(1)[2] 1Bei der Bundesanstalt wird ein Verwaltungsrat gebildet. 2Er besteht aus einer oder einem Vorsitzenden, die oder der vom Bundesministerium der Finanzen benannt wird, und weiteren Mitgliedern. 3Dies sind:
1. |
eine Vertreterin oder ein Vertreter jedes Postnachfolgeunternehmens, |
2. |
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Personals jedes Postnachfolgeunternehmens auf Vorschlag der Arbeitnehmerseite und |
3. |
vom Bundesministerium der Finanzen benannte Personen, die zusammen so viele Stimmen haben, wie die Vertreterinnen und Vertreter nach den Nummern 1 und 2 zusammen. |
4Die oder der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats werden durch das Bundesministerium der Finanzen bestellt und abberufen.
Bis 05.06.2015:
(1) 1Bei der Bundesanstalt wird ein Verwaltungsrat gebildet. 2Er besteht aus einer oder einem Vorsitzenden, die oder der vom Bundesministerium der Finanzen benannt wird, und neun weiteren Mitgliedern. 3Dies sind
1. |
drei Personen für das Bundesministerium der Finanzen, die zusammen sechs Stimmen haben, |
2. |
je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Aktiengesellschaften, |
3. |
je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Personals der Aktiengesellschaften auf Vorschlag der Arbeitnehmerseite. |
4Die oder der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats werden durch das Bundesministerium der Finanzen bestellt und abberufen.
(2) Die Einzelheiten der Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats, die Verteilung der Stimmen auf die Mitglieder des Verwaltungsrats[3] sowie die Dauer der Amtszeit werden durch die Satzung geregelt.
(3) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch das Bundesministerium der Finanzen bedarf.
(4) 1Der Verwaltungsrat beschließt auf Vorlage der Präsidentin oder des Präsidenten über
1. |
die Feststellung und wesentliche Änderungen des Wirtschaftsplans, |
2. |
die Feststellung des Jahresabschlusses, |
3. |
die Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten, |
4. |
Änderungen der Satzung. |
2Die Entlastung gemäß Satz 1 Nr. 3 befreit nicht von der dienstvertraglichen Haftung.
(5) 1Über eine Vorlage der Präsidentin oder des Präsidenten nach Absatz 4 hat der Verwaltungsrat binnen zwei Monaten zu beschließen. 2Ergeht innerhalb dieser Frist kein Beschluß, gilt die Vorlage als genehmigt.
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