Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden:

 

1.

wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird,

 

2.

wenn sie dem Versicherungsnehmer, Versicherten oder Begünstigten die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen,

 

3.

wenn sie zwischen einem Versicherungsnehmer und einem Versicherer, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Vertragsstaat haben, getroffen ist, um die Zuständigkeit der Gerichte dieses Staates auch für den Fall zu begründen, daß das schädigende Ereignis im Ausland eingetreten ist, es sei denn, daß eine solche Vereinbarung nach dem Recht dieses Staates nicht zulässig ist,

 

4.

wenn sie von einem Versicherungsnehmer abgeschlossen ist, der seinen Wohnsitz nicht in einem Vertragsstaat hat, ausgenommen soweit sie eine Versicherung, zu deren Abschluß eine gesetzliche Verpflichtung besteht, oder die Versicherung von unbeweglichen Sachen in einem Vertragsstaat betrifft, oder

 

5.

wenn sie einen Versicherungsvertrag betrifft, soweit dieser eines oder mehrere der in Artikel 12a aufgeführten Risiken deckt. [2]

[1] Redaktionelle Anpassung des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I Buchstabe b) Nummer 2 des Beitrittsübereinkommens von 1989. .
[2] Wortlaut geändert gemäß Artikel 8 des Beitrittsübereinkommens von 1978. .

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