Entscheidungsstichwort (Thema)
Verhältnismäßigkeit einer strafprozessualen Wohnungsdurchsuchung
Leitsatz (redaktionell)
1. Damit die Unverletzlichkeit der Wohnung durch eine vorbeugende richterliche Kontrolle gewahrt werden kann, hat der Ermittlungsrichter die Durchsuchungsvoraussetzungen eigenverantwortlich zu prüfen. In Fällen, in denen die Ermittlungsbehörden ohne weiteres auf vorhandene Akten bei anderen Behörden zurückgreifen können und der Ermittlungserfolg offensichtlich durch eine vorherige Prüfung dieser Akten nicht gefährdet wird, ist jedoch zu prüfen, ob der schwerwiegende Grundrechtseingriff einer Wohnungsdurchsuchung erforderlich und damit verhältnismäßig ist.
2. Im Streitfall, einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung, hätten weniger belastende Maßnahmen - Beiziehung der Veranlagungsakten, der Akten des Finanzgerichts und Bankauskünfte - vor der Wohnungsdurchsuchung erschöpft werden müssen.
Normenkette
GG Art. 13 Abs. 1; StPO § 102; AO 1977 §§ 88, 388 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschlüsse des Amtsgerichts Meiningen vom 30. April 2003 und 7. Oktober 2004 – Gs 226/03 – sowie des Landgerichts Meiningen vom 7. Januar 2005 – 2 Qs 198/04 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Meiningen zurückverwiesen.
Der Freistaat Thüringen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Tatbestand
A.
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verhältnismäßigkeit einer strafprozessualen Wohnungsdurchsuchung.
1. Gegen den Beschwerdeführer wird ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung geführt. Dabei geht es um dem Beschwerdeführer angeblich gewährte und von diesem steuerlich geltend gemachte Verwandtendarlehen.
2. a) Am 30. April 2003 ordnete das Amtsgericht Meiningen die Durchsuchung der Wohn- und Büroräume des Beschwerdeführers an. Gegen ihn bestehe der Verdacht der Einkommensteuerhinterziehung 1995 bis 1999. Er habe in diesem Zeitraum durch erhöhte und fingierte Werbungskosten Steuern verkürzt sowie Einkünfte durch zweifelhafte Darlehen seiner betagten Mutter (280.000 DM) und seines in Ausbildung befindlichen Sohnes T. (138.400 DM) angegeben. Seine Selbstanzeige vom Dezember 2001 beziehe sich lediglich auf nicht versteuerte Einkünfte aus Prüfungs- und Lehrtätigkeit, die jedoch den festgestellten Vermögenszuwachs nicht erklärten. Es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer in Höhe der angeblichen Verwandtendarlehen andere, bisher unversteuerte Einkünfte gehabt hätte und dass die von ihm für die Darlehen geltend gemachten Zinsen fingiert seien.
b) Am 9. Juli 2003 wurde der Beschluss vollzogen. Mit der Durchführung der Durchsuchung wurden Beamte der Steuerfahndung aus Stuttgart beauftragt. Diverse Unterlagen wurden beschlagnahmt. Gegen die Durchsuchung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Zentraler Angriffspunkt war der Umstand, dass die Verfahrensakte zum Zeitpunkt der Anordnung nicht die Einkommensteuerveranlagungsakten des Beschwerdeführers umfasste, das Amtsgericht also gar nicht in der Lage gewesen sei, den Tatvorwurf eigenverantwortlich zu überprüfen. Die Durchsuchung habe mithin der Ausforschung gedient. Zudem sei die Steuerfahndung Stuttgart nicht zuständig gewesen.
3. Das Amtsgericht Meiningen half der Beschwerde nicht ab. Das Landgericht verwarf sie mit dem angegriffenen Beschluss. Der Beschluss konkretisiere ausreichend den Tatvorwurf und bezeichne die aufzufindenden Beweismittel. Ein Anfangsverdacht habe vorgelegen. Das Darlehen von der Mutter sei insofern verdächtig, als angeblich ein Damnum in Höhe von 10.000 DM einbehalten worden sein solle und vom Beschwerdeführer als Werbungskosten abgesetzt worden sei, während es auf Seiten der Mutter nicht als Einnahme aus Kapitalvermögen verzeichnet sei. Außerdem verfüge die Mutter nur über eine kleine Rente. Soweit der Beschwerdeführer vortrage, es gehe um ein Darlehen von 200.000 DM und nicht, wie im amtsgerichtlichen Beschluss angegeben, um 280.000 DM, müsse er sich entgegenhalten lassen, dass er neben dem ursprünglichen im Jahr 1997 ein weiteres Darlehen in Höhe von 80.000 DM aufgenommen habe. Das Finanzamt Stuttgart II sei für die Ermittlungen zuständig gewesen, da es die Straftat gemäß § 388 Abs. 1 Nr. 1 AO entdeckt habe. Bereits in seiner Einleitungsverfügung vom 23. September 1999 habe es auf die angebliche Darlehensgewährung hingewiesen. Die Durchsuchung sei auch verhältnismäßig gewesen.
II.
Der Beschwerdeführer rügt mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 13 Abs. 1 und 2 GG, Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 101 Abs. 1 GG.
1. Zum Zeitpunkt des Erlasses des amtsgerichtlichen Beschlusses habe die Verfahrensakte aus 35 Blatt bestanden. Diese hätten überwiegend Bewertungen des Sachverhalts durch das Finanzamt Stuttgart II enthalten, nicht jedoch die Einkommensteuer-Veranlagungsakten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau für 1995 bis 1999 oder die Rechtsbehelfsakte über einen Einspruch mit anschließender Klage beim Finanzgericht Karlsruhe wegen der steuerlichen Anerkennung des Darlehens zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter. Auch fehlten die Veranlagungsakten der Mutter und des Sohnes des Beschwerdeführers oder eine verjährungsunterbrechende Anordnung. Ohne diese Informationen habe das Amtsgericht seinem grundgesetzlich verbürgten Auftrag zu effektivem Rechtsschutz und wirksamer gerichtlicher Kontrolle nicht nachkommen können. Auch das Landgericht habe keine eigenverantwortliche Prüfung vorgenommen, sondern sich ebenfalls damit begnügt, die von der Ermittlungsbehörde vorgenommenen Bewertungen zu übernehmen.
Tatsächlich hätten keine Durchsuchungsgründe vorgelegen. Die Durchsuchung sei in Wirklichkeit auf die Erlangung von Beweismitteln zur Aufklärung eines aus Sicht des Beschwerdeführers haltlosen Vorwurfs der Bestechlichkeit gerichtet gewesen. Die vorgetragenen Verdachtsmomente und Unklarheiten hätten bereits im Veranlagungsverfahren geprüft werden können und müssen. Gemäß § 88 AO habe die Behörde eine Aufklärungspflicht, die hier über mehrere Jahre hinweg unerfüllt geblieben sei. Es sei nicht nachzuvollziehen, wie einerseits seit Anfang 1999 gegen den Beschwerdeführer ermittelt worden sei, andererseits das zuständige Finanzamt niemals im gleichen Zeitraum Klärungsbedarf geltend gemacht habe. Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1996 bis 1999 seien erst im Februar 2003 bekannt gegeben worden, so dass der Behörde genügend Zeit für eine Überprüfung zur Verfügung gestanden habe. Bei einer pflichtgemäßen Überprüfung im Veranlagungsverfahren hätte sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer zu Unrecht verdächtigt worden sei. Die Steuerbehörde habe einen Tatverdacht durch pflichtwidriges Unterlassen selbst herbeigeführt. Im Einzelnen sei zu den Vorwürfen zu bemerken, dass der Beschwerdeführer von seiner durchaus vermögenden Mutter ein Darlehen in Höhe von 200.000 DM erhalten habe. Dies ergebe sich aus den Veranlagungsakten der Mutter, die dem Gericht aber nicht vorgelegen hätten. Die steuerliche Behandlung des Darlehens sei Gegenstand einer finanzgerichtlichen Auseinandersetzung gewesen; schließlich sei es steuerlich anerkannt worden. Dass nunmehr acht Jahre danach eine Steuerstraftat konstruiert werden solle, sei höchst suspekt und hätte einem sorgfältigen Ermittlungsrichter auffallen müssen. Auch der Sohn des Beschwerdeführers verfüge über Zins- und Dividendeneinnahmen, was den Finanzbehörden auf Grund seiner Steuererklärungen bekannt sei, und habe dem Beschwerdeführer das angegebene Darlehen gewährt. Es sei zudem widersprüchlich, dem Beschwerdeführer einen „unerklärten Vermögenszuwachs in Höhe der angeblich gewährten Darlehen” zuzuschreiben, diesen aber nicht in den Zeitraum vor 1995 zu datieren, denn die Darlehen seien schon 1994 und früher vorhanden gewesen. Es werde in dem Durchsuchungsbeschluss nicht deutlich, in welchem Jahr der Vermögenszuwachs stattgefunden haben solle und wann er hätte veranlagt werden sollen. Auch die übrigen genannten Durchsuchungsgründe seien sachlich unzutreffend und in sich widersprüchlich. Die Steuerfahndung Stuttgart sei unzuständig gewesen; die Zuständigkeit sei in § 388 AO abschließend geregelt. Der Beschluss lege gerade nicht dar, inwiefern die Steuerfahnder in der Lage gewesen wären, etwas zu „entdecken”, wenn sie nicht gezielt danach gesucht hätten. Dadurch werde das Steuergeheimnis gemäß § 30 AO verletzt.
Durch die mehrfach verweigerte Akteneinsicht sei dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör verwehrt worden. Es bestehe hinsichtlich der Funde ein Verwertungsverbot.
2. Das Justizministerium des Freistaats Thüringen hatte Gelegenheit zur Stellungnahme; es hat hiervon keinen Gebrauch gemacht.
Entscheidungsgründe
B.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93b in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der Kammer sind gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu Art. 13 Abs. 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (I.). Danach ist die Verfassungsbeschwerde in einem die Entscheidungskompetenz der Kammer begründenden Sinne offensichtlich begründet (II.).
I.
1. Damit die Unverletzlichkeit der Wohnung durch eine vorbeugende richterliche Kontrolle gewahrt werden kann, hat der Ermittlungsrichter die Durchsuchungsvoraussetzungen eigenverantwortlich zu prüfen. Erforderlich ist eine konkret formulierte, formelhafte Wendungen vermeidende Anordnung, die zugleich den Rahmen der Durchsuchung abstecken und eine Kontrolle durch ein Rechtsmittelgericht ermöglichen kann (vgl. BVerfGE 42, 212 ≪220 f.≫; 103, 142 ≪151 f.≫). Das Gewicht des Eingriffs verlangt als Durchsuchungsvoraussetzung Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen. Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht finden lassen (vgl. BVerfGE 44, 353 ≪371 f.≫; 59, 95 ≪97≫).
2. Die Durchsuchung bedarf vor allem einer Rechtfertigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie muss im Blick auf den bei der Anordnung verfolgten gesetzlichen Zweck Erfolg versprechend sein. Ferner muss gerade diese Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat erforderlich sein. Schließlich muss der jeweilige Eingriff in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen; dies ist nicht der Fall, wenn andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen (vgl. BVerfGE 42, 212 ≪220≫). Der Richter darf die Durchsuchung nur anordnen, wenn er sich auf Grund eigenverantwortlicher Prüfung der Ermittlungen überzeugt hat, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist (vgl. BVerfGE 96, 44 ≪51≫).
II.
Das Amts- und das Landgericht haben diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht Rechnung getragen. Die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 30. April 2003 und 7. Oktober 2004 – Gs 226/03 – sowie des Landgerichts vom 7. Januar 2005 – 2 Qs 198/04 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG.
