Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 17.08.2018, Az. 5 O 143/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten im Rahmen eines zwischen den Parteien geschlossenen Steuerberatungsvertrages Vergütung für erbrachte Beratungsleistungen zweitinstanzlich nunmehr noch 18.914,46 EUR (ursprünglich 28.214,90 EUR). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Klage sei unbegründet, da die Vergütungsvereinbarung aus dem Steuerberatungsvertrag unwirksam sei. Diese Vergütungsvereinbarung sei entgegen § 4 StBVV weder eindeutig als eine derartige Vereinbarung bezeichnet noch deutlich genug abgesetzt. Der Auftraggeber müsse mit einem einfachen Blick erkennen können, dass eine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Vergütungsvereinbarung getroffen worden sei. Das sei aber bei dem hier verwendeten Schriftbild und der mangelnden Abgrenzung oder Heraushebung in anderer Art und Weise nicht der Fall. Zwar führe die Unwirksamkeit nicht zu einer Entbindung der Beklagten von der Gegenleistung. Die gesetzlichen Gebührenansprüche blieben weiterhin bestehen. Diese Ansprüche seien jedoch nicht fällig. Trotz des Hinweises in der mündlichen Verhandlung habe die Klägerin keine überarbeiteten und unterzeichneten Rechnungen gestellt. Die Vorlage der Excel-Tabelle, mit der die Klägerin ihre ursprünglichen Rechnungen korrigiert habe, sei nicht ausreichend, da es an einer unterzeichneten Rechnung fehle. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 15.08.2018 habe keinen Anlass geboten, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 Abs. 1 ZPO wiederzueröffnen. Insbesondere habe keiner der Gründe des § 156 Abs. 2 ZPO vorgelegen.
Die Klägerin ficht das Urteil des Landgerichts Neuruppin nach Neuberechnung ihres Anspruches in Höhe von 18.914,46 EUR an und nimmt es im Übrigen hin. Sie führt zur Begründung aus, dass das Landgericht zu Unrecht die korrigierten Rechnungen nicht berücksichtigt habe. Die Klägerin habe rechtzeitig vor Ablauf der Schriftsatzfrist mit Schriftsatz vom 06.07.2018 wegen der laufenden Vergleichsverhandlungen die Verlängerung der Schriftsatzfrist bis zum 24.08.2018 beantragt. Rechtzeitig vor dem Verkündungstermin habe die Klägerin wegen der Vergleichsverhandlungen mit Schriftsatz vom 15.08.2018 die Verlegung des Verkündungstermins unter Übersendung der korrigierten Rechnungen beantragt. Das Landgericht hätte zumindest den Schriftsatz vom 15.08.2018 berücksichtigen müssen. Die Klägerin habe rechtzeitig nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht, die einen Wiederaufnahmegrund bildeten. Jedenfalls sei die Verschiebung des Verkündungstermins gerechtfertigt gewesen.
Sie beantragt sinngemäß, unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung die Beklagte zur Zahlung von 18.914,46 EUR nebst anteiliger Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die landgerichtliche Entscheidung. Sie führt weiter aus, dass sie den Schriftsatz vom 15.08.2018 nicht erhalten habe. Insofern könne sich hierzu keine Stellung nehmen. Im Übrigen trage die Klägerin neue Tatsachen vor, die sie in 1. Instanz hätte vorbringen können. Wie schon erstinstanzlich mit ihrem Schriftsatz vom 27.07.2018 ausgeführt, habe die Klägerin der Beklagten zwar die Excel-Tabelle, aber nicht die Rechnungen übersandt, diese seien aber jedoch von der Beklagten mit E-Mail vom 30.05.2018 eingefordert worden. Danach sei seitens der Klägerin nichts mehr geschehen. Des Weiteren führt sie in ihrer Berufungserwiderung noch inhaltlich zu den einzelnen ursprünglichen Rechnungen aus. Nach Übersendung des Schriftsatzes vom 15.08.2018 einschließlich der als Anlage beigefügten korrigierten Rechnungen der Klägerin trägt die Beklagte mit weiterem Schriftsatz vom 03.06.2019 vor, dass ihr zwar diese Rechnungen vorlägen, weiterer Vortrag sei hierzu nicht erforderlich, da sie inhaltlich identisch mit den ursprünglichen Rechnungen seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
II. Die Berufung des Klägers ist offensichtlich unbegründet.
Es geht weder um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Das Rechtsmittel bietet zudem schon aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg. Denn das Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO, noch rechtfertigen die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten und nach §...