Rz. 52

Wegen Urkundenfälschung macht sich nach § 267 Abs. 1 StGB strafbar, wer

  • vorsätzlich (bedingter Vorsatz genügt)
  • zur Täuschung im Rechtsverkehr (der Täter muss die Herbeiführung eines Irrtums des zu Täuschenden und dessen Veranlassung zu einem rechtlich erheblichen Verhalten zumindest als sichere Folge seines Verhaltens voraussehen; Absicht ist nicht erforderlich)
  • eine unechte Urkunde herstellt, d. h. eine Urkunde hervorbringt, die den unrichtigen Anschein erweckt, von dem aus ihr erkennbaren Aussteller herzurühren (Identitätstäuschung),[1] z. B. durch die Herstellung fingierter Rechnungen; nicht erfasst ist hingegen die inhaltlich unrichtige Urkunde, die sog. schriftliche Lüge,
  • eine echte Urkunde verfälscht (die Verfälschung einer echten Urkunde erfordert die nachträgliche Veränderung des gedanklichen Inhalts einer Erklärung, sodass der Anschein erweckt wird, als habe der Aussteller die Erklärung von Anfang an so abgegeben;[2] auch der Aussteller der Urkunde selbst kann diese verfälschen, sobald er unbefugt handelt.[3] Dies ist z. B. dann der Fall, wenn der Kaufmann seine Handelsbücher ändert, obwohl er sie zuvor bereits in den Rechtsverkehr eingeführt hat oder ein anderer bereits ein rechtliches Interesse (z. B. nach § 810 BGB) daran hat, das Handelsbuch unverändert einzusehen) oder
  • eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, d. h. der sinnlichen Wahrnehmung eines anderen zugänglich macht, z. B. durch die Vorlage gefälschter Rechnungen im Rahmen von Umsatzsteuersonderprüfungen nach Geltendmachung ungerechtfertigter Vorsteuererstattungen.
 

Rz. 53

Als Sanktion sieht § 267 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe, in besonders schweren Fällen eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vor.

[1] Fischer, StGB, 2011, § 267 Rn. 30.
[2] Fischer, StGB, 2011, § 267 Rn. 33.
[3] Fischer, StGB, 2011, § 267 Rn. 34.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge