Entscheidungsstichwort (Thema)
Wertfortschreibung des Einheitswerts wegen Aufrückens der Holzbestände in höhere Altersklassen
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Wertfortschreibung des Einheitswerts eines forstwirtschaftlichen Betriebs auf den 1. Januar 1957 wegen Aufrückens der Holzbestände in höhere Altersklassen unter Zugrundelegung der Wertverhältnisse von 1935 war zulässig und verstößt auch nicht gegen das Grundgesetz.
2. Die Gleichmäßigkeit der Bewertung im Jahr 1961 wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Finanzverwaltung bei forstwirtschaftlichen Kleinbetrieben (Bauernwald) in dieser Zeit grundsätzlich von Ermittlungen über den Holzzuwachs abgesehen hat.
Normenkette
BewG § 45 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 2, S. 1; BewDV §§ 1, 3a Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
Gründe
1. Es ist aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als geklärt anzusehen, daß auch Wertfortschreibungen auf den 1. 1. 1957; unter Zugrundelegung der Wertverhältnisse von 1935 verfassungsrechtlich grundsätzlich hingenommen werden mußten (vgl. BVerfGE 23, 242; 25 216; 41 269).
2. Wie die im Vorprüfungsverfahren angestellten Ermittlungen ergeben haben, sind die Holzzuwachs-Wertfortschreibungen (vgl. BVerfGE, 25, 216 [229]), die bis 1958 angesichts der unklaren Rechtslage weitgehend unterlassen wurden, zwischen 1958 und 1965 aufgrund von turnusmäßigen Betriebsprüfungen bei den der Betriebsprüfung unterliegenden Mittel- und Großbetrieben im großen und ganzen nachgeholt worden. Dies genügt für den gleichmäßigen Vollzug des Bewertungsgesetzes. Die Wertfortschreibung, die das Finanzamt für den Betrieb des Beschwerdeführers auf den 1.1.1957 vorgenommen hat, verstößt deshalb nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
3. Die Gleichmäßigkeit der Bewertung im Jahr 1961 wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Finanzverwaltung bei forstwirtschaftlichen Kleinbetrieben (Bauernwald) in dieser Zeit grundsätzlich von Ermittlungen über den Holzzuwachs abgesehen hat (vgl. Erlaß des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 10. August 1960 – S 3141 A-186 –). Bei den Kleinbetrieben konnte es zweifelhaft sein, ob nach Saldierung des Holzzuwachses und der Holznutzung überhaupt ein die Wertgrenzen des § 22 BewG 1934 übersteigender Wertzuwachs hätte festgestellt werden können. Jedenfalls kann daraus, daß in nicht feststellbaren Fällen möglicherweise Fortschreibungen nicht durchgeführt wurden angesichts der bei solchen Betrieben im Einzelfall zu erwartenden geringfügigen steuerlichen Auswirkung nicht hergeleitet werden, daß die gleichmäßige Durchführung des Bewertungsgesetzes 1934 in verfassungsrechtlich erheblichem Umfang nicht mehr gewährleistet gewesen wäre.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen