(1) 1Der Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens [Bis 31.07.2022: gegen einen Rechtsanwalt] [1] steht es nicht entgegen, daß der Vorstand der Rechtsanwaltskammer [Bis 31.07.2022: ihm] [2] bereits wegen desselben Verhaltens eine Rüge erteilt hat (§ 74). 2Hat das Anwaltsgericht den Rügebescheid aufgehoben (§ 74a), weil es eine Pflichtverletzung nach § 113 Absatz 1 bis 3[3] [Bis 31.07.2022: eine schuldhafte Pflichtverletzung] nicht festgestellt hat, so kann ein anwaltsgerichtliches Verfahren wegen desselben Verhaltens nur auf Grund solcher Tatsachen oder Beweismittel eingeleitet werden, die dem Anwaltsgericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt waren.
(2) 1Die Rüge wird mit der Rechtskraft eines anwaltsgerichtlichen Urteils unwirksam, das wegen desselben Verhaltens gegen den Rechtsanwalt oder die Berufsausübungsgesellschaft[4] ergeht und auf Freispruch oder eine anwaltsgerichtliche Maßnahme lautet. 2Die Rüge wird auch unwirksam, wenn rechtskräftig die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt ist, weil eine Pflichtverletzung nach § 113 Absatz 1 bis 3[5] [Bis 31.07.2022: eine schuldhafte Pflichtverletzung] nicht festzustellen ist.
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