Entscheidungsstichwort (Thema)
Besoldung der Finanzrichter
Leitsatz (amtlich)
1. Ein zunächst mit der Verfassung vereinbares Besoldungsgesetz kann durch eine spätere, den Status und den Aufgabenbereich einzelner Gruppen von Bediensteten ändernde gesetzliche Regelung verfassungswidrig werden.
2. Für die Anpassung des Besoldungsrechts an eine neue, den Gerichtsaufbau und die Gerichtsverfassung betreffende Rechtslage muß dem Gesetzgeber eine gewisse Zeit zugestanden werden.
3. Die Besonderheit, daß die Finanzgerichte als obere Landesgerichte eine ausschließlich erstinstanzliche Zuständigkeit besitzen und das Amt des Finanzgerichtsrats eine „Eingangsstelle” sein kann, ist ein sachlich vertretbarer Grund, die Richter am Finanzgericht in einem relativ geringen Ausmaß besoldungsrechtlich niedriger einzustufen als die Richter an den anderen oberen Gerichten des Landes.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5; FGO §§ 1-2, 35
Gründe
A.
Die Beschwerdeführer in den vorliegenden Verfahren sind Richter an Finanzgerichten verschiedener Länder. Sie halten ihre besoldungsrechtliche Einstufung für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG.
I.
1. a) Am 1. Januar 1966 ist die Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1477) in Kraft getreten. Sie bestimmt in § 2:
Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sind in den Ländern die Finanzgerichte als obere Landesgerichte,
im Bund der Bundesfinanzhof mit dem Sitz in München.
§ 4 lautet:
(1) Das Finanzgericht besteht aus dem Präsidenten, den Senatspräsidenten und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. Von der Ernennung eines Senatspräsidenten kann abgesehen werden, wenn bei einem Gericht nur ein Senat besteht.
(2) Bei den Finanzgerichten werden Senate gebildet. Zoll-, Verbrauchsteuer- und Finanzmonopolsachen sind in besonderen Senaten zusammenzufassen.
(3) Die Senate entscheiden in der Besetzung mit drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Finanzrichtern. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken die ehrenamtlichen Finanzrichter nicht mit.
§ 5 lautet:
Den Präsidenten vertritt bei Verhinderung, wenn kein Senatspräsident als ständiger Vertreter (Vizepräsident) bestellt ist, der dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter der dem Lebensalter nach älteste Senatspräsident oder Richter.
Gemäß § 15 können bei den Finanzgerichten auch Richter auf Probe oder Richter kraft Auftrags verwendet werden.
Nach §§ 35, 37 entscheidet das Finanzgericht im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Finanzrechtsweg offensteht, soweit nicht eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesfinanzhofs gegeben ist.
b) Mit dem Inkrafttreten der Finanzgerichtsordnung sind alle Vorschriften früherer Gesetze und Verordnungen, die denselben Gegenstand regelten, aufgehoben worden (§ 161 FGO). § 184 Abs. 2 FGO enthält Übergangsregelungen, u.a. über die Beibehaltung der bisherigen Zuständigkeit für bereits anhängige Sachen (Ziff. 3) und über die Fortdauer des Amts der ehrenamtlichen Finanzrichter (Ziff. 4).
2. a) Auch vor Inkrafttreten der Finanzgerichtsordnung war die Finanzgerichtsbarkeit zweistufig aufgebaut. Die Finanzgerichte der Länder waren zuständig für Berufungen gegen Einspruchsentscheidungen der Finanzämter, der Bundesfinanzhof im wesentlichen für Rechtsbeschwerden gegen Berufungs- und Beschwerdeentscheidungen der Finanzgerichte (§ 229 RAO vom 22. Mai 1931 (RGBl. I S. 161) i.V.m. §§ 2, 4 des Gesetzes über den Bundesfinanzhof vom 20. Juni 1950 (BGBl. I S. 257)).
b) Besoldungsrechtlich waren die Richter an den Finanzgerichten wie die an anderen erstinstanzlichen Gerichten eingestuft, d.h., die Finanzgerichtsdirektoren wurden als Kammervorsitzende nach der Besoldungsgruppe (BesGr.) A 15, die Finanzgerichtsräte nach der BesGr. A 13/14 besoldet. Nur Nordrhein-Westfalen hat die Finanzgerichtsräte von vornherein in die BesGr. A 14 eingestuft.
3. Nach Inkrafttreten der Finanzgerichtsordnung haben die Länder, teils in den Ausführungsgesetzen zur Finanzgerichtsordnung (AGFGO), teils in Besoldungsänderungsgesetzen, organisatorische und richterrechtliche Konsequenzen aus den Vorschriften der Finanzgerichtsordnung über Stellung, Aufbau und Verfassung der Finanzgerichte gezogen. Mit Ausnahme von Baden-Württemberg, das anstelle der drei Finanzgerichte Stuttgart, Karlsruhe und Freiburg das Finanzgericht Baden-Württemberg als oberes Landesgericht mit dem Sitz in Karlsruhe und Außenstellen in Stuttgart und Freiburg errichtete, haben alle Länder ihre bisherigen Finanzgerichte als Gerichte im Sinne der Finanzgerichtsordnung bestätigt. Die besoldungsrechtliche Einstufung der Richter an den Finanzgerichten wurde unterschiedlich geregelt. In keinem Land waren sie mit Wirkung vom 1. Januar 1966 mit den Richtern an den Oberlandesgerichten, Oberverwaltungsgerichten und Landessozialgerichten gleichgestellt worden. Nur in Rheinland-Pfalz wurden die Finanzgerichtsräte zunächst seit 1. Januar 1966 wie die Oberlandesgerichtsräte nach der BesGr. A 15 besoldet, später jedoch – nach dem 5. Landesgesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 22. Oktober 1968 (GVBl. S. 219) – in Anpassung an die Regelung in den anderen Ländern in die BesGr. A 13/14/15 eingestuft. Die Senatspräsidenten beim Finanzgericht waren auch dort anders als die in BesGr. B 2 eingereihten Senatspräsidenten anderer Obergerichte in die BesGr. A 16 eingestuft (§ 6 AGFGO vom 16. Dezember 1965 – GVBl. S. 265 –).
Mittlerweile – im allgemeinen seit 1. Januar 1968 – endet die besoldungsrechtliche Einstufung der Finanzgerichtsräte in allen Ländern in der BesGr. A 15. In Niedersachsen sind die Finanzgerichtsräte rückwirkend ab 1. Januar 1966 in die BesGr. A 13/ 14/15 eingestuft worden.
4. Das 1. Besoldungsneuregelungsgesetz (1. BesNG) vom 6. Juli 1967 (BGBl. I S. 629) hat die Rahmenvorschrift des § 53 BBesG neu gefaßt. Danach sind die Finanzgerichtsräte bis zur siebenten Dienstaltersstufe in BesGr. A 13, von der achten Dienstaltersstufe an in BesGr. A 14 und von der dreizehnten Dienstaltersstufe an in BesGr. A 15 einzustufen. Für Richter sind in den BesGr. A 14 und A 15 durch Fußnote je zwei weitere Dienstalterszulagen vorzusehen. Diese Änderungen des Besoldungsrahmenrechts sind gemäß § 9 BesNG am 1. Juli 1967 in Kraft getreten. Nach § 6 des 1. BesNG können die Länder vorübergehend eine günstigere Einstufung aufrechterhalten.
II.
1. Verfahren 2 BvR 173/66 (Dr. M. …):
Der Beschwerdeführer war seit 1943 Amtsgerichtsrat, nach 1945 Rechtsanwalt und wurde 1958 zum Finanzgerichtsrat beim Finanzgericht Hamburg ernannt.
Das hamburgische Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung vom 17. Dezember 1965 (GVBl. S. 225), in Kraft getreten am 1. Januar 1966, bestimmt, daß das Finanzgericht Hamburg als Gericht der Finanzgerichtsbarkeit bestehen bleibt. Am bisherigen richter- und besoldungsrechtlichen Status der Richter am Finanzgericht änderte das Gesetz nichts. Im 12. Gesetz zur Änderung des hamburgischen Landesbesoldungsgesetzes vom 17. Dezember 1965 (GVBl. S. 231) wurden jedoch die bis dahin in der BesGr. A 15 ausgewiesenen Stellen der Kammervorsitzenden (Finanzgerichtsdirektoren) zu Senatspräsidentenstellen nach BesGr. A 16 angehoben; im übrigen blieb es bei der alten Regelung.
Demgemäß erhielt der Beschwerdeführer als Finanzgerichtsrat weiterhin Bezüge nach der BesGr. A 13/14 des hamburgischen Landesbesoldungsgesetzes.
Mit dem Inkrafttreten (1. Januar 1968) des 14. Gesetzes zur Änderung des hamburgischen Landesbesoldungsgesetzes vom 29. März 1968 (GVBl. S. 45) steigen die Finanzgerichtsräte von der 13. Dienstaltersstufe ab in die BesGr. A 15 auf.
Mit der am 23. März 1966 eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die seit 1. Januar 1966 geltende Einstufung der Richter am Finanzgericht Hamburg in die BesGr. A 13/14; sie sei unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 und 33 Abs. 5 GG. Er beantragt, diese Regelung für verfassungswidrig zu erklären sowie festzustellen, daß der Landesgesetzgeber verpflichtet sei, die Besoldung der Finanzgerichtsräte am Finanzgericht Hamburg als einem oberen Landesgericht so zu regeln, daß die Finanzgerichtsräte besoldungsrechtlich den Richtern an den anderen oberen Landesgerichten gleichstehen.
2. Verfahren 2 BvR 295/66 (St. …; Du. …):
Der Beschwerdeführer St. … war seit 1956 als Finanzgerichtsdirektor Vorsitzender einer Kammer des Finanzgerichts Düsseldorf und erhielt Bezüge nach der BesGr. A 15 des Landesbesoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBesG NW) in der Fassung vom 19. August 1965 (GVBl. NW S. 258).
Am 1. Februar 1966 erging das am 1. Januar 1966 in Kraft getretene Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung – AGFGO – im Lande Nordrhein-Westfalen (GVBl. NW S. 23). Durch § 8 wurden die Besoldungsordnungen des Landesbesoldungsgesetzes so geändert, daß die Senatspräsidenten beim Finanzgericht nach BesGr. A 16 und der Vizepräsident beim Finanzgericht nach BesGr. B 2 kamen.
Dementsprechend wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. Januar 1966 in eine Planstelle der BesGr. A 16 eingewiesen. Die Senatspräsidenten beim Oberlandesgericht und beim Landessozialgericht wurden damals nach der BesGr. B 2, die Senatspräsidenten beim Oberverwaltungsgericht nach der BesGr. B 4 besoldet.
- Der Beschwerdeführer D. war seit 1962 beim Finanzgericht Münster als Finanzgerichtsrat tätig und wurde entsprechend der landesrechtlichen Einstufung nach der BesGr. A 14 besoldet. Daran änderte sich durch das Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung nichts. Seit dem 5. Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes – 5. LBesÄndG – vom 17. April 1968 (GVBl. S. 138), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 1968, werden die Finanzgerichtsräte bis zur 12. Dienstaltersstufe nach der BesGr. A 14 und von der 13. Dienstaltersstufe ab nach der BesGr. A 15 besoldet. Demgegenüber werden die Oberlandesgerichtsräte und die Landessozialgerichtsräte schon von ihrer Ernennung an nach der BesGr. A 15, die Oberverwaltungsgerichtsräte nach der BesGr. A 16 besoldet.
- Mit ihrer am 20. Mai 1966 eingekommenen Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen die in § 8 AGFGO enthaltene Änderung der Besoldungsordnungen. Sie halten die Einstufung der Richter und Senatspräsidenten an den nordrhein-westfälischen Finanzgerichten für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1, 33 Abs. 5 GG und beantragen, die Verfassungswidrigkeit der genannten Vorschrift festzustellen und gleichzeitig die Verpflichtung des Landes Nordrhein-Westfalen auszusprechen, die Besoldung der Senatspräsidenten und Finanzgerichtsräte am Finanzgericht als einem oberen Landesgericht so zu regeln, daß den Beschwerdeführern dieselbe Besoldung zusteht wie den entsprechenden Richtern an anderen oberen Landesgerichten.
3. Verfahren 2 BvR 659, 660/66 (Eis. …und 13 andere Beschwerdeführer; Wi. …):
Die Beschwerdeführer sind Richter beim hessischen Finanzgericht in Kassel. Die Beschwerdeführer Eis., Dr. Ho., Ra. und Zi. waren bis 31. Dezember 1965 als Finanzgerichtsdirektoren Vorsitzende einer Kammer und wurden nach BesGr. A 15 besoldet, der Beschwerdeführer Finanzgerichtsdirektor Wi. war zum ständigen Vertreter des Finanzgerichtspräsidenten bestellt und als solcher in die BesGr. A 15 a eingestuft. Die übrigen Beschwerdeführer sind Finanzgerichtsräte. Sie waren in die BesGr. A 13 b eingestuft und erhielten nach der in Hessen geltenden Regelung mit der 7. Dienstaltersstufe Bezüge der BesGr. A 14.
Das am 1. Januar 1966 in Kraft getretene hessische Ausführungsgesetz zur Finanzgerichtsordnung – HessAGFGO – vom 17. Dezember 1965 (GVBl. S. 345) hat sich darauf beschränkt, das bisherige Finanzgericht des Landes als Gericht im Sinne des § 2 FGO zu bestätigen (§ 1), die bestehenden Kammern in Senate umzubenennen (§ 5) und zu bestimmen, daß die Finanzgerichtsdirektoren künftig die Amtsbezeichnung Senatspräsident beim Finanzgericht führen (§ 8). Die besoldungsrechtliche Einstufung der Richter am Finanzgericht blieb unverändert.
Das Erste Gesetz zur Neuregelung des hessischen Besoldungsrechts (1. HessBesNG) vom 18. Dezember 1967 (GVBl. S. 209) bestimmt für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1967 (Art. 6):
- Die Finanzgerichtsräte erhalten mit Erreichen der 12. Dienstaltersstufe den Grundgehaltssatz der 10. Dienstaltersstufe der BesGr. A 15 und steigen entsprechend ihrem Besoldungsdienstalter in den Dienstaltersstufen weiter auf, bis sie mit der 17. Dienstaltersstufe das Endgrundgehalt erreicht haben.
- Die Senatspräsidenten beim Finanzgericht erhalten die Grundgehaltssätze nach der BesGr. A 16 entsprechend ihrem bisherigen Besoldungsdienstalter. Der Senatspräsident beim Finanzgericht als auf Lebenszeit bestellter Vertreter des Finanzgerichtspräsidenten erhält das Grundgehalt der BesGr. B 2.
Ab 1. Januar 1968 werden die Finanzgerichtsräte bis zur 7. Dienstaltersstufe nach der BesGr. A 13, bis zur 12. Dienstaltersstufe nach der BesGr. A 14 und von der 13. Dienstaltersstufe an nach der BesGr. A 15 besoldet. Der auf Lebenszeit als Vertreter des Finanzgerichtspräsidenten bestellte Senatspräsident erhält die Besoldung nach BesGr. B 2, die übrigen Senatspräsidenten beim Finanzgericht erhalten die Besoldung nach BesGr. A 16. Demgegenüber werden die Oberlandesgerichtsräte, die Oberverwaltungsgerichtsräte und die Landessozialgerichtsräte von ihrer Ernennung an nach der BesGr. A 15 besoldet, die Senatspräsidenten am Oberlandesgericht, Verwaltungsgerichtshof und Landessozialgericht nach der BesGr. B 2, der Vizepräsident beim Landessozialgericht und beim Landesarbeitsgericht nach der BesGr. B 3, der Vizepräsident beim Oberlandesgericht und beim Verwaltungsgerichtshof nach der BesGr. B 4.
Mit ihren am 23. November 1966 eingelaufenen Verfassungsbeschwerden wenden sich die Beschwerdeführer gegen § 5 Abs. 1 des hessischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1965 (GVBl. S. 234) und gegen § 8 HessAGFGO. Sie rügen die Verletzung der Art. 3 Abs. 1 und 33 Abs. 5 GG und beantragen festzustellen, daß der hessische Gesetzgeber verfassungsrechtlich gehalten sei, die Besoldung der Senatspräsidenten und Finanzgerichtsräte beim hessischen Finanzgericht ab 1. Januar 1966 der Besoldung der Richter an den anderen oberen Landesgerichten Hessens anzugleichen.
4. Verfahren 2 BvR 678/66 (Fu. …):
Der Beschwerdeführer ist seit 1957 Richter am Finanzgericht Nürnberg. Im Jahre 1959 wurde er zum Finanzgerichtsdirektor ernannt. Seitdem erhielt er entsprechend der Regelung des bayerischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 16. Juli 1965 (GVBl. S. 157) Bezüge nach der BesGr. A 15.
Am 1. Januar 1966 ist das bayerische Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (BayAGFGO) vom 23. Dezember 1965 in Kraft getreten. Es bestimmt in Art. 8 Nr. 4, daß in der Anlage A des bayerischen Besoldungsgesetzes die Amtsbezeichnung „Finanzgerichtsdirektor” gestrichen und dafür die Amtsbezeichnung „Senatspräsident beim Finanzgericht” eingefügt wird.
Die besoldungsrechtliche Einstufung der Richter an den bayerischen Finanzgerichten wurde durch das rückwirkend zum 1. Januar 1966 in Kraft gesetzte Erste Gesetz zur Änderung des bayerischen Besoldungsgesetzes vom 12. Juli 1966 (GVBl. S. 229) der neuen Gerichtsverfassung angepaßt. Der Beschwerdeführer wird danach nach der BesGr. A 16 besoldet. Die Senatspräsidenten bei den Oberlandesgerichten und dem Landessozialgericht sind dagegen in die BesGr. B 2, die Senatspräsidenten beim Verwaltungsgerichtshof in die BesGr. B 5 eingestuft.
Mit seiner am 2. Dezember 1966 eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen Art. 1 Nr. 7 des Ersten Besoldungsänderungsgesetzes vom 12. Juli 1966. Er rügt Verletzung des Gleichheitssatzes und des Art. 33 Abs. 5 GG und beantragt festzustellen, daß die vom Gesetzgeber angeordnete besoldungsrechtliche Einstufung der Senatspräsidenten bei den Finanzgerichten verfassungswidrig und daher nichtig sei.
5. Verfahren 2 BvR 729, 736/66 (Dr. Se…; Ro. …):
…
Die Beschwerdeführer sind Richter am niedersächsischen Finanzgericht in Hannover. Sie wurden als Finanzgerichtsräte nach der BesGr. A 13/14 des niedersächsischen Landesbesoldungsgesetzes vom 1. April 1965 besoldet (GVBl. S. 93).
Das niedersächsische Ausführungsgesetz zur Finanzgerichtsordnung (NdsAGFGO) vom 30. Dezember 1965 (GVBl. S. 277) bestätigte das Finanzgericht in Hannover als Finanzgericht im Sinne des § 2 FGO (§ 1), führte die Senatsverfassung ein und bestimmte in § 8, daß die Finanzgerichtsdirektoren nunmehr die Amtsbezeichnung „Senatspräsident” führen (Abs. 1) und alle Richter „bis zu einer gesetzlichen Regelung durch eine Novelle zum Landesbesoldungsgesetz” ihre bisherigen Dienstbezüge weitererhalten (Abs. 2).
Durch § 2 Nrn. 2 und 3 Buchst. c, § 4 Abs. 1 Buchst. b des 6. Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 22. Oktober 1968 (GVBl. S. 137) wurde mit Rückwirkung vom 1. Januar 1966 bestimmt, daß die Finanzgerichtsräte zunächst nach BesGr. A 13, von der 9. Dienstaltersstufe an nach BesGr. A 14 zu besolden sind und nach Durchlaufen der 11. Dienstaltersstufe in die 10. Dienstaltersstufe der BesGr. A 15 übertreten. Diese besoldungsrechtliche Durchstufung der Finanzgerichtsräte wurde dann durch das 7. Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 10. Januar 1969 (GVBl. S. 13) so geändert, daß sie die BesGr. A 14 mit der 8. Dienstaltersstufe und die BesGr. A 15 mit der 13. Dienstaltersstufe erreichen.
Demgegenüber sind auch in Niedersachsen die Oberlandesgerichtsräte, Landessozialgerichtsräte und Oberverwaltungsgerichtsräte schon von ihrer Ernennung an nach der BesGr. A 15 zu besolden.
Mit ihrer am 23. Dezember 1966 eingelaufenen Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen § 8 Abs. 2 NdsAGFGO. Sie rügen die Verletzung des Gleichheitssatzes sowie hergebrachter Grundsätze des Berufsbeamtentums und beantragen festzustellen, daß das Land Niedersachsen verpflichtet ist, die Finanzgerichtsräte ab 1. Januar 1966 ebenso wie die Räte der anderen oberen Landesgerichte zu besolden.
6. Verfahren 2 BvR 735/66 (Pi. …):
Der Beschwerdeführer ist Senatspräsident beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz in Neustadt/Weinstraße. Er wird nach der BesGr. A 16 besoldet. Die Senatspräsidenten bei den Oberlandesgerichten, dem Landessozialgericht und dem Oberverwaltungsgericht sind dagegen in die BesGr. B 2 eingestuft.
Mit der am 27. Dezember 1966 eingekommenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen § 6 AGFGO. Gerügt wird die Verletzung der Art. 3 Abs. 1 und 33 Abs. 5 GG. Der Beschwerdeführer beantragt, die Verfassungswidrigkeit der Vorschrift auszusprechen und festzustellen, daß das Land Rheinland-Pfalz verpflichtet sei, die Senatspräsidenten am Finanzgericht ab 1. Januar 1966 ebenso zu besolden wie die Senatspräsidenten an den anderen Obergerichten des Landes.
III.
1. Zur Begründung ihrer Verfassungsbeschwerde tragen die Beschwerdeführer im wesentlichen vor:
a) Die Finanzgerichtsordnung habe den Finanzgerichten der Länder den Status oberer Landesgerichte verliehen und folgerichtig statt der Kammer- die Senatsverfassung eingeführt (§§ 2, 4 FGO). Es sollte also „den Finanzgerichten eine Hebung ihrer Stellung gewährt und damit dem Umstand Rechnung getragen werden, daß sie als einzige Mittelinstanz weiter zwischen dem Finanzamt und dem Revisionsgericht stehen”. Mit der Senatsverfassung, so hätten der Vermittlungsausschuß, der Bundestag und der Bundesrat gefolgert, könnten Personal- und auch Laufbahnschwierigkeiten innerhalb der Finanzgerichtsbarkeit in nicht unerheblichem Umfang gemildert werden, da sich aus der neuen Rechtslage Stellenanhebungen ergäben. Bundestag und Bundesrat seien demnach übereingekommen, daß die Richter an den Finanzgerichten den Rang und die Stellung von Richtern an oberen Landesgerichten unmittelbar durch die beschlossene bundesgesetzliche Regelung erhalten. An diese Entscheidung des Bundesgesetzgebers seien die Landesgesetzgeber gebunden. Sie könnten also nicht mehr frei bestimmen, was als gleich im Sinne des allgemeinen Gleichheitssatzes anzusehen sei.
Die bundesrechtlich angeordnete Gleichstellung der Finanzgerichte mit den anderen oberen Gerichten der Länder sei auch von der Sache her gerechtfertigt. Sie berücksichtige, daß die Finanzgerichte als einzige Tatsacheninstanz über Verwaltungsakte der Finanzverwaltungen des Bundes und der Länder entscheiden, über Hoheitsakte also, die maßgeblich durch Verwaltungsvorschriften und Weisungen der obersten Verwaltungsinstanzen einschließlich der Fachministerien beeinflußt werden. Unter diesem Gesichtspunkt sei besonders wichtig gewesen, die Finanzgerichtsbarkeit zu einem völlig unabhängigen und den anderen Gerichtsbarkeiten gleichwertigen Zweig der Rechtsprechung auszubauen und ihr einen qualifizierten Richternachwuchs zu sichern. Das aber könne nur durch die richter- und besoldungsrechtliche Gleichstellung der Finanzrichter der Länder mit den Richtern an den anderen oberen Landesgerichten erreicht werden. Jede landesrechtliche Besoldungsvorschrift, die der in der Finanzgerichtsordnung angeordneten Gleichstellung der Finanzgerichte mit den anderen oberen Landesgerichten widerspricht, sei als willkürlich anzusehen und verletze Art. 3 Abs. 1 GG.
Dem könne auch nicht mit dem Hinweis auf § 53 Abs. 3 BBesG in der Fassung des 1. Besoldungsneuregelungsgesetzes begegnet werden; abgesehen davon, daß diese Vorschrift in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise den Ländern nicht genügend Raum für eine eigene Rechtsgestaltung lasse, gehe hier die Finanzgerichtsordnung als Sonderregelung vor. Die Länder seien auch nicht verpflichtet, verfassungswidrige Rahmenvorschriften zu beachten.
b) Neben Art. 3 Abs. 1 GG sei aber auch Art. 33 Abs. 5 GG verletzt; denn den Richtern an den Finanzgerichten werde die ihrem Amt angemessene Besoldung versagt. Ausschlaggebend für die Besoldung der Richter an den Finanzgerichten müsse sein, daß diese unmittelbar unter dem Bundesfinanzhof judizieren und vom Bundesgesetzgeber entsprechend ihrer Aufgabe zu oberen Landesgerichten angehoben worden sind.
c) Schließlich seien die Richter der Finanzgerichte, solange sie nicht entsprechend ihrem Rang als Richter an oberen Landesgerichten besoldet werden, auch nicht gesetzliche Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Auch daraus folge die Verfassungswidrigkeit der beanstandeten Besoldungsvorschriften.
2. a) Die Beschwerdeführer in den Verfahren 2 BvR 173, 295/ 66 (Ma. …, St. …und Du. …) haben zur Unterstützung ihrer Rechtsauffassung ein Gutachten von Prof. Werner Weber vorgelegt.
b) Die Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 659/66 (Eis. … u. a) tragen zusätzlich vor:
Das Amt des Finanzgerichtsrats sei den am niedrigsten bewerteten Dienstposten des höheren Dienstes (BesGr. A 13/14) gleichgestellt. Dies sei schon deshalb unvereinbar mit Art. 33 Abs. 5 GG, weil die Finanzrichter als Richter an einem oberen Landesgericht die Kontrolle über die Finanzverwaltung ausübten, sich also sowohl nach ihrer Amtsstellung als auch nach ihrer Funktion in herausgehobener Position befänden. Die Grundrechtsverletzung dauere auch nach Erlaß des Ersten hessischen Besoldungsneuregelungsgesetzes für die Beschwerdeführer fort.
c) Der Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 660/66 (Wi. …) fühlt sich außerdem beschwert, weil das Land Hessen dem zum ständigen Vertreter des Finanzgerichtspräsidenten bestellten Senatspräsidenten nicht wie bei den anderen oberen Landesgerichten die von der Finanzgerichtsordnung ausdrücklich vorgesehene Amtsbezeichnung „Vizepräsident” zuerkenne. Auch darin liege eine Verletzung der Art. 3 und 33 Abs. 5 GG.
