Leitsatz (amtlich)
Eine Widerrufsbelehrung, die über den Beginn der Widerrufsfrist inhaltlich zutreffend belehrt und mit der aktuellen Gesetzeslage im Einklang steht, lediglich die nunmehr gültige Vorschrift des § 312g Abs. 1 Satz 1 BGB nicht korrekt zitiert, sondern die bis 2011 gültige inhaltsgleiche Fassung des § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB a.F., wird durch die unterbliebene Einarbeitung dieser Gesetzesänderung durch Korrektur der Angabe der Verweisungsnorm von § 312e BGB zu § 312g BGB nicht inhaltlich unrichtig oder unvollständig. Die Verwendung einer derartigen Widerrufsbelehrung ist daher nicht unlauter i.S.d. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.
Normenkette
UWG §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Cottbus (Urteil vom 30.05.2013; Aktenzeichen 11 O 33/13) |
Tenor
Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 30.5.2013 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des LG Cottbus - 11 O 33/13 - wird zu- rückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Verfügungsklägerin zu tragen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Verfügungsklägerin macht im Wege der einstweiligen Verfügung wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend.
Die Parteien vertreiben jeweils über die Internetplattform eBay Produkte aus dem Segment Bekleidungsartikel. Der Verfügungsbeklagte hielt am 13.2.2013 auf seiner eBay-Seite eine Widerrufsbelehrung vor, die auszugsweise wie folgt lautet:
"Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Grün- den in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder - wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird - durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist be- ginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware bei dem Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informations- pflichten gem. Art. 246 § 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gem. § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 246 § 3 EGBGB (...)."
"Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogenen Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit gege- benenfalls Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie Sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauch- nahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beein- trächtigt."
Die Verfügungsklägerin mahnte den Verfügungsbeklagten mit Schreiben vom 15.2.2013 ab und forderte ihn zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf. Der Verfügungsbeklagte ließ die Abmahnung mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 25.2.2013 zurückweisen unter Hinweis darauf, dass in der Widerrufsbelehrung mittlerweile die Bezeichnung der Normenkette korrigiert worden sei.
Die Verfügungsklägerin hat die Ansicht vertreten, es lägen zwei Wettbewerbsverstöße vor. Die verwendete Belehrung über den Fristbeginn für das Widerrufsrecht sei nicht mehr klar und verständlich, da sich die Verweisungsnorm bezüglich der Pflichten nach Art. 246 § 3 EGBGB mittlerweile nicht mehr in § 312e Abs. 1 Satz 1, sondern in § 312g Abs. 1 Satz 1 BGB befindet. Die Belehrung über die Widerrufsfolgen sei ebenfalls fehlerhaft, weil nach der Rechtsprechung des EuGH für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme bei Ausübung des Widerrufsrechts keine Wertersatzpflicht bestehe.
Die Verfügungsklägerin hat beantragt,
I. dem Antragsgegner wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr bei Fernabsatzverträgen über die Internetplattform eBay Bekleidungsartikel anzubieten und dabei
1. bezüglich der Belehrung über den Fristbeginn des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB als Verweisungsnorm für die Pflichten gem. Art. 246 § 3 EGBGB zu benennen,
2. im Rahmen der Belehrung über die Widerrufsfolgen wie folgt auszuführen: "Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt."
II. Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis zum 250.000 EUR für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
Der Verfügungsbeklagte hat beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Er ist dem Begehr...