(1) Bei der Bundesrechtsanwaltskammer wird eine Satzungsversammlung eingerichtet.
(2) Die Satzungsversammlung erläßt als Satzung eine Berufsordnung für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes unter Berücksichtigung der beruflichen Pflichten und nach Maßgabe des § 59a[1] [Bis 31.07.2022: § 59b].
(3) Die Satzungsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Der Satzungsversammlung gehören an:
1. |
ohne Stimmrecht die Mitglieder des Präsidiums der Bundesrechtsanwaltskammer und die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern; |
2. |
mit Stimmrecht die nach § 191b gewählten Mitglieder. |
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