Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld für in der Türkei lebende Kinder bei Arbeitsunfähigkeit des Berechtigten. Auslegung völkerrechtlicher Verträge
Leitsatz (amtlich)
Türkischen Staatsangehörigen steht für ihre Kinder auch dann Kindergeld zu, wenn sie während des Bezugs von Arbeitslosenhilfe arbeitsunfähig werden und deswegen Krankengeld beziehen.
Orientierungssatz
Für die Auslegung völkerrechtlicher Verträge ist neben dem Wortlaut des Abkommens auch der Wille der Vertragsparteien zu berücksichtigen, wie er sich aus Entstehung, Inhalt und Zweck des Vertrages und der auszulegenden Einzelbestimmung ergibt (vgl BSG vom 19.5.1983 1 RA 51/82 = BSGE 55, 131).
Normenkette
SozSichAbk TUR Art 33 Abs 1 S 2 Fassung: 1974-10-25; BKGG § 2 Abs 5 S 1; SGB 1 § 30 Abs 2
Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 15.08.1989; Aktenzeichen L 9 Kg 462/85) |
SG Mannheim (Entscheidung vom 18.01.1985; Aktenzeichen S 9 Kg 2836/84) |
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob dem Kläger für die Zeit vom 1. April bis 31. Juli 1984 Kindergeld zusteht.
Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und hält sich seit 1970 in der Bundesrepublik Deutschland auf. Er war zuletzt bis zum 31. März 1981 versicherungspflichtig beschäftigt. Daran anschließend bezog der Kläger bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 24. Mai 1982 Arbeitslosengeld (Alg) und danach Arbeitslosenhilfe (Alhi). Im Zeitpunkt des Bezugs von Alhi wurde er wegen Krankheit arbeitsunfähig. Für die Zeit vom 9. April bis 21. Juli 1984 gewährte ihm die zuständige Krankenkasse deswegen Krankengeld. Seit dem 27. Juni 1988 ist er wieder versicherungspflichtig beschäftigt.
Von der Beklagten erhielt der Kläger bis einschließlich Mai 1982 für seine in der Türkei lebenden Kinder Kindergeld (Bescheid vom 16. Juli 1982). Am 22. Februar 1983 beantragte er, ihm wieder entsprechende Leistungen zu gewähren.
Mit der am 10. Juli 1984 erhobenen Klage begehrte der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, auf den Antrag vom 22. Februar 1983 einen Bescheid zu erteilen, hilfsweise, ihm Kindergeld auch über den Mai 1982 hinaus zu gewähren. Durch Bescheid vom 30. August 1984 lehnte die Beklagte die Gewährung von Kindergeld ab.
Das SG Mannheim hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 28. Januar 1985). Im Laufe des anschließenden Berufungsverfahrens bestätigte die Beklagte ihren Bescheid vom 30. August 1984 durch den Widerspruchsbescheid vom 26. März 1985 und lehnte weitere Anträge auf Gewährung von Kindergeld bescheidmäßig ab. Seit Juni 1988 gewährt sie dem Kläger wieder Kindergeld für einzelne seiner Kinder. Das Landessozialgericht (LSG) hat das Urteil des SG aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 30. August 1984 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 1985 verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. April bis 31. Juli 1984 Kindergeld unter Berücksichtigung der Kinder Serhat (geboren 10. November 1969), Ali (geboren 15. Juli 1971) und Filiz (geboren 5. Mai 1978) zu gewähren. Es hat im wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei teilweise begründet. Der Anspruch auf Kindergeld sei nach § 2 Abs 6 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) iVm Art 33 des deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommens bei einem nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden türkischen Anspruchsteller an den Bezug von Krankengeld oder Alg geknüpft. Dabei verlange Art 33 Abs 1 Satz 2 des Abkommens nur, daß die Zeit des Krankengeld- oder Alg-Bezuges nach einem Beschäftigungsverhältnis liege. Das Abkommen gehe davon aus, daß diese nach einem Beschäftigungsverhältnis gewährten Leistungen in der Regel in ursächlichem Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis stünden, und knüpfe deshalb typisierend und für die Massenverwaltung der Versicherungsträger vereinfachend den Leistungsanspruch an die zeitliche Reihenfolge zwischen Beschäftigungsverhältnis und Leistungsbezug an, ohne den ursächlichen Zusammenhang zum Tatbestandsmerkmal zu erheben. Für die Zeit von April bis Juli 1984 erfülle der Kläger diese Voraussetzungen für seine Kinder Serhat, Ali und Filiz, weil er während dieser Monate Krankengeld erhalten habe. Eine weitere Tochter des Klägers könne nicht berücksichtigt werden, weil sie das 16. Lebensjahr bereits vollendet habe, ohne daß sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befunden hätte.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des Art 33 Abs 1 Satz 2 des deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommens. Die Formulierung dieser vertraglichen Regelung umschreibe einen im Recht der deutschen Krankenversicherung geregelten Sondertatbestand. Nach § 44 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) werde grundsätzlich nur Versicherten Krankengeld gewährt. Die mit dem Ende der Beschäftigung zusammenfallende Beendigung der Versicherteneigenschaft lasse den Anspruch auf Krankengeld zum gleichen Zeitpunkt entfallen. § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V bestimme dagegen die Berechtigung zum fortdauernden Krankengeldbezug. Mit dieser Vorschrift sei Art 33 des Abkommens zu vergleichen. Es könne kein Zweifel bestehen, daß auch nach Art 33 Abs 1 Satz 2 des Abkommens nur der Sondertatbestand der Leistungsgewährung wie in § 192 SGB V gemeint sei. Das dem Kläger in Unterbrechung der Alhi gewährte Krankengeld habe jedoch nicht auf § 192 SGB V, sondern auf der Pflichtversicherung als Empfänger von Alhi beruht. Es handele sich damit nicht um das in dem Abkommen erwähnte Krankengeld nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, sondern um ein Krankengeld wegen vorübergehenden Wegfalls des Alhi-Anspruches. Einen Kindergeldanspruch löse dieses Krankengeld ebensowenig wie die Alhi aus. Dies ergebe sich auch aus der Entwicklung des Abkommens. In der Denkschrift zu dem Zwischenabkommen vom 25. Oktober 1974 sei ausgeführt, daß aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschiedene Arbeitnehmer Kindergeld erhalten sollten, solange sie ua Geldleistungen der Krankenversicherung bezögen. Diese Formulierung ("solange") beinhalte eine Bezugnahme auf die davorliegende Zeit. Die Gewährung von Kindergeld an ausgeschiedene Arbeitnehmer, solange sie Krankengeld bezögen, könne deshalb nur den Bezug der Leistung in direktem Anschluß an das Beschäftigungsverhältnis betreffen. Eine Regelung, wonach bei Beginn des Alhi-Bezuges der Kindergeldanspruch wegfalle, bei jedem Krankengeldbezug aus der Krankenversicherung als Alhi-Empfänger aber wieder auflebe, sei so widersinnig, daß sie nicht als Regelungsziel in Betracht zu ziehen sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. August 1989 aufzuheben, soweit es der Klage stattgegeben hat, und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger stellt keinen Antrag.
Entscheidungsgründe
Der Senat hat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das LSG hat die Beklagte zu Recht verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. April bis 31. Juli 1984 Kindergeld zu gewähren.
Dem geltend gemachten Anspruch steht nicht entgegen, daß sich die Kinder des Klägers ständig in der Türkei aufhalten. Zwar ist nach § 2 Abs 5 Satz 1 BKGG Voraussetzung für die Gewährung des Kindergeldes, daß die Kinder ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des BKGG haben. Hiervon gelten jedoch Ausnahmen, soweit dies durch das Recht der Europäischen Gemeinschaften oder durch zwischenstaatliche Abkommen bestimmt ist (vgl § 30 Abs 2 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch -SGB I-; Schroeter, BKGG, Kommentar, § 2 Anm 25). Eine Ausnahme vom Territorialitätsgrundsatz des § 2 Abs 5 Satz 1 BKGG sieht die hier anwendbare Vorschrift des Art 33 Abs 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit vom 30. April 1964 (BGBl II 1965, 1170) in der Fassung des Zwischenabkommens vom 25. Oktober 1974 (BGBl II 1975, 374) vor. Danach hat eine Person, die im Gebiet der einen Vertragspartei beschäftigt ist, nach deren Rechtsvorschriften für Kinder, die sich im Gebiet der anderen Vertragspartei gewöhnlich aufhalten, Anspruch auf Kindergeld, als hielten sich die Kinder gewöhnlich im Gebiet der ersten Vertragspartei auf. Nach dem Satz 2 der Bestimmung gilt dies auch für eine Person, die nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses Geldleistungen der Krankenversicherung wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit oder Leistungen der Arbeitslosenversicherung, soweit die Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland in Betracht kommen, Alg erhält und sich im Gebiet der ersten Vertragspartei aufhält.
Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen. Nach den mit der Revision nicht angegriffenen Tatsachenfeststellungen des LSG, an die der Senat gemäß § 163 SGG gebunden ist, ist der Kläger im Bundesgebiet beschäftigt gewesen und hat sich hier in dem Zeitraum, für den Kindergeld begehrt wird (1. April bis 31. Juli 1984), aufgehalten.
Entgegen der Auffassung der Beklagten haben nach Art 33 Abs 1 Satz 2 des deutsch-türkischen Abkommens über Soziale Sicherheit auch Arbeitnehmer einen Anspruch auf Kindergeld, die während des Bezugs von Alhi arbeitsunfähig werden und dann Krankengeld beziehen. Hierfür spricht der Wortlaut des Abkommens. Er verlangt nämlich lediglich, daß dem Bezug von Geldleistungen der Krankenversicherung ein Beschäftigungsverhältnis im Gebiet der Vertragspartei vorausgegangen sein muß, in dem das Kindergeld begehrt wird. Die Worte "nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses" können nicht dahin verstanden werden, daß die Geldleistungen der Krankenversicherung sich unmittelbar an das Beschäftigungsverhältnis anschließen müssen.
Der Anspruch auf das Kindergeld ist im vorliegenden Falle auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Kläger vor der Gewährung von Krankengeld Alhi bezogen hat. Zwar ist ein arbeitsloser Arbeitnehmer während des Bezugs von Alhi nicht kindergeldberechtigt, denn Art 33 Abs 1 Satz 2 des Abkommens beschränkt die Gewährung von Kindergeld ausdrücklich auf arbeitslose Arbeitnehmer, die nach den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland Alg erhalten. Dies hat für den hier geltend gemachten Kindergeldanspruch rechtlich jedoch keine Bedeutung.
Der Ausschluß der Bezieher von Alhi beruht darauf, daß die ihnen gewährte Leistung nicht - wie das Alg - aus Beiträgen, sondern aus Mitteln des Bundes finanziert wird. Daraus kann aber nicht hergeleitet werden, daß Alhi-Bezieher auch dann nicht kindergeldberechtigt sein sollen, wenn ihnen wegen Arbeitsunfähigkeit Geldleistungen der Krankenversicherung gewährt werden. Denn auch das Krankengeld, das ein Alhi-Bezieher erhält, ist - im Gegensatz zur Alhi - eine Versicherungsleistung. Die Alhi-Bezieher sind wie die Alg-Bezieher und die Bezieher von Unterhaltsgeld gemäß § 155 Abs 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) für den Fall der Krankheit versichert. Die Beklagte muß für sie an die zuständige Krankenkasse Beiträge entrichten (vgl § 155 Abs 2 und § 157 AFG). Für die Berechnung der Beiträge ist - und darin liegt auch bei den Alhi-Empfängern die Anbindung an das bisherige Beschäftigungsverhältnis - der Beitragssatz für Versicherte maßgeblich, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts für mindestens sechs Wochen haben (§ 157 Abs 2 Satz 1 AFG). Deshalb besteht kein Grund, arbeitslose Alhi-Empfänger bezüglich des Anspruchs auf Kindergeld anders zu behandeln als Alg-Bezieher.
Eine unterschiedliche Behandlung ist auch nicht im Hinblick auf die unterschiedliche Höhe des Krankengeldes gerechtfertigt. Nach § 158 Abs 1 AFG wird als Krankengeld der Betrag des Alg, der Alhi oder des Unterhaltsgeldes gewährt, den der Versicherte zuletzt bezogen hat. Diese Regelung soll lediglich verhindern, daß der Alg- bzw Alhi- Bezieher sich im Falle der Arbeitsunfähigkeit besser steht als während des Bezugs der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Der Senat hat ferner geprüft, ob sich aus dem Sinn und Zweck des deutsch-türkischen Abkommens über Soziale Sicherheit und insbesondere aus der Entstehungsgeschichte eine restriktive Auslegung des Art 33 Abs 1 Satz 2 des Abkommens in dem von der Beklagten vertretenen Sinne ergibt. Dies ist jedoch zu verneinen.
Nach völkerrechtlicher Praxis muß bei der Auslegung staatlicher Abkommen dem Vertragstext im allgemeinen eine größere Bedeutung beigemessen werden, als dem Wortlaut des Gesetzes bei der Auslegung innerstaatlichen Rechts (BSGE 36, 125, 126; 39, 284, 287). Damit sind die Grenzen der Auslegung eng gezogen. Mit der gebotenen Zurückhaltung können allerdings auch andere Auslegungsmethoden als eine reine Wortinterpretation angewendet werden. So ist für die Auslegung neben dem Wortlaut des Abkommens auch der Wille der Vertragsparteien zu berücksichtigen, wie er sich aus Entstehung, Inhalt und Zweck des Vertrages und der auszulegenden Einzelbestimmung ergibt (BSGE 55, 131, 134).
Aus der Entstehungsgeschichte des Zwischenabkommens vom 25. Oktober 1974, durch das Art 33 Abs 1 des Abkommens seine heutige Fassung erhalten hat, lassen sich keine Anhaltspunkte für eine vom Wortlaut abweichende Auslegung entnehmen. In der Denkschrift zum Zwischenabkommen vom 25. Oktober 1974 wird zur Begründung der Änderung dieser Vertragsbestimmung ausgeführt (BT-Drucks 7/3022, S 7 unter Abschnitt II zu Art 1 Nr 1):
"Es ist vorgesehen, daß auch aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschiedene Arbeitnehmer Kindergeld erhalten, solange sie Geldleistungen der Krankenversicherung wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosengeld erhalten und sich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Der Begriff "Arbeitslosengeld" kennzeichnet die auf Beiträgen beruhenden Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz, zu denen die Arbeitslosenhilfe nicht gehört."
Das Wort "solange" läßt sich nicht dahin interpretieren, daß nur diejenigen aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer Kindergeld erhalten sollen, die unmittelbar nach dem Ausscheiden Geldleistungen der Krankenversicherung erhalten. Die verwendete Formulierung kann auch dahin verstanden werden, daß die Kindergeldberechtigung während des Bezugs von Geldleistungen der Krankenversicherung bestehen soll.
Für die vom Senat vertretene Ansicht, daß auch arbeitsunfähigen Alhi-Empfängern während des Bezuges von Krankengeld Kindergeld zusteht, läßt sich aus der Begründung die besonders hervorgehobene Unterscheidung anführen, daß das Alg eine auf Beiträgen beruhende Leistung darstellt, während dies bei der Alhi nicht der Fall ist. Sollten die Vertragspartner dies - was sich allerdings aus der Denkschrift nicht eindeutig ergibt - als generelles Kriterium für die weitere Leistung von Kindergeld an Arbeitnehmer, die aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden sind, angesehen haben, so müßte das auch für den Bezug von Krankengeld durch Alhi-Empfänger gelten, weil das Krankengeld - wie schon hervorgehoben - auch im Falle der Alhi-Empfänger eine Versicherungsleistung ist, die durch Beiträge finanziert wird.
Für die am Wortlaut orientierte Auslegung des Art 33 Abs 1 Satz 2 des Abkommens spricht schließlich: Mit dem Eintritt von Arbeitsunfähigkeit wird der Arbeitnehmer in besonderem Maße sozial schutzbedürftig. Er kann sich, solange die Arbeitsunfähigkeit andauert, keinen anderen Arbeitsplatz suchen und auch keine neue Arbeit aufnehmen. Dieser Gesichtspunkt hat nach Auffassung des Senats bei der Vertragsregelung eine Rolle gespielt. Denn nur so wird verständlich, weshalb Krankengeldbeziehern weiter Kindergeld zustehen soll. Ist aber die soziale Schutzbedürftigkeit während der Arbeitsunfähigkeit für die Regelung maßgeblich gewesen, so darf Art 33 Abs 1 Satz 2 des Abkommens nicht gegen den Wortlaut restriktiv angewendet werden, weil das zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Alg-Beziehern und Alhi-Beziehern führen würde.
Das LSG hat nach alledem die Beklagte zu Recht verurteilt, dem Kläger für die Monate April bis Juli 1984 (vgl § 9 Abs 1 BKGG) Kindergeld zu gewähren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen