FinMin Bremen, Erlaß v. 18.10.2007, S 2442 - 11 - 4

Ich übersende mit der Bitte um Kenntnisnahme je einen Abdruck

  • der Kirchensteuerordnung (KiStO) der Jüdischen Gemeinde im Lande Bremen vom 8.8.2007 und
  • des Kirchensteuerbeschlusses der Jüdischen Gemeinde im Lande Bremen vom 20.9.2007

die von mir am 17.10.2007 gem. § 3 Abs. 2 KiStG genehmigt worden sind.

Kirchensteuerordnung und Kirchensteuerbeschluss treten, nachdem sie von der Jüdischen Gemeinde im Lande Bremen öffentlich bekannt gemacht worden sind, am 1.1.2008 in Kraft.

Gegenüber den bisherigen Regelungen zur Erhebung von Kirchensteuer durch die Jüdische Gemeinde im Lande Bremen ergeben sich keine grundsätzlichen Änderungen. Insbesondere erfolgt die Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer nach wie vor durch die Gemeinde selbst. Auf Anforderung der Jüdischen Gemeinde im Lande Bremen sind die bremischen Wohnsitzfinanzämter jedoch verpflichtet, die für die Festsetzung der Kirchensteuer erforderlichen Besteuerungsgrundlagen (veranlagte Einkommensteuer, Jahreslohnsteuer, Zahl der steuerlich zu berücksichtigenden Kinder u.Ä.) mitzuteilen. Die Verpflichtung zur Mitteilung ergibt sich aus § 8 Abs. 2 KiStG sowie § 7 Abs. 2 KiStO.

Zum Zweck der Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen werden von der Jüdischen Gemeinde im Lande Bremen Personalbogen der in Frage kommenden Gemeindemitglieder an die Senatorin für Finanzen übersandt. Die Personalbogen sind von den bremischen Wohnsitzfinanzämtern um die erforderlichen Angaben zu ergänzen.

 

Anlage: 1

Kirchensteuerordnung (KiStO) der Jüdischen Gemeinde im Lande Bremen (KdöR)

I. Besteuerungsrecht

§ 1

Die Jüdische Gemeinde im Lande Bremen erhebt Kirchensteuern nach Maßgabe des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften in der Freien Hansestadt Bremen (KiStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.8.2001 (Brem. GBl S. 263).

II. Persönliche Steuerpflicht

§ 2

1) Kirchensteuerpflichtig sind natürliche Personen, die der Jüdischen Gemeinde im Lande Bremen angehören und ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Steuergesetze in der Freien Hansestadt Bremen haben.

2) Die Kirchensteuerpflicht beginnt bei Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes und bei Aufnahme in die Kirche mit dem Anfang des folgenden Kalendermonats. Bei Übertritt aus einer anderen Kirche beginnt die Kirchensteuerpflicht mit Beginn des Monats, der auf den Monat des Endes der Kirchensteuerpflicht in der anderen Kirche folgt.

3) Die Kirchensteuerpflicht endet

  1. bei Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes mit dem Ende des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist;
  2. bei Austritt aus der Kirche mit Ablauf des Kalendermonats, der auf die Erklärung des Kirchenaustritts (§ 10 KiStG) folgt;
  3. durch Tod des Steuerpflichtigen mit Ablauf des Sterbemonats.

III. Erhebung der Kirchensteuer

§ 3

1) Kirchensteuern werden erhoben als

  1. Kirchensteuer vom Einkommen mit einem festen Hundertsatz der Einkommensteuer (Lohnsteuer);
  2. Kirchgeld in gestaffelten Beträgen. Das Kirchgeld wird von allen Gemeindemitgliedern erhoben.

2) Vor Berechnung der Kirchensteuer nach Absatz 1) Nr. 1 ist § 51a des Einkommensteuergesetzes in seiner jeweiligen Fassung anzuwenden.

3) Für die Kirchensteuer vom Einkommen können Höchstbeträge bestimmt werden.

4) Der Vorstand der Jüdischen Gemeinde im Lande Bremen wird ermächtigt, über die Höhe der Kirchensteuer vom Einkommen und die Erhebung und Höhe des Kirchgeldes zu beschließen (Kirchensteuerbeschluss).

§ 4

Bemessungsgrundlagen, Gesamtschuldner

1) Die Kirchensteuern sind gemäß den jeweils in der Person des Kirchensteuerpflichtigen gegebenen Steuerbemessungsgrundlagen zu erheben.

2) Gehören beide Ehegatten der Jüdischen Gemeinde im Lande Bremen an (konfessionsgleiche Ehe), so bemisst sich die Kirchensteuer vom Einkommen

  1. bei getrennter Veranlagung zur Einkommensteuer (§ 26a des Einkommensteuergesetzes) und bei der besonderen Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung (§ 26c des Einkommensteuergesetzes) nach der Steuer jedes Ehegatten;
  2. bei der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nach der gemeinsamen Einkommensteuer beider Ehegatten;
  3. wenn eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht durchgeführt wird, nach der gemeinsamen Lohnsteuer der Ehegatten.

3) Gehört nur ein Ehegatte der Jüdischen Gemeinde im Lande Bremen an (glaubensverschiedene Ehe), so bemisst sich die Kirchensteuer vom Einkommen

  1. bei getrennter Veranlagung zur Einkommensteuer (§ 26a des Einkommensteuergesetzes) und bei der besonderen Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung (§ 26c des Einkommensteuergesetzes) nach der Steuer des Ehegatten, der der Jüdischen Gemeinde im Lande Bremen angehört;
  2. bei der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nach dem Teil der gemeinsamen Einkommensteuer beider Ehegatten, der auf den kirchensteuerpflichtigen Ehegatten entfällt, wenn die gemeinsame Steuer im Verhältnis der Einkommensteuerbeträg...

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