Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausscheiden gewerblicher Brennereien aus dem Branntweinmonopol
Leitsatz (redaktionell)
Das Ausscheiden der gewerblichen Brennereien aus dem Branntweinmonopol gem. § 40 Abs. 4 und § 50a Abs. 1 bis 3 BrantwMonG i. d. F. des Art. 12 des Haushaltssanierungsgesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl I 1999, 2534) ist verfassungskonform.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 S. 1; BranntwMonG § 40 Abs. 4, § 58a Abs. 1-3; HSanG Art. 12
Tenor
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigen sich die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Tatbestand
In den Verfahren geht es um die Verfassungsmäßigkeit von § 40 Abs. 4 und § 58 a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über das Branntweinmonopol (im Folgenden: Branntweinmonopolgesetz – BranntwMonG), die durch Art. 12 des insoweit am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Haushaltssanierungsgesetzes (HSanG) vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2534) eingefügt worden sind und das Ausscheiden der gewerblichen Brennereien aus dem Branntweinmonopol vorsehen.
I.
1. Das durch Gesetz vom 26. Juli 1918 (RGBl S. 887) geschaffene Branntweinmonopol war bei seiner Einführung ein Reichsmonopol, das von Reichsbehörden verwaltet wurde und dessen Einnahmen dem Reich zuflossen. Gemäß Art. 105 Abs. 1, Art. 106 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 GG ist es ein Bundesmonopol geworden, zu dessen Verwaltung durch Gesetz vom 8. August 1951 (BGBl I S. 491) die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein errichtet wurde. Das Branntweinmonopol unterliegt noch heute den Regelungen des in Einzelheiten mehrfach geänderten Branntweinmonopolgesetzes vom 8. April 1922 (RGBl I S. 335/405; vgl. BVerfGE 14, 105).
Das Branntweinmonopol wurde als Finanzmonopol geschaffen, um dem Staat als Einnahmequelle zu dienen. Daneben verfolgte es agrarpolitische Ziele. Das Monopol sollte der Landwirtschaft eine kostendeckende Verwertung ihrer Rohstoffe über den Brennkessel ermöglichen und der Viehwirtschaft mit der bei der Branntweingewinnung anfallenden Schlempe (Brennereirückstände) ein eiweißreiches Futter zur Verfügung stellen (vgl. BVerfGE 14, 105 ≪106≫; Jarsombeck, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern [ZfZ] 1997, S. 371).
2. Das Branntweinmonopol ist ein Teilmonopol. Der privatwirtschaftlich in so genannten Eigenbrennereien hergestellte Branntwein ist grundsätzlich an die Bundesmonopolverwaltung abzuliefern (so genanntes Übernahmemonopol; vgl. § 1 Nr. 1, §§ 58 ff. BranntwMonG). Gemäß § 76 Abs. 1 Nr. 1 BranntwMonG ist von der Ablieferungspflicht unter anderem Kornbranntwein (§ 101 BranntwMonG) ausgenommen. Kornbranntwein, der vom Hersteller nicht selbst in trinkfertigem Zustand verwertet wird, ist jedoch nach § 81 BranntwMonG der Deutschen Kornbranntwein-Verwertungsstelle GmbH (im Folgenden: DKV) zu überlassen, die noch von der Reichsmonopolverwaltung für Branntwein als Vereinigung von Kornbrennereien mit dem Recht zur Übernahme und Verwertung von Kornbranntwein nach § 82 BranntwMonG zugelassen worden ist (vgl. RZBl 1930, S. 430).
3. Eine besondere Institution des Branntweinmonopols ist das Brennrecht (§ 31 BranntwMonG). Es ist aus dem durch die §§ 61 ff. des Branntweinsteuergesetzes vom 15. Juli 1909 (RGBl S. 661) eingeführten Durchschnittsbrand hervorgegangen. § 23 BranntwMonG in der Fassung von 1918 bestimmte, dass der den Brennereien aufgrund der bisherigen Gesetze zugewiesene Durchschnittsbrand künftig ihr (regelmäßiges) Brennrecht bilde. Dieses gewährt nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung entgegen seinem Wortlaut kein Recht zum Brennen, sondern nur eine monopol- oder steuerrechtliche Vergünstigung. Das Brennen, die Herstellung von Branntwein, war und ist den Brennereien nach dem Monopolgesetz nicht verwehrt (vgl. BFHE 55, 536 ≪537≫; 58, 410 ≪412 f.≫; 82, 267 ≪270 f.≫; 87, 582 ≪586≫; Hepp, ZfZ 1952, S. 113).
