(1) Ein nach §§ 3 und 8 geschütztes Kulturdenkmal darf nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde

 

1.

zerstört oder beseitigt werden;

 

2.

von seinem Standort entfernt werden;

 

3.

in seinem Bestand oder Erscheinungsbild beeinträchtigt oder verändert werden;

 

4.

wieder hergestellt oder instandgesetzt werden;

 

5.

mit An- oder Aufbauten, Aufschriften oder Werbeeinrichtungen versehen werden.

 

(2) Der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde bedürfen ferner Maßnahmen nach Absatz 1 in der Umgebung geschützter unbeweglicher Kulturdenkmäler.

 

(3) 1Die Genehmigung nach Absatz 1 und 2 ist zu erteilen, wenn Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. 2Ein öffentliches Interesse ist unter anderem gegeben, wenn die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen hergestellt oder verbessert wird.

 

(4) 1Die Genehmigung kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden. 2Insbesondere kann die Genehmigung an die Bedingung geknüpft werden, dass die Ausführung der Arbeiten nur nach einem von der Denkmalschutzbehörde genehmigten Plan und unter Aufsicht einer Denkmalschutzbehörde oder eines von ihr benannten Sachverständigen erfolgt. 3Ist für die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit oder für die Durchführung der genehmigten Maßnahmen die Hinzuziehung eines Sachverständigen notwendig, trägt der Antragsteller im Rahmen des Zumutbaren die dadurch entstehenden Kosten.

 

(5) Die Denkmalschutzbehörden beachten bei ihren Entscheidungen die Rechte von Menschen mit Behinderungen mit dem Ziel, die Barrierefreiheit im Sinne des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes bei allen öffentlich zugänglichen Denkmälern möglichst zu erreichen.

 

(6) Wer eine Maßnahme im Sinne der Absätze 1 und 2 ohne Genehmigung der zuständigen Denkmalschutzbehörde beginnt oder eine genehmigte anders ausführt als in der Genehmigung vorgeschrieben wurde, hat auf Anordnung der Denkmalschutzbehörde den früheren Zustand wiederherzustellen oder das Kulturdenkmal auf eine andere von der zuständigen Denkmalschutzbehörde zu bestimmende Weise instand zu setzen.

 

(7) 1Ist für eine Maßnahme nach Absatz 1 und 2 die Genehmigung durch eine Bauordnungsbehörde erforderlich, so entscheidet die Bauordnungsbehörde im Einvernehmen mit der Denkmalschutzbehörde. 2Bedingungen und Auflagen nach Absatz 4 werden Inhalt des Genehmigungsbescheids. 3Der Denkmalschutzbehörde obliegt hierbei die Überwachung des in ihren Aufgabenbereich fallenden Teils nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

 

(8) Die Denkmalfachbehörden können Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte von beweglichen Denkmälern einschließlich Urkunden und Sammlungen durch Bescheid von der Genehmigungspflicht nach Absatz 1 ganz oder teilweise befreien, soweit das Kulturdenkmal von einer geeigneten Institution fachlich betreut wird.

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