(1) Anspruchsberechtigt ist die Person, zu deren Gunsten ein Anrecht nach § 10 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes übertragen worden ist.

 

(2) 1Mit dem Tod der ausgleichsberechtigten Person geht der Anspruch auf die Hinterbliebenen über. 2Als Hinterbliebene nach diesem Gesetz gelten die nach den §§ 46 und 48 Abs. 1 bis 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Leistungsberechtigten unter den dort für den Leistungsanspruch im Einzelnen bestimmten Voraussetzungen; die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit ist unbeachtlich. 3Nicht leistungsberechtigt sind Waisen, wenn das Kindschaftsverhältnis durch Annahme als Kind begründet wurde und die ausgleichsberechtigte Person zu diesem Zeitpunkt bereits das 65. Lebensjahr vollendet hatte.

 

(3) 1Zahlungen aus dem übertragenen Anrecht werden von Beginn des Kalendermonats an geleistet, in dem die ausgleichsberechtigte Person Anspruch auf Leistungen wegen Alters oder wegen Dienst- oder Erwerbsunfähigkeit aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem hat oder, wenn sie einem solchen System nicht angehört, in der gesetzlichen Rentenversicherung gehabt hätte. 2Zahlungen an Hinterbliebene beginnen mit dem Ablauf des Sterbemonats der ausgleichsberechtigten Person.

 

(4)[1] Entsteht der Zahlungsanspruch erstmals nach dem 31. Dezember 2019, aber bevor die ausgleichsberechtigte Person die für sie geltende Altersgrenze erreicht hat, so vermindert sich der Anspruch entsprechend den Regelungen, die für das nach Absatz 3 Satz 1 maßgebliche gesetzliche Alterssicherungssystem gelten.

 

(5[2] [Bis 31.12.2019: 4] ) 1Der Anspruch ist schriftlich oder elektronisch geltend zu machen. 2§ 49 Abs. 4 bis 8, 10 und § 62 Abs. 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend.

 

(6[3] [Bis 31.12.2019: 5] ) 1Der Anspruch der ausgleichsberechtigten Person endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem sie verstirbt. 2Für Hinterbliebene gilt § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend.

[1] Abs. 4 eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Anzuwenden ab 01.01.2020.
[2] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2020.
[3] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2020.

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