Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuerliche Doppelbelastung bei treuhänderischem Grundstückserwerb
Leitsatz (redaktionell)
Die Entscheidung des BFH, daß die „Doppelbesteuerung” mit Grunderwerbsteuer bei treuhänderischem Erwerb eines Grundstücks keinen rechtlichen Bedenken begegnet, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Wenn der BFH in diesem Zusammenhang die Zurechnungsvorschrift des § 39 AO 1977 (§ 11 StAnpG) nicht für anwendbar hält, so ist auch dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Normenkette
GrEStG HA 1966 § 8 Nr. 3; GrEStG HA 1966 § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG HA 1966 § 1 Abs. 2; AO 1977 § 39; GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
Gründe
Die angegriffenen Entscheidungen lassen keinen Verstoß gegen die von den Beschwerdeführern als verletzt bezeichneten Grundrechte erkennen.
Gegen die Heranziehung der Beschwerdeführer zur Grunderwerbsteuer nach dem inzwischen außer Kraft getretenen Grunderwerbsteuergesetz der Freien und Hansestadt Hamburg bestehen keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. im einzelnen den Beschluß gemäß § 93a Abs. 3 BVerfGG vom 16. März 1983 – 1 BvR 1077/80 –).
Auch soweit die Beschwerdeführer die Auslegung und Anwendung einzelner Vorschriften des früheren Landesrechts rügen (§§ 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 5 8 Nr. 3 GrEStG), sind keine Auslegungsfehler sichtbar, die auf einer Verkennung der Bedeutung und Auswirkungen eines Grundrechts beruhen.
Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht darin, daß der Beschwerdeführer zu 2) im Ergebnis – soweit ihm nicht anteilige Steuerbefreiung gewährt wurde – wirtschaftlich „doppelt” belastet wird, weil ihn neben der in seiner Person entstandenen Steuerschuld die Verpflichtung trifft, die Beschwerdeführerin zu 1) im Innenverhältnis von dem gegen sie gerichteten Steueranspruch aus der Beteiligung an dem Grundstückkauf freizustellen. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar wiederholt ausgeführt, daß eine Systemwidrigkeit, als eine Verletzung der „vom Gesetz selbst statuierten Sachgesetzlichkeit”, einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz indizieren könne (vgl. BVerfGE 34, 103 ≪113≫; 59, 36 ≪49≫ m.w.N.). Im vorliegenden Falle ist jedoch – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer – keine derartige Systemwidrigkeit erkennbar. Nach welchem System der Gesetzgeber eine Materie ordnen will, obliegt, ebenso wie die Zweckmäßigkeit einer Regelung, seiner Entscheidung. Nach der Struktur der Grunderwerbsteuer als einer Rechtsverkehrsteuer wird der Grundstückswechsel zwischen verschiedenen Rechtsträgern besteuert. Die grunderwerbsteuerrechtliche Erfassung sowohl des Übereignungsanspruchs der Beschwerdeführerin zu 1) aus dem Kaufvertrag als auch des Herausgabeanspruchs des Beschwerdeführers zu 2) aus dem Auftragsverhältnis mit der Beschwerdeführerin zu 1) ist daher nicht systemwidrig.
Die Anknüpfung der Besteuerung an beide Akte des Rechtsverkehrs entspricht vielmehr dem vom Gesetzgeber gewählten Ordnungsprinzip, grundsätzlich jeden Wechsel zwischen verschiedenen Rechtsträgern der Besteuerung zu unterwerfen; hierauf hat der Bundesfinanzhof zutreffend hingewiesen. Wenn er in diesem Zusammenhang die Zurechnungsvorschrift des § 39 AO (§ 11 des Steueranpassungsgesetzes) nicht für anwendbar hält, so ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Daß die Finanzgerichte für die Erfüllung der Vergünstigungsvoraussetzungen des § 8 Nr. 3 GrEStG entsprechend dem Begünstigungszweck auf die Person des Steuerschuldners abgestellt haben, verstößt ebenfalls nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen