Dipl.-Betriebsw. (FH) Silvia Bach
2.1 Buchführungspflicht
Rz. 20
Die Buchführungspflicht ist im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung handelsrechtlich und steuerrechtlich eindeutig geregelt.
2.1.1 Handelsrechtliche Buchführungspflicht
Rz. 21
Die Buchführungspflicht nach HGB ist an die Kaufmannseigenschaft geknüpft. Als Kaufmann bezeichnet das HGB denjenigen, der ein Handelsgewerbe betreibt. Das ist gem. § 1 Abs. 2 HGB jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass er einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
Rz. 22
Als Kaufmann gilt auch, wer kein Kaufmann i. S. d. § 1 HGB ist, aber sein gewerbliches Unternehmen (freiwillig) in das Handelsregister eintragen lässt. Diese Eintragung hat konstitutive Wirkung und macht den sog. Kannkaufmann zum vollwertigen Kaufmann mit allen Rechten und Pflichten.
Rz. 23
Für Freiberufler und Land- und Forstwirte gelten die Vorschriften des HGB grundsätzlich nicht. Der Land- und Forstwirt kann sich jedoch ins Handelsregister eintragen lassen und damit die Kaufmannseigenschaft erlangen, wenn sein Betrieb oder Nebenbetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
Rz. 24
Schließlich existieren noch die sog. Formkaufleute: Alle Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) und Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH) sowie eingetragene Genossenschaften sind stets kraft Rechtsform buchführungspflichtige Kaufleute.
Rz. 25
Der Beginn und das Ende der kaufmännischen Buchführungspflicht sind abhängig von der Art der Kaufmannseigenschaft:
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Beginn der Buchführungspflicht |
Ende der Buchführungspflicht |
Istkaufmann i. S. d. § 1 HGB |
Aufnahme der Tätigkeit |
Aufgabe des Geschäftsbetriebes |
Kannkaufmann i. S. d. §§ 2–3 HGB |
Eintragung ins Handelsregister |
Löschung der Handelsregistereintragung |
Formkaufmann i. S. d. § 6 HGB, § 17 Abs. 2 GenG |
Entstehung der Handelsgesellschaft oder eingetragenen Genossenschaft |
Beendigung der Abwicklung der Gesellschaft |
Rz. 26
Einzelkaufleute sind von der handelsrechtlichen Buchführungspflicht befreit, sofern ihr Umsatz 800.000 EUR und ihr Jahresüberschuss 80.000 EUR in 2 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren bzw. im Geschäftsjahr der Neugründung nicht übersteigen.
2.1.2 Steuerrechtliche Buchführungspflicht
Rz. 27
Das Steuerrecht kennt die abgeleitete (derivative) Buchführungspflicht, sowie die originäre Buchführungspflicht.
Rz. 28
Die sog. abgeleitete steuerrechtliche Buchführungspflicht gem. § 140 AO besagt, dass jeder, der nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch im Interesse der Besteuerung zu erfüllen hat. Dies bedeutet, dass jegliche Buchführungspflicht, insbesondere die handelsrechtliche, stets auch zur steuerrechtlichen Buchführungspflicht führt. Auch ausländische Rechtsnormen können "andere Gesetze" i. S. d. § 140 AO darstellen und somit eine Buchführungspflicht begründen.
Rz. 29
Wer nicht bereits nach anderen Gesetzen zur Buchführung verpflichtet ist, kann nach § 141 AO der originären steuerrechtlichen Buchführungspflicht unterliegen.
Rz. 30
Buchführungspflichtig sind danach alle Gewerbetreibenden und Land- und Forstwirte, die für den einzelnen Betri...