Entscheidend für den Umfang der Branntweinmenge, die zum Branntweinübernahmepreis an die Bundesmonopolverwaltung abgegeben werden kann, ist allerdings nicht das Brennrecht, sondern das von der Bundesmonopolverwaltung jährlich zu bestimmende Jahresbrennrecht. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG kann diese unter Berücksichtigung des Bestands und des voraussichtlichen Verbrauchs an Branntwein und nach den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln festsetzen, um wie viel Hundertteile das Brennrecht der einzelnen Brennereigruppen für das Betriebsjahr zu erhöhen oder zu kürzen ist. Für den im Rahmen des Jahresbrennrechts erzeugten und abgelieferten Branntwein entrichtet die Bundesmonopolverwaltung einen Übernahmepreis (§ 58 Satz 1 BranntwMonG), der von ihr jährlich neu festgesetzt (§ 64 BranntwMonG) und aus dem Branntweingrundpreis (§ 65 BranntwMonG) und den in den §§ 66 bis 74 BranntwMonG bezeichneten Abzügen und Zuschlägen berechnet wird (§ 63 BranntwMonG). Der Branntweingrundpreis ist ein kostendeckender Preis. Er deckt grundsätzlich die durchschnittlichen Herstellungskosten eines Hektoliters Alkohol (im Folgenden: hl A) in gut geleiteten Kartoffelbrennereien mit einer durchschnittlichen Jahreserzeugung von 500 hl A. Die DKV zahlt den Kornbrennereien, die bei ihr innerhalb des Jahresbrennrechts oder des besonderen Jahresbrennrechts (vgl. § 82 a BranntwMonG) hergestellten Kornbranntwein abliefern, ebenfalls den Branntweinübernahmepreis (§ 81 BranntwMonG).
4. Das Branntweinmonopol umfasste lange Zeit – von wenigen Ausnahmen abgesehen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG) – auch ein generelles Einfuhrmonopol. Dadurch konnte die Bundesmonopolverwaltung den nationalen Markt von im Ausland wesentlich preisgünstiger hergestelltem Alkohol freihalten. Diese Marktabschottung ermöglichte es ihr, den zum selbstkostendeckenden Übernahmepreis erworbenen Branntwein mit Gewinn weiter zu veräußern und die daraus erwirtschafteten Überschüsse – entsprechend ihrer Funktion als Finanzmonopol – an den Bundeshaushalt abzuführen.
Nachdem der Europäische Gerichtshof 1976 festgestellt hatte, dass das Einfuhrmonopol für Branntwein aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar war, wurde das Einfuhrmonopol insoweit aufgehoben (§ 3 Abs. 2 BranntwMonG). Die Folge war, dass preiswerter Alkohol auf den nationalen Markt gelangte und die Monopolverwaltung ihre hohen Verkaufspreise nicht mehr halten konnte. Diese sanken unter den Branntweinübernahmepreis, so dass die Monopolverwaltung keine Gewinne mehr erwirtschaften konnte, sondern seitdem ihrerseits auf Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt angewiesen ist (vgl. Jarsombeck, a.a.O., S. 372).
5. Im Rahmen der Beratungen des Entwurfs des Bundeshaushalts 1999 hat der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags gefordert, den Bundeszuschuss an die Bundesmonopolverwaltung ab dem Haushaltsjahr 2000 deutlich degressiv zu gestalten und durch eine Änderung des Branntweinmonopolgesetzes die verbleibende Stützung stärker auf mit bäuerlichen Familienbetrieben verbundene kleinere Brennereien zu konzentrieren (vgl. BTDrucks 14/1523, S. 198). Dem ist der Gesetzgeber mit Art. 12 HSanG unter anderem durch folgende Änderungen des Branntweinmonopolgesetzes nachgekommen:
- • Jahresbrennrechte werden ab dem Betriebsjahr 2006/07 nur noch für landwirtschaftliche Brennereien und die Jahresbrennrechte für gewerbliche Brennereien für die Betriebsjahre 2000/01 bis 2005/06 auf 50 % des regelmäßigen Brennrechts festgesetzt (§ 40 Abs. 4 und 5 BranntwMonG).
