BMF, Schreiben v. 26.7.2004, III A 2 - V 2105 - 2/04
Das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze vom 21.7.2004 ist am 26.7.2004 im Bundesgesetzblatt (BGBl 2004 I S. 1753) verkündet worden.
Mit Artikel 5 des vorgenannten Gesetzes sind die §§ 58 und 58a des Gesetzes über das Branntweinmonopol (BranntwMonG) geändert worden. Artikel 5 tritt am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft.
Mit der Gesetzesänderung soll sichergestellt werden, dass künftige Brennereien, die gemäß § 58 Satz 2 BranntwMonG von der Ablieferungspflicht befreit werden und in großen Mengen Bioethanol für den Kraftstoffbereich herstellen (Bioethanolbrennereien), die Funktionsfähigkeit des Branntweinmonopols nicht beeinträchtigen. Deshalb dürfen die von der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (BfB) im Einzelfall von der Ablieferungspflicht befreiten Brennereien künftig das zur Verwendung im Kraftstoffbereich erzeugte Bioethanol ausschließlich zur Kraftstofferzeugung und für andere technische Zwecke – d.h. für nicht zum so genannten Vorbehaltssektor (Trinkzwecke, Lebens- und Arzneimittel sowie kosmetische Mittel) gehörende Zwecke – verwenden. Wird Alkohol entgegen dieser Bestimmung in den Vorbehaltssektor geliefert, entfällt die Ablieferungsbefreiung für diese Brennerei ab dem Zeitpunkt der Nichteinhaltung der Verwendungsbeschränkung. Der in der Brennerei bzw. im Branntweinlager vorhandene Alkoholbestand sowie die künftige Erzeugung ist dann an die BfB zum Mindestübernahmepreis (zz. 20,00 EUR/hl A.) abzuliefern.
Um die zweckgerechte Verwendung des Alkohols gewährleisten bzw. eine ggf. eintretende Ablieferungspflicht feststellen zu können, sind von den Hauptzollämtern entsprechende amtliche Überwachungsmaßnahmen zu treffen. Dabei ist insbes. Folgendes zu beachten:
1. Die gemäß § 58 Satz 2 BranntwMonG von der Ablieferungspflicht befreiten Brennereien, die noch weiterhin Branntwein erzeugen, haben zum 1.10.2004 – bzw. nach diesem Zeitpunkt ggf. vor der erstmaligen Betriebseröffnung – dem zuständigen Hauptzollamt schriftlich zu erklären, dass sie Branntwein entweder ausschließlich für den Kraftstoffbereich und für andere technische Zwecke oder ausschließlich für den Vorbehaltssektor und für andere technische Zwecke als den Kraftstoffbereich herstellen und verwenden werden.
Soll der von einer Bioethanolbrennerei erzeugte Alkohol nicht mehr im Kraftstoffbereich, sondern künftig ausschließlich im Vorbehaltssektor und für andere technische Zwecke als zur Herstellung von Kraftstoffen verwendet werden, so ist dies dem zuständigen Hauptzollamt rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen und vom zuständigen Hauptzollamt schriftlich zu bestätigen (einschl. sonstiger ggf. von der Steueraufsicht zu treffenden Maßnahmen).
2. Für Branntwein aus Bioethanolbrennereien ist ein Zwischenhandel über Verteiler nicht zulässig, es sei denn, der Alkohol wird von der Brennerei vergällt abgegeben.
3. Beim Versand von Branntwein aus Bioethanolbrennereien ist für eine erleichterte Überwachung und zur Rückverfolgbarkeit dieses Branntweins in den Beförderungspapieren stets der vorgesehene Verwendungszweck anzugeben.
Die Gesetzesänderungen im Einzelnen:
Artikel 5 – Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol –
„Artikel 5
Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol
Das Gesetz über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23.12.2003 (BGBl 2003 I S. 2924), wird wie folgt geändert:
1. § 58 wird wie folgt gefasst:
„§ 58
(1) Der im Monopolgebiet hergestellte Branntwein ist, soweit nicht in diesem Gesetz Ausnahmen vorgesehen sind (§ 76), nach der Abnahme (§ 59) zum Branntweinübernahmepreis an die Bundesmonopolverwaltung abzuliefern. Sie befreit auf Antrag vorbehaltlich des Absatzes 2 zum Beginn eines Betriebsjahres von der Ablieferungspflicht nach Satz 1 sowie von der Überlassungs- und Ablieferungspflicht nach § 82a. Die Befreiung für einzelne Betriebsjahre ist unzulässig.
(2) Für Brennereien, die Branntwein zur Herstellung von Kraftstoffen erzeugen, gilt die Befreiung von der Ablieferungspflicht mit der Maßgabe, dass sie den gesamten erzeugten Branntwein ausschließlich zur Herstellung von Kraftstoffen und zu anderen als den in § 99b genannten Zwecken verwenden dürfen. Dies gilt für Brennereien, die bereits gemäß § 58 Satz 2 dieses Gesetzes in der Fassung vom 22.12.1999 von der Ablieferungspflicht befreit worden sind, mit Wirkung vom 1.10.2004.”
2. In § 58a Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Betriebsjahr 2006/2007” die Angabe „in entsprechender Anwendung von § 58 Abs. 2 Satz 1” eingefügt.
Begründung zu Artikel 5 – Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol –
Zu Nummer 1 und 2 (§§ 58 und 58a):
Um zu verhindern, dass künftige Brennereien, die Bioethanol (Branntwein für Kraftstoffzwecke) in großen Mengen und dadurch wesentlich preiswerter erzeugen können, die Funktionsfähigkeit des Branntweinmonopols beeinträchtigen, wird die durch das...