Bonusaktien aus dem dritten Börsengang der Deutschen Telekom AG
Die Finanzverwaltung vertrat hinsichtlich der Bonusaktien, die im Rahmen des dritten Börsengangs gewährt wurden, bislang die Rechtsauffassung, dass die Gewährung zu sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG führt. Entscheidend für diese Beurteilung war, dass die Bonusaktien nicht aus dem Bestand der Deutschen Telekom AG, sondern aus dem Bestand der Kreditanstalt für Wiederaufbau stammen.
In der o.g. Entscheidung führt der Bundesfinanzhof aus, dass der Bezug von Bonusaktien zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führt, unabhängig davon, ob die Bonusaktien von einem Dritten oder von der Deutschen Telekom AG gewährt werden. Daher ist die Zuteilung der Bonusaktien aus dem dritten Börsengang als sonstiger Bezug i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren.
Der Zufluss der Bonusaktien, also die Einbuchung in das Depot der Anteilseigner, fand ab dem 1. Börsentag und Bankarbeitstag nach Ablauf der Haltefrist, also ab dem 2.1.2002 statt. Die niedrigsten Kurswerte für die in Betracht kommenden Einbuchungstage der Bonusaktien sind der Anlage l zu entnehmen. Der Steuerpflichtige hat die Möglichkeit, einen niedrigeren Wert nachzuweisen. Für Einnahmen, die durch die Zuteilung der Bonusaktien im Rahmen der dritten Börsengangs zugeflossen sind, gilt das Halbeinkünfteverfahren.
Ruhende Einspruchsverfahren können nunmehr abgeschlossen werden.
Ein möglicher Veräußerungsgewinn ist nach den Grundsätzen der ESt-Kartei zu § 23 Karte 4 zu ermitteln.
Anlage 1 Die niedrigen Einbuchungskurse der Bonusaktien an einer deutschen Börse (einschließlich XETRA-Handel)
1. aus dem Zweiten Börsengang der DTAG
Einbuchungstag der Bonusaktie(n) |
Einbuchungskurs in EUR |
Börse, an der der Einbuchungskurs gehandelt wurde |
31.8.2000 |
42,15 |
Frankfurt |
1.9.2000 |
43,10 |
Xetra |
4.9.2000 |
46,70 |
Xetra |
5.9.2000 |
46,90 |
Frankfurt |
6.9.2000 |
46,05 |
Xetra |
7.9.2000 |
44,91 |
Xetra |
8.9.2000 |
44,70 |
Xetra |
2. aus dem Dritten Börsengang der DTAG
Einbuchungstag der Bomisaktie(n) |
Einbuchungskurs in EUR |
Börse, an der der Einbuchungskurs gehandelt wurde |
2.1.2002 |
19,05 |
Xetra |
3.1.2002 |
19,26 |
Xetra |
4.1.2002 |
19,65 |
Frankfurt |
7.1.2002 |
19,25 |
Xetra |
8.1.2002 |
18,95 |
Frankfurt |
9.1.2002 |
18,81 |
Frankfurt |
10.1.2002 |
18,25 |
Xetra |
11.1.2002 |
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