d) Der Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 678/66 (Fu. …) weist noch darauf hin, daß nach der Durchstufung der Finanzrichter von BesGr. A 13 über A 14 nach A 15 und der Anfügung einer 16. und 17. Dienstaltersstufe in BesGr. A 15 der Abstand zur Einstufung des Senatspräsidenten in BesGr. A 16 unzureichend geworden sei. Es gebe nun erst recht keinen sachlichen Grund mehr, nur die Beisitzer am Finanzgericht – jedenfalls die im vorgerückteren Alter – den Beisitzern an den anderen oberen Landesgerichten gleichzustellen, den Senatspräsidenten aber diese Gleichstellung zu versagen.
e) Die Beschwerdeführer in den Verfahren 2 BvR 729/66 (Dr. Se. …) und 2 BvR 736/66 (Ro. …) beanstanden insbesondere, daß das Land Niedersachsen trotz ausdrücklicher Anerkennung seiner Pflicht, die Besoldung der Richter an den Finanzgerichten neu zu regeln, diese Aufgabe nicht unverzüglich erfüllt habe.
f) Der Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 735/66 (Pi. …) ergänzt die oben wiedergegebenen rechtlichen Argumente zur Verfassungswidrigkeit der Besoldungsregelung für die Richter der Finanzgerichtsbarkeit durch rechtspolitische Überlegungen.
IV.
1. Zu den Verfahren hat sich namens der Bundesregierung der Bundesminister des Innern geäußert. Er hält die Verfassungsbeschwerden für unbegründet. Mit dem Inkrafttreten der §§ 2 und 4 FGO sei keine Höherstufung der Richter an den Finanzgerichten verbunden. Das ergebe sich schon aus der dort vorgesehenen Verwendung von Richtern auf Probe (§ 15 FGO). Ein Gerichtsassessor könne nicht in die BesGr. A 15 eingereiht werden.
Die Länder hätten auch im Hinblick auf das Bundesrahmenrecht (§ 53 BBesG a.F.) und die zu erwartende Änderung desselben zunächst besoldungsrechtliche Regelungen provisorischen Charakters treffen und sich die endgültige Einstufung der Finanzrichter vorbehalten dürfen. Die Finanzgerichtsordnung sei vom Bundesgesetzgeber auf Grund der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz aus Art. 108 Abs. 5 GG erlassen worden. Die Länder hätten es deshalb zunächst auch dem Bund überlassen dürfen, die aus der Neuordnung der Finanzgerichtsbarkeit sich für die Besoldung der Finanzrichter ergebenden Konsequenzen in Form einer für alle Länder einheitlichen und verbindlichen Rahmenregelung zu ziehen.
2. Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hält die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 173/66 (Dr. Ma…) für unzulässig und für unbegründet:
- Unzulässig sei sie, weil die rahmenrechtliche Vorschrift des § 53 Abs. 2 BBesG a.F. den Landesgesetzgeber gehindert habe, die Besoldung der Finanzrichter zu verbessern. Außerdem berühre das angegriffene 12. Besoldungsänderungsgesetz die Besoldung der Finanzgerichtsräte überhaupt nicht.
- Die Besoldungsregelung für Finanzgerichtsräte sei aber auch verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Finanzgerichte seien nach wie vor erstinstanzliche Gerichte. Insoweit unterschieden sie sich grundlegend von den anderen oberen Landesgerichten. Dem habe der Landesgesetzgeber, der das gesamte Besoldungsgefüge im Auge behalten müsse, Rechnung tragen dürfen. Das Amt der Finanzrichter sei ein Eingangsamt, das sich gegenüber demjenigen anderer Gerichtszweige von der Sache her nicht wesentlich unterscheide. Die Laufbahn müsse, wie § 15 FGO zeige, auch jungen Assessoren offenstehen. Daß die Finanzgerichte nunmehr als „obere Landesgerichte” Recht sprechen, stehe diesen Erwägungen nicht entgegen. Auch Art. 96 Abs. 1 a. F. GG schließe eine sachgerechte Differenzierung zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige nicht aus.
Ebensowenig ließen sich verfassungsrechtliche Bedenken aus dem Grundsatz der Bundestreue herleiten. Der Bund könne nicht dem Landesgesetzgeber durch eine „Gerichtsverfassungs- und Verfahrensordnung” eine bestimmte besoldungsrechtliche Einstufung der Landesrichter zur Pflicht machen und so das Recht zur eigenständigen Prüfung nehmen. Eine solche Regelung würde, wenn sie darauf abzielte, die Frage besoldungsrechtlicher Gleichstellung vorweg zu entscheiden, einen unzulässigen Eingriff in die Kompetenz des Landesgesetzgebers darstellen.
Werde durch die angegriffene Besoldungsregelung Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt, so komme auch ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG nicht in Betracht. Diese Vorschrift setze hier der gesetzgeberischen Freiheit keine engeren Grenzen als Art. 3 GG.
3. Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen tritt der Verfassungsbeschwerde 2 BvR 295/66 St. …, Du. …) entgegen und wiederholt im wesentlichen die Argumente des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg. Die Verfassungsbeschwerde sei unbegründet. Der Landesgesetzgeber habe mit der provisorischen Besoldungsregelung im Ausführungsgesetz zur Finanzgerichtsordnung alles getan, was man von ihm in Anbetracht der durch das Inkrafttreten der Finanzgerichtsordnung geschaffenen Situation habe verlangen dürfen. Maßgebend für seine Entscheidung sei gewesen, daß einerseits die Aufgaben des Finanzgerichts unverändert geblieben seien, daß andererseits mit der Einführung der Senatsverfassung das Amt des Finanzrichters eine gewisse Aufwertung erfahren sollte. Dem entspreche die Anhebung der Senatspräsidentenstellen von BesGr. A 15 nach BesGr. A 16. Der besonderen Stellung der Finanzgerichtsräte in Nordrhein-Westfalen sei schon durch ihre vorbehaltlose Einstufung in die BesGr. A 14 Rechnung getragen worden. Durch eine Besoldungsverbesserung im Sinne der Verfassungsbeschwerde würde die seit Einführung der Senatsverfassung im Hinblick auf Beförderungsaussichten der Richter ohnehin günstiger gestaltete Laufbahn des Finanzrichters noch mehr zum Nachteil der ordentlichen Gerichtsbarkeit bevorzugt.
4. Der Ministerpräsident des Landes Hessen äußert zunächst Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags im Verfahren 2 BvR 659/66 (Eis. … u.a.), der auf eine Entscheidung über die besoldungsrechtliche Einstufung der Beschwerdeführer abziele. Eine solche Entscheidung sei dem Bundesverfassungsgericht verwehrt.
