Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 15.02.2012; Aktenzeichen 52 O 15/12) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 15.2.2012 - 52 O 15/12 - aufgehoben.
Im Wege der einstweiligen Verfügung wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, untersagt,
im geschäftlichen Verkehr gegenüber dem Letztverbraucher zu werben, ohne gleichzeitig die Geschäfts-Anschrift des Unternehmens anzugeben,
wenn dies geschieht wie in Anlage 1 wiedergegeben.
Die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Verfügung in beiden Instanzen hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Anlage 1 zu Zwecken der Anonymisierung entfernt.
Gründe
I. Der Antragsteller beanstandet den Werbeprospekt der Antragsgegnerin "S..." (Anlage 1) als wettbewerbsrechtswidrig, weil am Ende des Prospekts vier Filialanschriften angegeben worden sind, jedoch nicht die Anschrift des Geschäftssitzes der Antragsgegnerin.
Das Landgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 15.2.2012 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss, ihm zugestellt am selben Tag, richtet sich die am 29.2.2012 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers, der das Landgericht mit Beschluss vom 27.3.2012 nicht abgeholfen hat.
Das Beschwerdegericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt, in dem der Antragsteller beantragt,
nach seinem Verfügungsantrag zu erkennen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin meint, die Angabe von Anschriften von vier ihrer Filialen auf dem streitgegenständlichen Prospekt genüge den gesetzlichen Anforderungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Verfahrensbeteiligten gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen Bezug genommen.
II. Die gemäß den §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg.
Auf seinen Antrag hin ist der Antragsgegnerin gemäß den §§ 935, 940 ZPO zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber dem Letztverbraucher zu werben, ohne gleichzeitig die Geschäfts-Anschrift des Unternehmens anzugeben. Dem Antragsteller steht ein Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 2, 5a Abs. 2, 3 Nr. 2 UWG zu. Die Antragsgegnerin hat entgegen § 5a Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 UWG irreführend geworben, weil sie in dem beanstandeten Verkaufsprospekt ihre Anschrift nicht angegeben hat.
Nach § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkung des Kommunikationsmittels wesentlich ist. Nach § 5a Abs. 3 UWG gelten bestimmte Informationen dann als wesentlich, wenn Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer Weise angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann. Dies gilt nur dann nicht, wenn sich diese Informationen unmittelbar aus den Umständen ergeben.
Ein abschlussfähiges Angebot in diesem Sinne ist auch in einem Werbeprospekt zu sehen, der - wie hier - die "essentialia negotii" in Gestalt des beworbenen Produkts und des Verkaufspreises bezeichnet (OLG München, Urteil vom 31.3.2011, 6 U 3517/10, WRP 2011, 1213, zitiert nach Juris; Senat, Beschluss vom 19.3.2012, 6 U 79/11, Magazindienst 2012, 591, zitiert nach Juris Rn 3 m. w. N.).
Zu den als wesentlich anzusehenden Informationen gehören nach der in Umsetzung der UGP-Richtlinie (2005/29/EG) eingeführten Vorschrift des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG die Identität und die Anschrift des Unternehmens.
Zwar hat die Antragsgegnerin in dem beanstandeten Prospekt vier Filialanschriften in B... und im Umland von B... angegeben. Damit ist den Erfordernissen des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG aber nicht genügt. Denn an keiner dieser Anschriften unterhält die Antragsgegnerin ihren Unternehmenssitz.
Zweck der Vorschrift des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG ist es nicht nur, dem Verbraucher eine Zuordnung eines Angebotes zu einer bestimmten Verkaufsstelle zu ermöglichen. Vielmehr soll die Informationspflicht nach § 5a Abs. 3 Nr.2 UWG dem Verbraucher klare und unmissverständliche Angaben darüber verschaffen, mit wem er gegebenenfalls in geschäftlichen Kontakt tritt. Diese Informationen sollen es dem Verbraucher ermöglichen, ohne Schwierigkeiten Kontakt mit dem anbietenden Unternehmen aufzunehmen (Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl. 2012, § 5a Rn 33). Damit soll nicht nur der Abschluss des angestrebten Kaufes ermöglicht, sondern u. a. auch verhindert werden, dass der Verbraucher im Falle einer Auseinandersetzung die exakte Identi...