Aufgrund der bislang unterschiedlichen Regelungen in den EU-Mitgliedstaaten zur Nachweisführung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen wurde Art. 45a MwStSystRL-DVO als unmittelbar geltendes Recht EU-weit mit Wirkung ab 1.1.2020 normiert. Der deutsche Gesetzgeber hat die Vorschrift wortgleich in § 17a UStDV übernommen. Danach wird "vermutet", dass die Liefergegenstände in den Bestimmungsmitgliedstaat gelangt sind, wenn eine der im Folgenden genannten Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. Für den Fall der Beförderung oder Versendung durch den liefernden Unternehmer:

    Der liefernde Unternehmer gibt an, dass der Gegenstand der Lieferung von ihm oder von einem von ihm beauftragten Dritten in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde und ist im Besitz zweier einander nicht widersprechender Belege, welche jeweils von unterschiedlichen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom liefernden Unternehmer und vom Abnehmer unabhängig sind. Die Belege sind abschließend in § 17a Abs. 2 UStDV aufgeführt.

  2. Für den Fall der Beförderung oder Versendung durch den unmittelbaren Abnehmer:

    Der liefernde Unternehmer ist im Besitz einer Gelangensbestätigung, die der Abnehmer dem liefernden Unternehmer spätestens am 10. Tag des auf die Lieferung folgenden Monats vorlegt und mindestens zweier sich nicht widersprechender Belege, welche jeweils von unterschiedlichen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom liefernden Unternehmer und vom Abnehmer unabhängig sind. Hierzu gehören jeweils zwei Beförderungs- bzw. Versendungsbelege bzw. ein Beförderungs- oder Versendungsbeleg und ein sonstiger Beleg (Versicherungspolice oder Bankbeleg über den Transport, von einer öffentlichen Stelle (z. B. Notar) ausgestelltes Dokument über die Ankunft der Ware im übrigen Gemeinschaftsgebiet, Bestätigung des Lagerinhabers über die Einlagerung im übrigen Gemeinschaftsgebiet).[1]

Die vorgenannten Belege sind an keine besondere Form gebunden. Die gesetzliche Vermutungsregelung kann gem. § 17a Abs. 3 UStDV vom Finanzamt widerlegt werden. Die Vermutung ist widerlegt, wenn das Fianzamt anhand anderer ihm vorliegender Unterlagen oder Belege feststellt, dass der Liefergegenstand nicht in das übrige Gemeinschaftgebiet gelangt ist.[2]

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