(1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft unter den in § 34 Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben, nicht jedoch zu arbeitsrechtlichen Zwecken folgende Daten ihrer Mitglieder auch regelmäßig übermitteln:
1. |
Familienname, |
2. |
frühere Namen, |
3. |
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, |
4. |
Doktorgrad, |
5. |
Ordensname, Künstlername, |
6. |
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat, |
7. |
zum gesetzlichen Vertreter
|
8. |
Geschlecht, |
9. |
derzeitige Staatsangehörigkeiten, |
10. |
rechtliche Zugehörigkeit zu der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, |
12. |
Einzugsdatum und Auszugsdatum, |
14. |
Zahl der minderjährigen Kinder, |
15. |
Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sowie |
16. |
Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat. |
(2) Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, [Bis 30.04.2022: die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, ] [2]darf die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:
1. |
[Bis 30.04.2022: Vor- und ] [3]Familiennamen, |
4.[6] [Bis 30.04.2022: 2.] |
Geburtsdatum und Geburtsort, |
5.[7] [Bis 30.04.2022: 3.] |
Geschlecht, |
6.[8] [Bis 30.04.2022: 4.] |
Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, |
7.[9] [Bis 30.04.2022: 5.] |
derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,[10] und letzte frühere Anschrift, |
8.[11] [Bis 30.04.2022: 6.] |
Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sowie |
9.[12] [Bis 30.04.2022: 7.] |
Sterbedatum. |
(3) 1Familienangehörige im Sinne des Absatzes 2 sind der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern. 2Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören,[13] [Bis 30.04.2022: Die betroffenen Personen] haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen; sie sind auf dieses Recht bei der Anmeldung nach § 17 Absatz 1 sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. 3§ 36 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. [14]4Satz 2 gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.
(4) Für Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 34 Absatz 5 entsprechend.
(4a) 1Die Meldebehörden dürfen den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften jeweils zu Beginn einer standardisierten Datenübermittlung zu einem bundesweit einheitlichen Stichtag die in den Absätzen 1 und 2 genannten sowie die gemäß § 55 Absatz 2 durch Landesrecht bestimmten Daten innerhalb von längstens zwölf Monaten automatisiert übermitteln, um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung und darauf aufbauende Folgedatenübermittlungen zu ermöglichen. 2Dabei sind auch Widersprüche nach § 42 Absatz 3 Satz 2 zu übermitteln. 3Der jeweilige Stichtag wird vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat[15] [Bis 26.06.2020: Innern] im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
(5) 1Eine Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass beim Empfänger[16] [Bis 25.11.2019: Datenempfänger] ausreichende Maßnahmen zum Datenschutz getroffen sind. 2Die Feststellung hierüber trifft eine durch Landesrecht zu bestimmende Behörde.
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