Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 3. April 2019 abgeändert:
Es wird festgestellt, dass der von der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 18. Dezember 2017 gefasste Beschluss über die Liquidation der Beklagten nichtig ist, der lautet: "Es wird beschlossen, dass die O... GmbH liquidiert wird. Die Geschäftsführerin wird abberufen. Als Liquidatoren werden Frau K... und PD Dr. M... B... ernannt. Sie sind einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit."
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin war mit 625 Euro an der beklagten GmbH beteiligt, deren Stammkapital 25.000 Euro betrug.
Die Beklagte versandte ein Einladungsschreiben zur Gesellschafterversammlung am 18. Dezember 2017 mit der Liquidation der Gesellschaft als einzigem Tagesordnungspunkt. Der mitgeteilte Beschlussvorschlag sah die Bestellung der Geschäftsführerin zur Liquidatorin vor.
Ein an die Klägerin adressiertes Einladungsschreiben sandte die Beklagte am 30. November 2017 per Einwurf-Einschreiben an eine Anschrift in ...-W... (Anlage B 1 = Bl. 92); die Sendung kam dort am 1. Dezember 2017 an (Anlage B 3 = Bl. 94). Mit einem Schreiben vom 5. Dezember 2017 teilte Herr S... M..., der Lebensgefährte der Klägerin, unter dieser Adresse der Beklagten mit: "Hier ... ist eine Frau A... W... [die Klägerin] nicht bekannt" (Anlage B 2 = Bl. 93).
Die Beklagte teilte der Klägerin mit einem Schreiben vom 29. Mai 2018 mit, die Gesellschafterversammlung habe am 18. Dezember 2017 die Liquidation der Gesellschaft beschlossen und zwei Liquidatoren bestellt.
Die Klägerin hat die gefassten Beschlüsse für nichtig, jedenfalls aber für unwirksam gehalten und die darauf gerichteten deklaratorischen oder konstitutiven Feststellungen mit der am 19. Juni 2018 eingereichten Klage verfolgt.
Sie hat sich für nicht zur Gesellschafterversammlung eingeladen gehalten.
Die Versammlung habe zudem nicht auch einen zweiten Liquidator bestellen dürfen, weil in der Einladung die Bestellung nur eines Liquidators angekündigt worden sei.
Die Beklagte hat behauptet, die Klägerin habe ihr die Adresse in ...-W... zuvor mitgeteilt. Sie habe zudem dort gewohnt. Der Briefkasten habe auch ihren Namen ausgewiesen. Sie habe in den Jahren 2015 bis 2017 die Mitarbeiter einer Gesellschafterin der Beklagten verschiedentlich darum gebeten, ihr Pakete und Briefsendungen dorthin zu senden. Nach der hier fraglichen Einladung seien Mahn- und Vollstreckungsbescheide auf Betreiben jener Gesellschafterin der Klägerin dort zugestellt worden.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat gemeint, die Klägerin sei unter der Adresse in ...-W... erreichbar gewesen. Das zeige die Zustellung sowohl des Einschreibens als auch in den Monaten darauf des Mahn- und des Vollstreckungsbescheids. Die Klägerin hätte beweisen müssen, dass sie die Adresse nicht nutze.
Die Klägerin wendet mit ihrer Berufung ein, das Einladungsschreiben sei ihr nicht zugegangen. Der Briefkasten an der fraglichen Adresse habe ihren Namen nicht ausgewiesen. Herr M... sei weder ihr Empfangsbote noch ihr Empfangsvertreter gewesen. Er habe den Umschlag ungeöffnet an die Beklagte zurückgesandt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 3. April 2019 (Az. 52 O 55/18) abzuändern und den von der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 18. Dezember 2017 gefassten Beschluss über die Liquidation der Beklagten, der wie folgt lautet: "Es wird beschlossen, dass die O... GmbH liquidiert wird. Die Geschäftsführerin wird abberufen. Als Liquidatoren werden Frau K... und PD Dr. M... B... ernannt. Sie sind einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit." für nichtig zu erklären,
hilfsweise, die Nichtigkeit des Beschlusses festzustellen,
höchst hilfsweise, die Unwirksamkeit des Beschlusses festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil, indem sie wiederholt, die Klägerin sei zur fraglichen Zeit in ...-W... wohnhaft gewesen und deshalb hätten Postsendungen dort in ihren Machtbereich gelangen können. Mehr sei für den Zugang nicht erforderlich.
Wegen des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf die Anlagen verwiesen.
II. Die Berufung ist begründet.
Wegen eines schweren Mangels bei der Einberufung der Gesellschafterversammlung der Beklagten auf den 18. Dezember 2017 ist auf die Klage der Klägerin die Nichtigkeit der dort gefassten Beschlüsse festzustellen. Weil nicht alle Gesellschafter zur Gesellschafterversammlung eingeladen worden sind, sind dennoch gefasste Beschlüsse in e...