(1) 1Zu prüfen ist:
1. |
die nicht programmgesteuert zum Soll gestellten Beträge richtig sind. 2Die oberste Landesfinanzbehörde kann zulassen, dass diese Prüfung auf Stichproben beschränkt wird; |
6. |
ein Steuerkonto, das nicht mehr bestimmungsgemäß weitergeführt werden konnte, richtiggestellt worden ist. |
(2) 1Die Prüfung ist vorzunehmen:
1. |
in den Fällen des Absatzes 1 Nummern 1 und 5 durch Vergleichen der Eingabewerte und Anhaken der Beträge im Zeitbuch und in den Belegen; |
4. |
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 durch Vergleichen der nach der Berichtigung erstellten Kontoausdrucke und der zur Richtigstellung verwendeten Belege. |
4Die geprüften Buchungen sind mit Namenzeichen und Datum, die Belege mit den Namenzeichen zu versehen.
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