Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 17.05.2017 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 18.05.2016 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 150.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin, eine GmbH in Liquidation, nimmt den Beklagten als ihren früheren Geschäftsführer wegen vermeintlicher Verletzung der Geschäftsführerpflichten aus dem Gesichtspunkt der Untreue auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.

Gesellschafter der Klägerin sind seit 2010 die Gemeinden B... und W..., zuvor war weitere Gesellschafterin die Gemeinde By.... Geschäftsgegenstand der Klägerin sind Maßnahmen zur wirtschaftlichen und touristischen Entwicklung.

Die Klägerin verfügt gemäß §§ 6, 8 ihrer Satzung vom 16.04.2003 über einen Aufsichtsrat, bestehend aus fünf Mitgliedern. Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder beträgt nach § 8 Abs. 4 der Satzung vier Jahre, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird.

Der Beklagte war vom 20.04.1995 bis zum 31.12.2009 Geschäftsführer der Klägerin. Am 03.01.2011 beschloss die Gesellschafterversammlung der Klägerin die Auflösung der Gesellschaft und bestellte Rechtsanwalt M... P... zum Liquidator. Seither befindet sich die Klägerin in der Abwicklung.

In der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 25.10.2014 beschlossen die Gesellschafter der Klägerin, die Gemeinde B... dabei nach Darstellung der Klägerin vertreten durch die ehrenamtliche Bürgermeisterin, den Beklagten auf Schadensersatz durch den Liquidator der Klägerin in Anspruch zu nehmen zu lassen.

Die Klägerin, vertreten durch ihren Liquidator, hat am 30.12.2014 bei dem Amtsgericht Wedding den Erlass eines Mahnbescheids gegen den Beklagten auf Zahlung von 150.000 EUR beantragt. Gegen den am 09.01.2015 erlassen und ihm am 13.01.2015 zugestellten Mahnbescheid hat der Beklagte am 22.01.2015 Widerspruch eingelegt.

Im streitigen Verfahren hat die Klägerin die Zahlungsforderung weiterverfolgt und ferner Feststellung beantragt, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde liege. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Beklagte als ihr Geschäftsführer habe ihr einen Schaden durch Auszahlung des Betrages von 150.000 EUR an die D... GmbH am 26.01.2016 aufgrund eines Darlehensvertrages vom 25.01.2006 im Rahmen des Projekts "Digitaler Tachograph" zugefügt. Die Darlehensgewährung stelle sich als Missbrauch der Vertretungsbefugnis im Sinne des § 266 Abs. 1 1. Alt. StGB dar, was die Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB begründe. Der Beklagte habe bei Darlehensgewährung gewusst, dass die D... GmbH vermögenslos gewesen sei, zumal diese bereits im Jahr 2005 Zahlungszusagen nicht eingehalten habe.

Zur weiteren Begründung des Anspruchs hat sich die Klägerin auf die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des Beklagten zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von sieben Monaten wegen Untreue aufgrund der darlehensweise erfolgten Auskehrung von 150.000 EUR durch das Urteil der 2. Großen Strafkammer des Landgerichts Cottbus - Wirtschaftsstrafkammer - vom 24.02.2014 (Az: 22 KLs 13/12) gestützt.

Aufgrund der Säumnis der Klägerin im Termin am 18.05.2016 hat das Landgericht durch das am gleichen Tag verkündete Versäumnisurteil die Klage abgewiesen. Gegen das am 13.06.2016 zugestellte Versäumnisurteil hat die Klägerin am 27.06.2018 Einspruch eingelegt.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

das Versäumnisurteil vom 18.05.2016 aufzuheben und

den Beklagten zu verurteilen, an sie 150.000 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 14.01.2015 zu zahlen

sowie festzustellen, dass der Zahlungsanspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung resultiert.

Der Beklagte hat beantragt,

das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.

Der Beklagte hat die Wirksamkeit der Bevollmächtigung der Rechtsanwälte der Klägerin in Abrede gestellt und ist der Klage in der Sache entgegengetreten. Die Bevollmächtigung sei nach § 181 BGB unwirksam, weil der Liquidator der Klägerin selbst der bevollmächtigten Rechtsanwaltskanzlei angehöre. Ferner verstoße die Bevollmächtigung gegen § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO und gegen haushaltsrechtliche Vorschriften. Im Übrigen hat der Beklagte insbesondere geltend gemacht, der Gesellschafterbeschluss vom 25.01.2014 sei mangels wirksamer Vertretung der Gesellschafter unwirksam. Ferner habe die Klägerin den gel...

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