Entscheidungsstichwort (Thema)
Absetzen von Entscheidungsgründen
Leitsatz (redaktionell)
Durch das verspätete Absetzen der Urteilsgründe liegt ein Verfassungsverstoß nur dann vor, wenn dadurch der Zugang zur höheren Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert worden wäre.
Normenkette
GG Art. 2 Abs. 1; ArbGG § 60 Abs. 4; FGO § 105
Verfahrensgang
LAG München (Urteil vom 07.08.1990; Aktenzeichen 1 Sa 372/87) |
Tatbestand
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts, dessen Entscheidungsgründe ein Jahr und neun Monate nach seiner Verkündung abgesetzt worden sind.
Entscheidungsgründe
II.
Die Verfassungsbeschwerde hat – ihre Zulässigkeit unterstellt – jedenfalls keine hinreichende Erfolgsaussicht. Als Prüfungsmaßstab kommt nur Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip in Betracht, wobei ein Verstoß vorliegen würde, wenn durch das verspätete Absetzen der Urteilsgründe der Zugang zur höheren Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert worden wäre. Ein solcher Grundrechtsverstoß liegt aber nicht vor. Hierbei kann dahinstehen, ob aus dem Rechtsstaatsprinzip eine Begründungspflicht für Berufungsurteile der Landesarbeitsgerichte zu folgern ist; ebenso kann dahinstehen, ob eine solche Begründung von Verfassungs wegen entscheidungsnah, jedenfalls nicht mit der im Ausgangsverfahren eingetretenen zeitlichen Verzögerung zu erfolgen hat. Denn Erfolg könnte die Verfassungsbeschwerde nur haben, wenn der Beschwerdeführer durch die verspätet abgesetzte Begründung in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) verletzt wäre. Dies wäre nur der Fall, wenn bei prozeßordnungsgemäßem Absetzen der Entscheidungsgründe die realistische Möglichkeit bestanden hätte, einen divergenzfähigen Rechtssatz aufzuzeigen und damit die Nichtzulassungsbeschwerde erfolgversprechender zu begründen. Solche Umstände sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Bundesarbeitsgericht hat die schriftlichen Entscheidungsgründe gewürdigt und das Berufungsurteil damit nicht so behandelt, als sei es nicht mit Gründen versehen. Es besteht auch kein Grund für die Annahme, daß die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auf einem Rechtssatz beruhen könnte, der gemäß § 72 a Abs. 1 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 Satz 2 ArbGG zur Zulassung der Revision hätte führen müssen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
BB 1993, 2022 |
NVwZ 1994, 473 |
AP, 0 |