- • Die Bundesmonopolverwaltung befreit auf Antrag zum Beginn eines Betriebsjahrs von der Ablieferungspflicht nach § 58 Satz 1 BranntwMonG sowie von der Überlassungs- und Ablieferungspflicht nach § 82 a BranntwMonG. Die Befreiung für einzelne Betriebsjahre ist unzulässig (§ 58 Satz 2, 3 BranntwMonG).
- • Die Pflicht zur Ablieferung oder Überlassung entfällt für alle gewerblichen Brennereien ab dem Betriebsjahr 2006/07 (§ 58 a Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG). Gewerbliche Brennereien mit Brennrecht, die nach § 58 Satz 2 BranntwMonG von der Ablieferungs- oder Überlassungspflicht befreit werden und damit vor diesem Betriebsjahr aus dem Branntweinmonopol ausscheiden, erhalten pro hl regelmäßiges Brennrecht und verbleibendes Betriebsjahr nach Maßgabe von § 58 a Abs. 3 BranntwMonG einen Ausgleichsbetrag (§ 58 a Abs. 2 Satz 1 BranntwMonG). § 58 a Abs. 3 BranntwMonG sieht nach Brennereiarten, dem Umfang des regelmäßigen Brennrechts und dem Zeitpunkt des Ausscheidens der einzelnen Brennerei gestaffelte Ausgleichsbeträge vor. Die Überlassungspflichten an die DKV bestehen nur noch vorbehaltlich des § 58 Satz 2 und des § 58 a Abs. 1 BranntwMonG (§§ 81, 82 a Nr. 2 Satz 1 BranntwMonG).
Erklärtes Ziel dieser Änderungen ist die Entlassung der gewerblichen Brennereien aus dem Branntweinmonopol spätestens mit Ablauf des Betriebsjahrs 2005/06. Ab diesem Zeitpunkt werden diese Brennereien nicht mehr die Möglichkeit haben, den von ihnen erzeugten Branntwein an die Bundesmonopolverwaltung oder die DKV zum selbstkostendeckenden Branntweinübernahmepreis abzugeben. Sie können ihren Branntwein dann nur noch am Markt zu Marktpreisen veräußern. Die gewerblichen Brennereien müssen sich aufgrund der dargestellten neuen Regelungen bis zum Beginn des nächsten Betriebsjahrs am 1. Oktober 2001 entscheiden, ob sie zunächst weiter im Branntweinmonopol mit einem Jahresbrennrecht von 50 % bleiben oder schon zu diesem Zeitpunkt gegen Zahlung des sich aus § 58 a Abs. 3 BranntwMonG ergebenden Ausgleichsbetrags aus dem Monopol ausscheiden wollen.
II.
1. Die Beschwerdeführerin zu I betreibt im Beitrittsgebiet eine gewerbliche Melassebrennerei. Sie hat nach der Wiedervereinigung ein regelmäßiges Brennrecht im Billigkeitswege nach § 177 BranntwMonG erhalten. Die Beschwerdeführerinnen zu II betreiben gewerbliche Korn- und Getreidebrennereien, teilweise in den alten, teilweise in den neuen Ländern.
Mit den Verfassungsbeschwerden wenden sich die Beschwerdeführerinnen unmittelbar gegen § 40 Abs. 4 und § 58 a Abs. 1 bis 3 BranntwMonG in der Fassung von Art. 12 HSanG. Sie rügen die Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 GG.
a) Das (Jahres-)Brennrecht falle unter den Schutzbereich des Art. 14 GG, weil es als Kompensation für die Einbeziehung der gewerblichen Brennereien in das Branntweinmonopol und deren fortwährenden Ausschluss vom Markt zu verstehen sei und damit ein systemnotwendiges Ausgleichselement des Branntweinmonopols darstelle. Die Brennrechte seien auch Abbild eigener Leistung, weil sie an tatsächlich vorhandene Produktionsmengen angeknüpft hätten.
Die angegriffenen Vorschriften könnten nicht als angemessene Übergangs- und Entschädigungsregelungen für den von ihnen bewirkten Eingriff in diese Eigentumsrechte angesehen werden. § 40 Abs. 5 BranntwMonG schreibe nur die bisherigen Regelungen für weitere fünf Jahre fort, aber bereits auf einem niedrigeren Niveau, weil die Jahresbrennrechte auf 50 % des regelmäßigen Brennrechts festgesetzt würden. Da das Jahresbrennrecht allenfalls zu einer Kostenerstattung führe, sei damit eine Aufstellhilfe für den Wettbewerb nicht verbunden. § 58 a BranntwMonG sei schon gar keine Übergangsregelung, weil der Ausgleichsbetrag das den Beschwerdeführerinnen bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Monopol entstehende Defizit nicht abdecke. Tatsächlich liege ohnehin eine Legalenteignung vor, weil eine eigentumswerte Rechtsposition entzogen werde. Folglich hätte § 40 Abs. 4 und 5 BranntwMonG auch Art und Ausmaß der Entschädigung regeln müssen. § 58 a BranntwMonG stelle aber keine Entschädigungsregelung dar, weil der Ausgleichsbetrag nur ein Anreiz für das Ausscheiden, nicht aber eine Entschädigung sein solle.
b) Die Berufe der gewerblichen Melasse- und Kornbrenner seien zumindest Teil eines Berufsbilds von monopolorientierten Branntweinbrennern. Bei den Beschwerdeführerinnen handele es sich um einen Unternehmenstyp sui generis, der als „Hilfsunternehmen der Monopolverwaltung” bezeichnet werden könne. Mit dem Ausschluss aus dem Monopol werde den Beschwerdeführerinnen die Ausübung ihres Berufs unmöglich gemacht. Mithin liege ein Eingriff in die Freiheit der Berufswahl vor, der nur aus überragenden Gründen des öffentlichen Wohls gerechtfertigt wäre und geeignet und erforderlich sein müsse. Die Beschwerdeführerinnen bezweifelten nicht die grundsätzliche Berechtigung des Gesetzgebers, die Monopolgebundenheit für ihre Unternehmen aufzuheben. Die Beseitigung des Übernahmeanspruchs gegen das Monopol hätte aber mit Angeboten verbunden werden müssen, die den Beschwerdeführerinnen wenigstens die Chance auf Übergang in die Marktwirtschaft eröffnet hätten. Dem genügten die völlig unzureichenden Übergangsregeln des § 40 Abs. 5 und des § 58 a BranntwMonG nicht.
c) Schließlich sei Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Die Beschwerdeführerinnen würden gegenüber landwirtschaftlichen Brennereien, die nicht aus dem Monopol ausscheiden müssten, willkürlich benachteiligt. Diese Brennereien, von denen die meisten tatsächlich ebenfalls gewerbliche Brennereien seien, als bäuerliche Familienbetriebe zu bezeichnen, werde vielfach der Wirklichkeit nicht gerecht. Der Förderzweck für die Subventionierung des in landwirtschaftlichen Brennereien erzeugten Alkohols sei überholt. Bei fast der Hälfte der landwirtschaftlichen Betriebe gebe es keine Viehwirtschaft mehr. Produktion und Absatz von Getreide würden durch die EU-Marktordnung unterstützt. Zudem sei der Schlempe-Mist-Kreislauf angesichts der Überproduktion von Fäkalien aller Art obsolet.
2. Die Beschwerdeführerinnen haben außerdem sinngemäß beantragt, einstweilen anzuordnen, dass sie während der Dauer des Verfassungsbeschwerdeverfahrens den Anspruch auf den für das Betriebsjahr 2001/02 vorgesehenen Ausgleichsbetrag behalten, auch wenn sie in diesem Betriebsjahr und in den Folgejahren innerhalb des Jahresbrennrechts hergestellten Branntwein abliefern. Hilfsweise begehren sie, den Vollzug von § 40 Abs. 4 und § 58 a Abs. 1 bis 3 BranntwMonG bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen.
3. Zu den Verfassungsbeschwerden haben das Bundesministerium der Finanzen namens der Bundesregierung, die Präsidentin des Bundesfinanzhofs, der Präsident des Bundesgerichtshofs, der Bundesverband der deutschen Hefeindustrie und der melasseverarbeitenden Brennereien e.V. sowie der Bundesverband Deutscher Kornbrenner e.V. Stellung genommen.
Entscheidungsgründe
III.
1. Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Den Verfassungsbeschwerden kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführerinnen als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerden haben keine Aussicht auf Erfolg. Sie sind jedenfalls unbegründet.
a) Die angegriffenen Vorschriften sind mit der Eigentumsgarantie vereinbar. Sie greifen schon nicht in durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschütztes Eigentum ein, weil die (Jahres-) Brennrechte der Beschwerdeführerinnen nicht dem Schutzbereich dieses Grundrechts unterfallen. Dies gilt selbst dann, wenn die (Jahres-)Brennrechte entgegen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFHE 55, 536 ≪538, 540≫; 58, 410 ≪412 f.≫; 82, 267 ≪270 f.≫; 87, 582 ≪586≫) und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH LM § 96 BGB Nr. 1; BGHZ 114, 277 ≪281≫) mit den Beschwerdeführerinnen, Teilen des Schrifttums (vgl. Hoppe, Die Branntweinwirtschaft 1975, S. 337 ≪338 ff.≫; Cornelissen, Die Branntweinwirtschaft 1987, S. 210; Hofbur, in: Handbuch für die Brennerei- und Alkoholwirtschaft, 1995, S. 345 ≪347, 350, 353≫) und wohl auch dem Bundesfinanzministerium als subjektiv-öffentliche Rechte angesehen werden.
aa) Vermögenswerte subjektive öffentliche Rechte sind nur dann in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG einbezogen, wenn der Einzelne eine Rechtsstellung erlangt hat, die der des Eigentümers entspricht. Die Rechtsposition muss so stark sein, dass ihre ersatzlose Entziehung nach ihrer gesamten rechtlichen Ausgestaltung und dem rechtsstaatlichen Gehalt des Grundgesetzes ausgeschlossen ist. Entscheidend für die Bewertung eines Rechts als Eigentum ist danach, inwieweit es sich als Äquivalent eigener Leistung erweist oder lediglich auf staatlicher Gewährung beruht. Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz ist jedenfalls solchen öffentlichrechtlichen Ansprüchen zu versagen, bei denen zu der einseitigen Gewährung des Staates keine den Eigentumsschutz rechtfertigende Leistung des Einzelnen hinzutritt (vgl. BVerfGE 18, 392 ≪397≫; 45, 142 ≪170≫; 48, 403 ≪412 f.≫).
Trifft die Rechtsordnung Regelungen, durch die wirtschaftliche Lagen und Verhaltensweisen verrechtlicht werden, die ohne eine rechtliche Regelung der getroffenen Art innerhalb der allgemeinen Rechtsordnung bloße Erwerbschancen darstellen, ist größte Zurückhaltung geboten, die dadurch begründeten öffentlichrechtlichen Rechtsstellungen in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie einzubeziehen. Eine solche Einbeziehung kann dann in Betracht kommen, wenn schon bislang in den Schutzbereich des Art. 14 GG fallende Rechtsstellungen inhaltlich umgestaltet werden oder wenn eine durch die Neuregelung geschaffene Rechtsstellung sich speziell als Ausgleich für eine zugleich auferlegte neuartige vermögenswerte Verpflichtung oder Belastung darstellt (vgl. BVerfGE 45, 142 ≪170 f.≫). Das gesetzliche Angebot von Subventionen ist kein Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 97, 67 ≪83≫ mit Hinweis auf BVerfGE 18, 392 ≪397≫).
bb) Nach diesen Maßstäben genießen die (Jahres-)Brennrechte der Beschwerdeführerinnen nicht den Schutz der Eigentumsgarantie.
aaa) Die Brennrechte der gewerblichen Kornbrennereien im alten Bundesgebiet sind aus dem Durchschnittsbrand hervorgegangen (vgl. oben unter I 3), der auf der Grundlage der durchschnittlichen bisherigen Erzeugung der einzelnen Brennereien bemessen worden war. Er ermöglichte es, die Branntweinerzeugung dem Bedarf anzupassen, den Unterschied der Herstellungskosten zwischen den Brennereien auszugleichen, den Branntwein für Gewerbe, Hausbedarf und Ausfuhr zu verbilligen und den Absatz dieses Branntweins zu fördern (vgl. Kuehn, ZfZ 1952, S. 65 ≪66≫). Die jährliche Festsetzung des Durchschnittsbrands diente also der Marktregulierung.
Dieselbe Funktion kommt der jährlichen Festlegung der Jahresbrennrechte zu. Nach § 74 BranntwMonG werden für außerhalb des Brennrechts hergestellten Branntwein von der Monopolverwaltung Abzüge vom Branntweingrundpreis festgesetzt, die bei Kornbrennereien mindestens 20 % betragen. Da die meisten Brennereien bestrebt sein werden, einen solchen Abzug zu vermeiden, werden sie nur Branntwein innerhalb des jeweiligen Jahresbrennrechts produzieren. Damit haben die Jahresbrennrechte eine marktsteuernde Funktion, die unausweichliche Folge des Branntweinmonopols ist (vgl. BFHE 68, 318 ≪329≫; Vorsmann, Rechtsfragen des Branntweinmonopolgesetzes vom 8.4.1922 ≪RGBl. I, S. 405 ff.≫ unter besonderer Berücksichtigung der §§ 81, 82, 82 a Branntweinmonopolgesetz, 1986, S. 58 ff.). Die bisherigen Regelungen des Branntweinmonopolgesetzes über die Festsetzung der Jahresbrennrechte, die Ablieferungspflicht der Brennereien und die Bestimmung des Übernahmepreises setzen die mit der Einführung des Durchschnittsbrands durch das Branntweinsteuergesetz vom 15. Juli 1909 (vgl. oben unter I 3) verfolgte Zielsetzung nahtlos fort, steuern damit die Verhaltensweisen der Brennereien und beeinflussen deren wirtschaftliche Lage. Ohne diese Regelungen hätten die Brennereien ihre Erzeugnisse auf dem freien Markt absetzen müssen. Wie das Bundesfinanzministerium dargelegt hat, hatte nach dem Ersten Weltkrieg unter den Kornbrennern ein ruinöser Verdrängungswettbewerb eingesetzt. Somit wurden mit dem Branntweinmonopol bloße Erwerbschancen aus Marktordnungsgesichtspunkten rechtlich geordnet. Die mit dem Monopol verbundene Ablieferungspflicht ist notwendiger Bestandteil des rechtlichen Instrumentariums. Deshalb kann die Gewährung des Übernahmepreises für den abgelieferten Branntwein nicht als spezieller Ausgleich für eine neuartige vermögenswerte Verpflichtung der Brennereien angesehen werden. Jahresbrennrechte, Ablieferungspflicht und Übernahmepreise dienten früher finanz- und wirtschaftspolitischen Zwecken und dienen heute nur noch den zuletzt genannten Zielen. Die Brennrechte stellen daher auch kein Äquivalent für eigene Leistungen der Beschwerdeführerinnen zu II dar.
Nichts anderes gilt für die Beschwerdeführerin zu I. Sie hat im Zuge der Wiedervereinigung auf eigenes Betreiben im Billigkeitswege gemäß § 177 BranntwMonG ein regelmäßiges Brennrecht erlangt (vgl. oben unter II 1). Da ihre Referenzmenge 300.000 hl A überstieg und sie deshalb nach § 175 Abs. 2 Satz 3 BranntwMonG von der Vergabe von Brennrechten ausgeschlossen war, ist die jeweilige Durchschnittserzeugung der Beschwerdeführerin aus den Jahren 1987 bis 1989 offenbar nicht maßgeblich für die Festsetzung dieses Brennrechts gewesen. Die Beschwerdeführerin zu I hat dies auch nicht behauptet. Daher beruht auch das ihr eingeräumte Brennrecht nicht auf eigener Leistung.
bbb) Bei der Beurteilung der Frage, ob Brennrechte Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sind, muss auch berücksichtigt werden, dass sich der Charakter des Branntweinmonopols, insbesondere des Übernahmepreises, seit der Öffnung des nationalen Markts für Alkohol aus den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union grundlegend verändert hat (vgl. dazu oben unter I 4). Das Monopol hat seitdem die Funktion, dem Staat Steuereinnahmen zu sichern und die Erzeugung von Alkohol zu begrenzen, verloren. Es enthält nur mehr eine Subventionsregelung zugunsten der dem Monopol unterfallenden Brennereien. Derartige Regelungen fallen aber, wie oben (unter III 1 a aa) bereits ausgeführt, nicht unter den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG.
b) Die angegriffenen Vorschriften verstoßen auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG.
aa) Sie betreffen zwar eine Tätigkeit, die Beruf im Sinne dieser Regelung ist.
Die in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit schützt jede Betätigung, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung einer Lebensgrundlage dient. Beruf ist danach jede auf Erwerb gerichtete Beschäftigung, die sich nicht in einem einmaligen Erwerbsakt erschöpft (vgl. BVerfGE 97, 228 ≪252 f.≫ m.w.N.). Der Betrieb einer gewerblichen Brennerei dient dem Erwerb des Betreibers und ist auf Dauer angelegt. Er fällt daher unter den Berufsbegriff des Art. 12 Abs. 1 GG.
bb) Jedoch wird das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG durch die angegriffenen Regelungen nicht berührt.
aaa) Art. 12 Abs. 1 GG schützt nur vor solchen Beeinträchtigungen, die auf die berufliche Betätigung bezogen sind. Es genügt also nicht, dass eine Rechtsnorm unter bestimmten Umständen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit entfaltet. Diese muss aber auch nicht unmittelbar betroffen sein. Es kann vielmehr vorkommen, dass eine Norm die Berufstätigkeit selbst unberührt lässt, aber im Blick auf den Beruf die Rahmenbedingungen verändert, unter denen er ausgeübt werden kann. Eine solche Regelung berührt Art. 12 Abs. 1 GG dann, wenn sie infolge ihrer Gestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs steht und objektiv berufsregelnde Tendenz hat (vgl. BVerfGE 95, 267 ≪302≫).
bbb) Den angegriffenen Vorschriften fehlt eine den Beruf der gewerblichen Brenner regelnde Tendenz.
Sie sind Bestandteil eines umfassenden Regelungskonzepts, mit dem der Bundeshaushalt durchgreifend konsolidiert werden soll (vgl. BTDrucks 14/1523, S. 1, 163). Mit den Änderungen des Branntweinmonopolgesetzes sollen deutliche Einsparungen beim Zuschuss an die Monopolverwaltung erzielt werden. Zu diesem Zweck wird das Branntweinmonopol grundlegend umstrukturiert. Die staatliche Förderung wird künftig auf landwirtschaftliche Brennereien beschränkt (vgl. BTDrucks 14/1523, S. 198). Dabei geht es nicht darum, zielgerichtet die Wettbewerbs- und Absatzchancen der gewerblichen Brennereien zu beeinträchtigen. Diese können durch die Umstrukturierung des Branntweinmonopols allerdings einem Konkurrenznachteil ausgesetzt werden. Dabei handelt es sich aber nur um faktische Auswirkungen der zum Zweck der Haushaltssanierung vorgenommenen Maßnahme. Solche nachteiligen Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse sind nicht als Beeinträchtigung der Berufsfreiheit anzusehen (vgl. BVerfGE 98, 218 ≪258 f.≫).
Der nachkonstitutionelle Gesetzgeber hatte das vorgefundene Branntweinmonopol nach eigener finanz– und wirtschaftspolitischer Einschätzung übernommen und beibehalten, ohne dazu verfassungsrechtlich verpflichtet gewesen zu sein. Nunmehr hat er sich unter Nutzung seines Freiraums bei der Bestimmung finanz- und wirtschaftspolitischer Ziele entschieden, das Monopol im Hinblick auf dessen veränderten Charakter deutlich zu verkleinern und die Branntweinverwertung weitgehend zu privatisieren (vgl. BTDrucks 14/1523, S. 198). Dem dienen die angegriffenen Vorschriften. Sie zielen nicht darauf ab, die berufliche Tätigkeit der gewerblichen Brenner zu steuern. Diese werden in der Wahl und Ausübung ihres Berufs nicht rechtlich beschränkt. Ihr Ausscheiden aus dem Branntweinmonopol führt zwar zu einem Verlust des bisher staatlich garantierten Übernahmepreises für innerhalb des jeweiligen Jahresbrennrechts hergestellten Alkohol und somit möglicherweise zu einer Verringerung ihres Geschäftsumfangs. Art. 12 GG gibt jedoch kein Recht auf Erhaltung eines bestimmten Geschäftsumfangs und auf Sicherung weiterer Erwerbsmöglichkeiten beispielsweise durch die weitere Gewährung staatlicher Subventionen (vgl. BVerfGE 34, 252 ≪256≫ m.w.N.; 82, 209 ≪223≫).
c) Die angegriffenen Vorschriften stehen schließlich auch mit Art. 3 Abs. 1 GG im Einklang.
aa) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der Gesetzgeber regelmäßig einer strengen Bindung. Das gilt auch dann, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. Das Bundesverfassungsgericht prüft dann im Einzelnen nach, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 101, 54 ≪101≫ m.w.N.).
Auf der anderen Seite hat der Gesetzgeber im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit eine größere Gestaltungsfreiheit als innerhalb der Eingriffsverwaltung. Das gilt besonders dann, wenn der Staat Leistungen nicht deshalb gewährt, weil er einer dringenden sozialen Notlage begegnen oder eine – mindestens moralische – Verpflichtung der Gemeinschaft erfüllen will, sondern aus freier Entschließung durch finanzielle Zuwendungen ein bestimmtes Verhalten der Bürger fördert, das ihm aus wirtschafts-, sozial- oder gesellschaftspolitischen Gründen erwünscht ist. In der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen gefördert werden sollen, ist der staatliche Gesetzgeber weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten verteilen. Subventionen müssen sich gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, damit sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen dem Gesetzgeber jedoch in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (vgl. BVerfGE 17, 210 ≪216≫; 93, 319 ≪350≫).
bb) Gemessen an diesen Grundsätzen sind die angegriffenen Bestimmungen mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar.
Das in diesen Bestimmungen vorgesehene Ausscheiden der gewerblichen Brennereien aus dem Branntweinmonopol führt zwar zu einer Benachteiligung der Beschwerdeführerinnen gegenüber landwirtschaftlichen Brennereien, weil diese weiterhin im Monopol verbleiben können und für den von ihnen innerhalb ihrer Jahresbrennrechte erzeugten Alkohol von der Monopolverwaltung einen über dem Marktpreis liegenden Übernahmepreis erhalten (vgl. dazu oben unter I 3). Diese Benachteiligung ist aber durch hinreichend gewichtige sachliche Gründe gerechtfertigt.
Das Branntweinmonopol verfolgte von Anfang an auch agrarpolitische Ziele (vgl. oben unter I 1). Wie das Bundesfinanzministerium und der Bundesverband Deutscher Kornbrenner plausibel dargelegt haben, sind diese Ziele entgegen der Annahme der Beschwerdeführerinnen nicht überholt. Mit Hilfe landwirtschaftlicher Brennereien, deren Merkmale in § 25 BranntwMonG bestimmt sind, soll die Ertragfähigkeit der Böden gesteigert werden. Ferner fallen bei der Verarbeitung von Getreide zu Alkohol als Rückstände wertvolle, stark eiweißhaltige Futtermittel (Schlempe) an, durch die dem neben der Brennerei geführten landwirtschaftlichen Betrieb eine größere Viehhaltung ermöglicht wird, die wiederum zu einem vermehrten Düngeranfall führt und die Bodenbeschaffenheit verbessert. Dieser so genannte Rohstoff-Schlempe-Dünger-Kreislauf ist gerade im Hinblick auf die angestrebte Neuorientierung der Agrarpolitik nicht obsolet geworden. Es ist daher sachlich gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber die Kreislaufwirtschaft für umweltfreundlich und agrarpolitisch erwünscht hält und sie weiterhin mit Subventionen unterstützt und damit zur Existenzsicherung vieler, vor allem kleiner und mittlerer, landwirtschaftlicher Betriebe beiträgt.
Entsprechende wirtschaftspolitische Gründe zur weiteren Förderung der gewerblichen Brennereien fehlen dagegen. Diese sind nicht an eine Landwirtschaft gebunden und in der Rohstoffbeschaffung und Schlempeverwertung frei. Sofern die gewerbliche Brennerei in der jüngeren Vergangenheit nachweislich wie eine landwirtschaftliche Brennerei betrieben wurde, konnte der Brenner gemäß § 32 BranntwMonG zum 1. Oktober 2000 sein gewerbliches Brennrecht in ein landwirtschaftliches umwandeln lassen und sich damit den Verbleib im Monopol sichern. Damit hat der Gesetzgeber dem Umstand, dass für einen Ausschluss dieser bisher gewerblichen Brennereien von der weiteren staatlichen Förderung sachliche Gründe nicht bestehen, angemessen Rechnung getragen.
Sollten die Beschwerdeführerinnen mit dem Hinweis darauf, dass die weitaus meisten der Brennereien, die der Gesetzgeber als landwirtschaftliche behandele, ebenfalls gewerbliche Brennereien seien, die Ungleichbehandlung der gewerblichen Brennereien gegenüber weiteren Brennereigruppen wie etwa den Obstbrennereien rügen wollen, wäre diese erst im Juni 2001 vorgebrachte Rüge verspätet, weil erst nach Ablauf der Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG erhoben.
2. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden erledigen sich die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
Unterschriften
Jaeger, Hömig, Bryde
Fundstellen