Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozeßkostenhilferegelung ist verfassungsgemäß
Leitsatz (redaktionell)
1. Gegen die Regelung der Prozeßkostenhilfe lassen sich auch unter Berücksichtigung des Art. 19 Abs. 4 GG keine verfassungsrechtlichen Bedenken herleiten.
2. Lehnt ein Fachgericht einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Hauptsache ab, so liegt allein darin regelmäßig kein Verfassungsverstoß, wenn die Entscheidung nicht auf Erwägungen beruht, die eine grundsätzlich unrichtige Anschauung der Bedeutung der Grundrechte und ihnen gleichgestellter Rechte erkennen lassen.
Normenkette
FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 114; GG Art. 19 Abs. 4, Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
Gründe
Die angegriffene Entscheidung und die ihr zugrunde liegenden gesetzlichen Vorschriften lassen eine Verletzung der Grundrechte des Beschwerdeführers nicht erkennen.
Gegen die Regelung der Prozeßkostenhilfe lassen sich auch unter Berücksichtigung des Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtliche Bedenken nicht herleiten (vgl. BVerfGE 2, 336 ≪341≫; 7, 53 ≪55 f.≫; 10, 264 ≪268 f.≫).
Im übrigen fällt die Anwendung der Vorschriften über die Frozeßkostenhilfe auf den einzelnen Rechtsstreit ebenso wie die Auslegung und Anwendung des Verfahrensrechts in erster Linie in die Zuständigkeit des Fachgerichts. Lehnt ein solches Gericht im Einzelfall die Bewilligung der beantragten Prozeßkostenhilfe ab, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben seien, so liegt allein darin regelmäßig kein Verfassungsverstoß, es sei denn, die Entscheidung lasse Erwägungen erkennen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Bedeutung der Grundrechte oder der diesen gleichgestellten Rechte beruhen (vgl. BVerfGE 56, 139 ≪144≫; 67, 251 ≪254 f.≫). Das ist hier jedoch nicht der Fall.
Verfassungsrechtlich unbedenklich konnte der Bundesfinanzhof die Erfolglosigkeit der von dem Beschwerdeführer beabsichtigten Rechtsverfolgung annehmen. Weder ergeben sich aus den Urteilsgründen noch aus dem Vortrag des Beschwerdeführers Anhaltspunkte dafür, daß der Bundesfinanzhof Erwägungen angestellt hat, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Bedeutung der Grundrechte oder der diesen gleichgestellten Rechte beruhen. Der geltend gemachte Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG scheidet schon deshalb aus, weil dem Beschwerdeführer durch die Möglichkeit, neben seinem Einspruch auch seinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu verfolgen, ein verfassungsrechtlich ausreichender Rechtsschutz zur Verfügung gestellt wird (vgl. BVerfGE 51, 268 ≪284 f.≫).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen