Verfahrensgang
AG Bad Liebenwerda (Entscheidung vom 24.08.2011; Aktenzeichen 21 F 1/09) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Schlussurteil des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 24. August 2011 - Az. 21 F 1/09 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.664,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die seit dem 24. Mai 2004 miteinander verheirateten, aber seit Jahren getrennt lebenden Parteien, beide türkische Staatsangehörige, haben im Stufenverfahren erstinstanzlich um Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt für das seit 2007 mit der Klägerin in der Türkei lebende gemeinsame Kind K... A..., geboren am .... Januar 2006, gestritten. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist allein noch der Kindesunterhalt für die Zeit seit Rechtshängigkeit (= 5. Mai 2009).
Die Klägerin hatte vom Beklagten in der Leistungsstufe Zahlung des Mindestunterhalts begehrt. Der Beklagte, der selbst bis zum 5. Schuljahr in der Türkei aufgewachsen ist und keine Berufsausbildung absolviert hat, war bis Ende Oktober 2010 selbständiger Betreiber eines Imbisses in F..., in dem er seither abhängig beschäftigt ist. Er hat u.a. mit dem Bemerken, er sei zwei weiteren minderjährigen Kindern gegenüber unterhaltspflichtig, Leistungsunfähigkeit eingewandt.
Mit (Schluss-)Urteil vom 24. August 2011 hat das Amtsgericht den Beklagten zur Zahlung monatlichen Kindesunterhalts verurteilt. Im Ergebnis hat das Amtsgericht einen Unterhalt von 133 EUR von Mai bis Dezember 2009 und von 150 EUR seit Januar 2010 zuerkannt, was dem - mit 2/3 des Mindestbedarfs der Unterhaltstabelle zu bemessenden - Lebensbedarf eines in der Türkei lebenden Kindes entspreche. Auf Seiten des Beklagten hat das Amtsgericht ein (teilweise fiktives) monatliches Nettoeinkommen von 1.300 EUR angenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen diese ihm am 29. August 2011 zugestellte Entscheidung hat der Beklagte mit einem am 27. September 2011 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 20. Oktober 2011 eingegangenen Schriftsatz begründet. Er erstrebt unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung seines Vorbringens aus erster Instanz weiterhin die vollständige Klageabweisung.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil mit näherer Darlegung und beantragt die Zurückweisung der Berufung des Beklagten.
II. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache selbst bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg.
Das Amtsgericht hat zutreffend und insoweit von der Berufung auch unbeanstandet ausgeführt, dass gemäß Art. 4 Abs. 1 HUÜ 73 im Streitfall türkisches Unterhaltsrecht zur Anwendung gelangt. Die danach anzuwendenden Art. 327 ff. des Zivilgesetzbuchs der Türkei vom 22. November 2001 (nachstehend ZGB) führen in materiell-rechtlicher Hinsicht im Ergebnis jedoch nicht zu nennenswerten Unterschieden gegenüber dem deutschen Recht betreffend den Unterhalt für ein minderjähriges Kind, insbesondere bezüglich der den zentralen Streitgegen- stand bildenden Frage nach der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Beklagten. Im Einzelnen:
Nach Art. 327 Abs. 1 ZGB sind die Kosten für den Unterhalt, die Erziehung und den Schutz des Kindes von den Eltern zu tragen. Diese Unterhaltspflicht dauert nach Art. 328 Abs. 1 ZGB bis zur Volljährigkeit des Kindes (= mit Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. vorheriger Heirat, Art. 11 ZGB), ggf. darüber hinaus bis zum Abschluss einer (Erst-)Ausbildung (§ 328 Abs. 2 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag wird gemäß Art. 330 ZGB unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Kindes sowie der Lebensbedingungen und der Leistungsfähigkeit der Eltern bestimmt, wobei auch die Einkünfte des Kindes Berücksichtigung finden. Der Unterhalt ist monatlich im Voraus zu zahlen und vom Gericht auf Antrag festzusetzen.
Damit richtet sich die Höhe des Unterhalts einerseits nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, diese wiederum nach seinen Einkünften und seinem Vermögen, etwaigen weiteren Unterhaltspflichten, z.B. gegenüber Ehegatten und weiteren Kindern. Von Bedeutung sind aber andererseits auch die Bedürftigkeit des Kindes unter Berücksichtigung eigener Einkünfte und der Verhältnisse an seinem Aufenthaltsort. In der Türkei gibt es keine einen Regel- oder Mindestbedarf abbildenden Tabellen; der Unterhalt wird nach freiem Ermessen festgesetzt. Zu Recht hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Unterhaltsbedarf für ein in der Türkei lebendes minderjähriges Kind unter besonderer Berücksichtigung der dortigen Lebensverhältnisse zu beurteilen ist. Wie andere Oberlandesgerichte auch (vgl. nur OLG Koblenz FamRZ 1998, 1532; 2000, 56; 2007, 1592; OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 37/38; OLG Stuttgart FamRZ 1999, 887/888) orientiert sich der erkennende Senat insoweit an der Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministers zu ...