Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbschaftsteuerpflicht bei auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage gezahlter Rente an die Witwe eines Komplementärs
Leitsatz (amtlich)
1.Zur erbschaftsteuerlichen Behandlung von Hinterbliebenenversorgung auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage.
2.Die vom Bundesfinanzhof vorgenommene Abgrenzung zwischen steuerfreier erdienter Versorgung und steuerpflichtiger Eigenvorsorge ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
3.Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1; ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 18
Verfahrensgang
Gründe
Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93 a BVerfGG, der auch auf bereits anhängige Verfahren anzuwenden ist (vgl. Art. 8 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993, BGBl I S. 1442), liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme sonst angezeigt. Sie hat insbesondere keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die vom Bundesfinanzhof nunmehr vorgenommene Abgrenzung zwischen steuerfreier erdienter Versorgung und steuerpflichtiger Eigenvorsorge ist im Ergebnis von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Der Bundesfinanzhof geht nun im Anschluß an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 9. November 1988 – 1 BvR 243/86 – BVerfGE 79, 106 ) im Hinblick auf die Frage, ob ein Komplementär als Angestellter oder Bediensteter der KG anzusehen ist, von einem Regel/Ausnahmeverhältnis aus (BFHE 159, 223 [226] ). Dieses Regel/Ausnahmeverhältnis ist schon in der maßstabgebenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts angelegt, wenn es die Frage aufwirft, „ob es schlechthin ausgeschlossen ist, einen Komplementär wie einen Arbeitnehmer zu behandeln” (BVerfGE 79, 106 [124] ). Eine Ausnahme sieht der Bundesfinanzhof nun etwa dann, wenn im Innenverhältnis die Stellung des persönlich haftenden Gesellschafters der eines Angestellten oder Bediensteten angenähert ist, z.B. weil der persönlich haftende Gesellschafter lediglich im Außenverhältnis als solcher auftritt, im Innenverhältnis aber wie ein Angestellter gegenüber den die Gesellschaft beherrschenden Kommanditisten gebunden ist. Hierfür könne Indiz sein, ob der persönlich haftende Gesellschafter überhaupt nicht oder nur geringfügig am Kapital und/oder am Liquidationserlös beteiligt ist und ihm im Innenverhältnis von den Kommanditisten die Freistellung von der persönlichen Haftung zugesagt worden sei (BFHE 159, 223 [226 f.] ). Dieser vom Bundesfinanzhof entwickelte generelle Maßstab begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Er löst sich von der schematischen, allein an der Gesellschaftsform orientierten Beurteilung und entspricht damit den Vorgaben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 1988.
Es begegnet im weiteren keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Bundesfinanzhof anhand dieses von ihm entwickelten neuen Maßstabs im vorliegenden Fall unter Hinweis auf die zuletzt etwa 13 % betragende Beteiligung des Erblassers am Festkapital der KG und unter Hinweis darauf, daß der Erblasser auch im Innenverhältnis nicht gegenüber den Kommanditisten gebunden gewesen sei, zu dem Ergebnis gelangt, daß der verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin nicht als Angestellter oder Bediensteter der KG anzusehen gewesen sei. Schließlich ist auch – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht ersichtlich, daß im Normalfall die Hinterbliebenenversorgung der Komplementärswitwe erbschaftsteuerfrei sein solle. Richtig ist, daß aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu entnehmen ist, eine Befreiung der Hinterbliebenenbezüge der Witwe eines GmbH-Gesellschaftergeschäftsführers von der Erbschaftsteuer zwinge dazu, auch die Bezüge der Komplementärswitwe erbschaftsteuerfrei zu belassen. Der Bundesfinanzhof änderte indessen seine Rechtsprechung zur Besteuerung der Hinterbliebenenbezüge von Gesellschaftergeschäftsführern einer GmbH (Urteil vom 13. Dezember 1989 – II R 23/85-BStBl II 1990, S. 322), so daß auch hieraus keine Erbschaftsteuerfreiheit für Bezüge der Komplementärswitwe folgt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
BStBl II 1990, 325 |
BStBl II 1994, 547 |
NJW 1995, 443 |