Im übrigen hält der Ministerpräsident die Verfassungsbeschwerden 2 BvR 659/66 und 660/66 (Eis. … u.a., Wi. …) im wesentlichen aus den Erwägungen für unbegründet, die auch der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg und der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen vorgetragen haben. Er beruft sich außerdem auf die verfassungsrechtliche Pflicht des Landes Hessen zu bundesfreundlichem Verhalten, die im Hinblick auf die damals bevorstehende neue Rahmenregelung des Bundes geboten habe, daß der Landesgesetzgeber noch zuwarte. Das habe auch für die Besoldung der Senatspräsidenten gegolten, da diese u.a. von der Einstufung der Finanzgerichtsräte abhänge.
Zur Verfassungsbeschwerde Wi. … führt er noch aus: Aus § 5 FGO ergebe sich, daß die Länder nicht verpflichtet seien, einen ständigen Vertreter des Finanzgerichtspräsidenten zu bestellen. Dann aber könnten sie auch nach ihrem freien Ermessen über die rangmäßige Einstufung eines solchen und die hier ersichtlich bedeutungslose Frage der Amtsbezeichnung entscheiden. Nur das habe der Landesgesetzgeber in Anlehnung an die nach wie vor bestehenden Unterschiede zu den anderen Gerichtszweigen getan.
5. Zur Verfassungsbeschwerde 2 BvR 678/66 (Fu. …) haben sich der Bayerische Ministerpräsident für die Bayerische Staatsregierung, der Bayerische Senat und der Bayerische Landtag geäußert.
Der Bayerische Landtag hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, weil sie sich gegen ein Unterlassen des Gesetzgebers richte. Auch der Bayerische Ministerpräsident macht unter diesem Gesichtspunkt Bedenken geltend, soweit der Beschwerdeführer eine bestimmte besoldungsrechtliche Einstufung anstrebe. Im übrigen sind sich die drei bayerischen Verfassungsorgane einig, daß die beanstandete Differenzierung im Hinblick auf die besondere Stellung der Finanzgerichte und ihren speziellen Aufgabenbereich als erstinstanzliche Gerichte von der Sache her gerechtfertigt und deshalb die Verfassungsbeschwerde unbegründet sei.
6. Der Niedersächsische Ministerpräsident beruft sich in seiner Äußerung zu den Verfassungsbeschwerden 2 BvR 729 und 736/ 66 (Se. …, Ro. …) vornehmlich auf die Pflicht des Landes, in Erwartung der Rahmenregelung des Bundes Zurückhaltung zu üben. Er erkennt lediglich die Notwendigkeit einer Angleichung der die Finanzgerichtsräte betreffenden Besoldungsvorschriften an das Bundesrahmenrecht an, macht aber auch insoweit geltend, daß die Verfassungsbeschwerden zu früh erhoben worden seien.
7. Die Landesregierung von Rheinland-Pfalz hält in ihrer Stellungnahme zur Verfassungsbeschwerde 2 BvR 735/66 (Pi.) die im Ausführungsgesetz zur Finanzgerichtsordnung getroffene besoldungsrechtliche Regelung, derzufolge zwar die Finanzgerichtsräte, nicht aber die Senatspräsidenten am Finanzgericht in die gleiche Besoldungsgruppe wie die entsprechenden Richter der anderen oberen Landesgerichte eingestuft wurden, deshalb für verfassungsrechtlich unbedenklich, weil eine stärkere Heraushebung der Senatspräsidenten am Finanzgericht dem nach dem Aufbau und der Besetzung des Gerichts vorbezeichneten Besoldungsgefälle vom Präsidenten zum Finanzgerichtsrat nicht mehr entsprochen hätte. Eine Anhebung des Finanzgerichtspräsidenten über die BesGr. B 3 hinaus sei nicht vertretbar gewesen, zumal seiner Dienstaufsicht nur 9 Richter unterstünden. Diese Situation habe sich notwendigerweise auf die besoldungsrechtliche Einstufung der beiden Senatspräsidenten auswirken müssen.
V.
Die Verfahren 2 BvR 173/66, 295/66, 659/66, 660/66, 678/66, 729/66, 736/66 und 735/66 sind zur gemeinsamen Entscheidung verbunden worden.
B.-I.
Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.
1. Die Verfassungsbeschwerden richten sich nicht gegen ein Unterlassen des Gesetzgebers, sondern gegen eine positive gesetzliche Entscheidung, nämlich gegen die – angeblich willkürliche – Differenzierung zwischen Richtern gleicher Funktion und gleichen Ranges im Landesbesoldungsrecht.
2. Alle Beschwerdeführer haben schlüssig vorgetragen, daß sie durch die beanstandeten Besoldungsregelungen in ihren Rechten aus Art. 3 Abs. 1 und 33 Abs. 5 GG verletzt seien. Das genügt zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden unter diesem Gesichtspunkt. Es steht auch außer Frage, daß ein zunächst mit der Verfassung vereinbares Besoldungsgesetz durch eine spätere, den Status und den Aufgabenbereich einzelner Gruppen von Bediensteten ändernde gesetzliche Regelung verfassungswidrig werden kann.
3. Die Beschwerdeführer sind auch unmittelbar von der beanstandeten differenzierenden Regelung betroffen worden.
Soweit der Beschwerdeführer Wi. … beanstandet, daß ihm nicht die verfassungsmäßig gebotene Amtsbezeichnung „Vizepräsident beim Finanzgericht” verliehen worden sei, gilt nichts anderes.
4. Alle Verfassungsbeschwerden sind auch rechtzeitig erhoben worden.
5. Gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden kann auch nicht eingewandt werden, daß die angegriffene Regelung die Beschwerdeführer nicht benachteilige, weil nicht feststehe, ob der Gesetzgeber in seiner Gestaltungsfreiheit, wenn er ihre Beurteilung der verfassungsrechtlichen Situation geteilt hätte, die Gleichheit der Besoldung durch Anhebung der Finanzrichter hergestellt hätte. Sie wären in ihren Rechten aus Art. 3 und 33 Abs. 5 GG schon dann verletzt, wenn einer anderen Gruppe von Richtern gleichen Ranges und gleichen Aufgabenbereichs ohne zureichenden Grund Rechte gewährt würden, die den Beschwerdeführern vorenthalten bleiben.
6. Schließlich steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden auch nicht entgegen, daß das Besoldungsrahmenrecht des Bundes in § 53 Abs. 3 BBesG in der Fassung des Ersten Besoldungsneuregelungsgesetzes für die Finanzgerichtsräte ausdrücklich eine Sonderregelung, nämlich die Durchstufung von der BesGr. A 13 über A 14 nach A 15 vorsieht. Denn diese Rahmenvorschriften richten sich, wie sich aus ihrem Wortlaut ergibt (§§ 49 ff. BBesG), nur an die Bundesländer, die in eigener Zuständigkeit ihr Landesbesoldungsrecht ausgestalten.
II.
Die Verfassungsbeschwerden sind unbegründet.
1. Die von den Beschwerdeführern angegriffenen landesrechtlichen Besoldungsvorschriften sind nicht gemäß Art. 31 GG im Hinblick auf die Bestimmungen der Finanzgerichtsordnung über Stellung und Verfassung der Finanzgerichte (§§ 2 ff. FGO) nichtig.
Art. 31 GG ist eine Kollisionsnorm; sie bestimmt, welches „Recht” im Falle kollidierender Normsetzung des Bundes- und des Landesgesetzgebers gilt. Der für diesen Fall verfassungskräftig festgesetzte Vorrang des Bundesrechts mit der Folge der Nichtigkeit der entsprechenden Normen des Landesrechts greift nur dort durch, wo beide Gesetzgeber denselben Gegenstand, dieselbe Rechtsfrage geregelt haben. An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Die Finanzgerichtsordnung regelt das für die Finanzgerichte maßgebende Gerichtsverfassungs- und -verfahrensrecht. Die angegriffenen Besoldungsvorschriften regeln die besoldungsrechtliche Einstufung der Finanzrichter. Zwischen beiden Rechtsgebieten besteht nur insofern ein Zusammenhang, als bei der besoldungsrechtlichen Einstufung der Richter vom Gesetzgeber auch das einschlägige Gerichtsverfassungsrecht zu berücksichtigen ist, soweit dort Vorschriften über den Aufbau der Gerichte, über den Instanzenzug und über die Zusammensetzung der einzelnen Spruchkörper u.a. enthalten sind, Vorschriften, aus denen auf den Rang der einzelnen Gerichte und den Aufgabenkreis der Richter geschlossen werden kann und die ihrerseits mittelbar die besoldungsrechtliche Einordnung beeinflussen können. Nicht diese bestimmt also den Rang eines Gerichts; sein Rang ergibt sich vielmehr aus der dem Gericht durch das Gerichtsverfassungs- und -verfahrensrecht zugewiesenen Stellung, die sich dann im Hinblick darauf, daß dem Richter ein seinem Amt und seiner damit verbundenen Verantwortung angemessener Lebensunterhalt zu gewähren ist (BVerfGE 8, 1 [14]), auch in der Besoldung widerspiegeln soll. Die Finanzgerichte der Länder sind mit Inkrafttreten der Ausführungsgesetze zur Finanzgerichtsordnung als Gerichte im Sinne der Finanzgerichtsordnung eingerichtet worden. Die damit verbundene besoldungsrechtliche Überleitung berührt den sich unmittelbar aus dem Gerichtsverfassungsrecht der Finanzgerichtsordnung ergebenden Status der Gerichte nicht; sie kann deshalb auch nicht gemäß Art. 31 GG nichtig sein. Daß der Bundesgesetzgeber mit der ausdrücklichen Bezeichnung der Finanzgerichte als „obere Landesgerichte” und mit der Einführung der „Senatsverfassung” auch besoldungsrechtliche Vorstellungen verband und davon ausging, daß die Änderung der Gerichtsverfassung alsbald die erwünschten Stellenanhebungen durch den Landesgesetzgeber auslösen werde (vgl. 198. Sitzung des Bundestages vom 23. Juli 1965 (S. 10084 A); 287. Sitzung des Bundesrates vom 29. Juli 1965 (S. 221 B) sowie BTDrucks. V/3196 S. 7), steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Aus Art. 31 GG ließe sich ein verfassungsrechtlicher Einwand gegen die angegriffene landesbesoldungsrechtliche Regelung nur begründen, wenn der Bundesgesetzgeber besoldungsrechtliche Rahmenvorschriften (Art. 98 Abs. 3 Satz 2, 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 3 GG) erlassen hätte, mit denen jene Regelung unvereinbar wäre.
2. Die Länder waren auch nicht in Rücksicht auf ihre Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten genötigt, die besoldungsrechtlichen Vorstellungen und Wertungen des Bundesgesetzgebers zu verwirklichen, die dieser mit der Neuregelung der Gerichtsverfassung der Finanzgerichte verknüpft hat. Die Einstufung der Finanzrichter in die landesrechtlichen Besoldungsordnungen war, solange Rahmenvorschriften des Bundes nicht im Wege standen, ausschließlich Sache der Länder. Sie hatten in eigener Verantwortung zu prüfen, welche besoldungsrechtlichen Konsequenzen sich aus der Änderung der Gerichtsverfassung und der Verfahrensordnung der Finanzgerichte für die einzelnen Gruppen der Finanzrichter ergeben. Dabei hatten sie auch zu berücksichtigen, daß die Finanzgerichte vom Bundesgesetzgeber ausdrücklich als obere Landesgerichte bezeichnet und ihre Spruchkörper in Senate umgewandelt wurden, denen im Gegensatz zu den früheren Kammern mit zwei Berufsrichtern und drei ehrenamtlichen Richtern nunmehr drei Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Richter angehören. Das haben sie getan.
3. Die angegriffenen Regelungen sind auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar:
Die Finanzgerichtsordnung hat den Finanzgerichten den Status oberer Landesgerichte beigelegt. Demgemäß stehen sie innerhalb der Finanzgerichtsbarkeit rangmäßig den anderen oberen Landesgerichten, den Oberverwaltungsgerichten, Oberlandesgerichten, Landessozialgerichten und den Landesarbeitsgerichten grundsätzlich gleich. Daraus allein folgt aber noch nicht das strikte Gebot, die Richter an den Finanzgerichten besoldungsrechtlich den Richtern an den genannten anderen Gerichten völlig gleichzustellen. Ob die für die Richter an den Finanzgerichten geltende Besoldungsregelung mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist, hängt vielmehr entscheidend davon ab, ob sich die von den Finanzrichtern ausgeübte Tätigkeit, unbeschadet der rangmäßigen Gleichstellung der Gerichte, von derjenigen der Richter an den anderen oberen Landesgerichten nach ihrem Umfang und nach der mit dem Richteramt verbundenen Verantwortung so unterscheidet, daß eine Differenzierung in der Besoldung nicht willkürlich erscheint. Von Willkür im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG aber kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das sich hier in Rücksicht auf die Freiheit des Gesetzgebers besondere Zurückhaltung auferlegen muß (BVerfGE 12, 326 [333]), nur dann gesprochen werden, wenn sich keine sachlich vertretbaren Gründe für die beanstandeten Regelungen finden lassen.
a) Dabei ist zunächst die Besonderheit im Aufbau der Finanzgerichtsbarkeit zu berücksichtigen. Die Finanzgerichte sind einerseits erstinstanzliche besondere Verwaltungsgerichte (§§ 1, 35 FGO); andererseits ist gegen ihre Entscheidungen nur der Rechtszug zum Bundesfinanzhof gegeben (§ 36 FGO). Sie nehmen also insofern eine besondere Stellung unter den oberen Landesgerichten ein, als sie kein Rechtsmittelgericht sind. Anders als den Richtern an den anderen oberen Landesgerichten fehlt den Finanzrichtern die Zuständigkeit der Rechtskontrolle über die Rechtsprechung einer unteren Instanz. Es ist deshalb eine einseitige Betrachtung, wenn nur darauf abgestellt wird, daß sie unmittelbar unter dem Revisionsgericht Recht sprechen. Dies trifft auch auf die Strafkammern der Landgerichte, auf die Schwurgerichte oder auf das Bundesdisziplinargericht zu, ohne daß daraus besoldungsrechtliche Konsequenzen gezogen werden. Es entspricht vielmehr alter Tradition, die Besoldung der Richter nach deren Tätigkeit bei einem erstinstanzlichen, zweitinstanzlichen oder letztinstanzlichen Gericht zu bemessen und die Richter der überwiegend erstinstanzlichen Gerichte besoldungsmäßig unter den Richtern an den Rechtsmittelgerichten einzustufen. Dieser Gedanke liegt auch der Rahmenregelung des Bundes zugrunde (§ 53 BBesG alter und neuer Fassung), und auf ihn ist zurückzuführen, daß für die Richter der obersten Gerichtshöfe des Bundes, also der letzten Instanz, ebenfalls die gleiche Besoldung vorgesehen ist, gleichgültig, ob der Gerichtszweig einen zweistufigen oder dreistufigen Aufbau kennt.
b) Ob allerdings die Landesgesetzgeber noch nach der ausdrücklichen Bestimmung der Finanzgerichtsordnung, daß die Finanzgerichte künftig obere Landesgerichte mit Senatsverfassung sind, die besoldungsrechtliche Stellung der Richter an den Finanzgerichten hätten unverändert lassen dürfen, kann hier (ebenso wie die Frage der weiteren Verbesserung der besoldungsrechtlichen Lage der Finanzrichter) offenbleiben. Denn sie haben jedenfalls binnen nicht unangemessener Zeit aus dem veränderten Status der Finanzgerichte auch besoldungsrechtliche Konsequenzen gezogen. Für die Anpassung des Besoldungsrechts an eine neue den Gerichtsaufbau und die Gerichtsverfassung betreffende Rechtslage muß dem Gesetzgeber eine gewisse Zeit zugestanden werden. Hier durfte er außerdem die Verwirklichung der ihm bekannten Absicht des Bundesgesetzgebers abwarten, die Rahmenvorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes in Anpassung an die in der Finanzgerichtsordnung neu umschriebene Stellung der Finanzgerichte ebenfalls neu zu fassen.
Die Entwicklung hat inzwischen dazu geführt, daß seit 1968 im allgemeinen die Finanzgerichtsräte beim Finanzgericht in die BesGr. A 13/14/15 und die Senatspräsidenten in die BesGr. A 16 eingestuft sind. Diese Regelung ist jedenfalls mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Sie wird einerseits von der sachlich vertretbaren Überlegung, daß für den planmäßig angestellten Finanzgerichtsrat beim Finanzgericht das ihm übertragene Amt eine „Eingangsstelle” sein kann, deren besoldungsrechtliche Einordnung mit der Einstufung in BesGr. A 13 beginnen darf, andererseits von der sachlich vertretbaren Erwägung getragen, daß die Tätigkeit am Finanzgericht als einem oberen Landesgericht „am Ende” zur selben Besoldung führen muß, wie sie den Richtern an den anderen oberen Landesgerichten zusteht. Die Einstufung der Senatspräsidenten beim Finanzgericht in die BesGr. A 16 erreicht zwar nicht ganz den besoldungsrechtlichen Status der Senatspräsidenten an den übrigen oberen Landesgerichten, die in der Regel in die BesGr. B 2 eingereiht sind. Die Differenz ist aber relativ gering und läßt sich rechtfertigen mit der oben dargelegten Besonderheit, durch die sich das Finanzgericht als oberes Landesgericht von den anderen oberen Landesgerichten, die alle Gerichte zweiter Instanz sind, unterscheidet.
c) Die bisherigen Ausführungen treffen auch auf die Verfassungsbeschwerde des zum ständigen Vertreter des Finanzgerichtspräsidenten in Kassel bestellten Beschwerdeführers Wi. … zu (2 BvR 660/66).
Soweit dieser die Gleichstellung mit den Vizepräsidenten der anderen oberen Landesgerichte Hessens begehrt, verkennt er zudem, daß sich die besoldungsrechtliche Einstufung des Gerichtsvorstandes und seines Vertreters nicht nur nach deren richterlicher Funktion, sondern auch nach dem Umfang der ihnen obliegenden Verwaltungsaufgaben richten darf. Dieser Aufgabenbereich wird vom Aufbau des Gerichtszweigs, von der gerichts-, verfassungs- und organisationsrechtlichen Stellung des Gerichts im Rahmen der Gerichtsbarkeit, von seiner eigenen Größe und von der Zahl und Größenordnung der ihm im Instanzenzug unterstellten Gerichte bestimmt. Es liegt auf der Hand, daß hier dem Gesetzgeber ein besonders weiter Beurteilungsspielraum bleibt und daß auch insoweit dem Umstand, daß die Finanzgerichte Gerichte erster Instanz sind und keine ihnen nachgeordnete Gerichte haben, Bedeutung zukommt. Von einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG, die der Beschwerdeführer lediglich aus der rangmäßigen Gleichstellung des hessischen Finanzgerichts mit den anderen oberen Landesgerichten herleitet, kann demnach keine Rede sein.
Das gleiche gilt, soweit der Beschwerdeführer auf die Vorenthaltung der Amtsbezeichnung „Vizepräsident” abhebt. Aus der dem § 66 Abs. 2 GVG, § 5 VwGO entlehnten Vorschrift des § 5 FGO läßt sich kein Anspruch des zum ständigen Vertreter des Finanzgerichtspräsidenten Ernannten auf Übertragung der Amtsbezeichnung „Vizepräsident” ableiten. Die Bestimmung stellt es ins Ermessen des Landesgesetzgebers, ob ein ständiger Vertreter bestellt werden soll. Dann aber steht es dem Lande auch zu, darüber zu entscheiden, unter welcher Amtsbezeichnung dieses von der Gerichtsverfassung her nicht zwingend vorgeschriebene Amt in seinem Besoldungsgesetz aufzuführen ist. Daß sich der Landesgesetzgeber hier mit der Aufnahme der bloßen Funktionsbezeichnung begnügt hat, kann nicht als willkürlich bezeichnet werden.
d) Daß die besoldungsrechtlichen Regelungen für die Richter am Finanzgericht nicht ihre Unabhängigkeit gefährden und deshalb nicht unvereinbar mit Art. 97 Abs. 1 GG sind, ist bereits im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Mai 1968 (BVerfGE 23, 321 [325]) entschieden. Die angegriffenen Regelungen sind aber auch nicht unvereinbar mit Art. 33 Abs. 5 GG. Sie geben den Beschwerdeführern „angemessenes” Gehalt im Sinne des hergebrachten Grundsatzes des richterlichen Amtsrechtes (vgl. dazu die Entscheidung vom 4. Juni 1969 im Verfahren 2 BvR 343, 377, 333, 323/66, S. 22 f.).
Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.
Fundstellen
JR 1970, 153 |
JR 1970, 35 |
DVBl. 1969, 956 |