FinBeh Bremen, Erlaß v. 28.1.2000, S 2400 - 114

Der Senat hat das von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes am 26.10.1999 verkündet.

Neben der Aktualisierung des KiStG ist als wesentliche Änderung die ausdrückliche Aufnahme des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe als eigene Art der Kirchensteuer (vgl. 3 Buchst. a), Doppelbuchst. bb) des Änderungsgesetzes – § 5 Abs. 1 Nr. 3 (neu) KiStG) zu nennen.

Die Aufnahme dieser Kirchensteuerart in das KiStG begründet noch keine Pflicht zur Erhebung; sie räumt den Kirchen lediglich das Recht ein, aufgrund eigener Regelung – durch die Festlegung im Kirchensteuerbeschluß – ein besonderes Kirchgeld zu erheben. Nach den für das Jahr 2000 geltenden Kirchensteuerbeschlüssen haben die im Land Bremen zur Kirchensteuererhebung berechtigten evangelischen Kirchen die Erhebung des besonderen Kirchgeldes ab dem 1.1.2000 nach der Kirchgeldtabelle beschlossen.

Die Festsetzung des besonderen Kirchgeldes erfolgt ausschließlich im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer. Für die Festsetzung des besonderen Kirchgeldes gelten grundsätzlich die für die Festsetzung der Einkommensteuer maßgebenden Regelungen (§ 7 Abs. 1 KiStG).

Die Pflicht zur Zahlung des besonderen Kirchgeldes begründet keinen eigenen Veranlagungstatbestand (§ 5 Abs. 4 (neu) KiStG), eine Festsetzung erfolgt nur, wenn eine Veranlagung zur Einkommensteuer bereits aus anderen Gründen durchzuführen ist.

Die Festsetzung des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe erfolgt stets, wenn der kirchensteuerpflichtige Ehegatte kein oder nur ein geringes Einkommen hat und der höher verdienende Ehegatte keiner steuererhebenden Kirche angehört, für die die Verwaltung der Kirchensteuer den Landesfinanzbehörden übertragen ist; d.h. für den der Grundkennbuchstabe für die Kirchenzugehörigkeit „vd” lautet.

Das bedeutet aber gleichzeitig, daß auch für den Fall, daß für einen Ehegatten das Kirchensteuersignal „vd” lautet, dieser aber gleichwohl Kirchensteuer aufgrund landesgesetzlicher Regelung zu entrichten hat (z.B. ein Mitglied der israelitischen Gemeinde), das Kirchgeld für den der evangelischen Kirche angehörenden Ehegatten festgesetzt werden kann. Für diese Fälle ist vorgesehen, daß der kirchgeldpflichtige Ehegatte einen Antrag auf Erstattung des Kirchgeldes an seine zuständige Landeskirche richten kann. Entsprechende Regelungen sind durch die kirchgelderhebenden Kirchen in der Kirchensteuerordnung getroffen worden.

Die Anschriften der zuständigen Kirchen lauten:

1. Bremische Evangelische Kirche    
  Postfach 10 69 29 Franziuseck 2 – 4  
  28069 Bremen 28199 Bremen Tel. 04 21 / 55 97-0
2. Ev.-Luth. Landeskirche Hannover    
  Landeskirchenamt    
  Postfach 37 26 und 37 27 Roter Reihe 6  
  30037 Hannover 30169 Hannover Tel. 05 11 / 12 41-0

Im Fall geringer Einkünfte des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten findet eine Vergleichsberechnung zwischen dem besonderen Kirchgeld und der Kirchensteuer vom Einkommen statt, wobei der höhere Betrag festsetzt wird. Es wird mithin entweder die Kirchensteuer vom Einkommen oder das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe festgesetzt – die Festsetzung der beiden Kirchensteuerarten nebeneinander ist ausgeschlossen. Auf das besondere Kirchgeld wird die vom Kirchgeldpflichtigen ggf. gezahlte Lohnkirchensteuer angerechnet.

Auf das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe sind Vorauszahlungen entsprechend den bisher bereits geltenden Regelungen für die Kirchensteuer vom Einkommen und den o.a. Grundsätzen festzusetzen und zu erheben.

 

Normenkette

KiStG Bre

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