1. Die vollständige Aktenvorlage und -einsichtnahme auch in Beiakten ist nicht in jedem Fall erforderlich, um den Richter in die Lage zu versetzen, eigenverantwortlich das Vorliegen eines Anfangsverdachts zu überprüfen. Es ist notwendig, aber grundsätzlich auch ausreichend, dass die Staatsanwaltschaft alle wesentlichen Tatsachen vorträgt, die zur Begründung eines Anfangsverdachts erforderlich sind.
In den Fällen, in denen die Ermittlungsbehörden ohne weiteres auf vorhandene Akten bei anderen Behörden zurückgreifen können und der Ermittlungserfolg offensichtlich durch eine vorherige Prüfung dieser Akten nicht gefährdet wird, ist jedoch zu prüfen, ob der schwerwiegende Grundrechtseingriff einer Wohnungsdurchsuchung erforderlich und damit verhältnismäßig ist.
2. Die Fachgerichte haben hier die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die ihnen auferlegte Verhältnismäßigkeitsprüfung verkannt.
a) Als geeignetes milderes und somit erforderliches Mittel zur Erforschung des Sachverhalts hätten die Veranlagungsakten der Beteiligten im Original dienen können, die offenbar auch der Staatsanwaltschaft nicht vorgelegen hatten. Eine Prüfung dieser Akten hätte ergeben können, dass sich der Sachverhalt möglicherweise anders dargestellt und eine Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers entbehrlich gemacht hätte. Wegen der steuerlichen Anerkennung des Darlehens der Mutter war bereits ein finanzgerichtliches Verfahren durchgeführt worden. Die Kenntnis von dessen Verlauf und Ausgang hätte ebenfalls auf weniger einschneidende Weise für Zwecke der Strafverfolgung nutzbar gemacht werden können.
Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich um ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung durch den Ansatz unberechtigter Werbungskosten handelte. In diesen Fällen ist grundsätzlich der Steuerpflichtige gehalten, den Steuerbehörden gegenüber die einkommensmindernden Tatsachen nachzuweisen. Bei bestehenden Zweifeln besteht eine Aufklärungspflicht der Finanzbehörden.
b) Auch weitere für den Beschwerdeführer weniger belastende Ermittlungsmaßnahmen hätten eine Durchsuchung der Wohnung möglicherweise entbehrlich gemacht. So hätten Bankauskünfte über die Geldanlage und die Kontobewegungen des Beschwerdeführers sowie seiner Verwandten im maßgeblichen Zeitraum eingeholt werden können. Insbesondere einer Überprüfung der Konten der Mutter und des Sohnes im entsprechenden Zeitraum hätte man entnehmen können, ob sie über das entsprechende Vermögen zur Darlehensgewährung verfügten oder nicht.
c) Es ist nicht erkennbar, inwiefern diese vorrangig zu ergreifenden Maßnahmen den Ermittlungszweck zu vereiteln in der Lage gewesen sein könnten. Weder durch die Durchsicht der Veranlagungsakten noch durch die Bankauskünfte wäre es zu einem Verlust von Beweismitteln gekommen, zumal es sich um mindestens acht Jahre zurückliegende Vorgänge handelte.
d) Auf dieser Grundlage konnte das staatliche Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, welchem nach dem Grundgesetz eine hohe Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 100, 313 ≪388≫), den schwerwiegenden Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Beschwerdeführers (vgl. BVerfGE 42, 212 ≪219 f.≫; 59, 95 ≪97≫; 96, 27 ≪40≫; 103, 142 ≪150 f.≫) nicht rechtfertigen. Es hätten zunächst den Beschwerdeführer weniger belastende Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung erschöpft werden müssen.
III.
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Broß, Osterloh, Mellinghoff
Fundstellen
BFH/NV Beilage 2006, 376 |
HFR 2006, 512 |
AnwBl 2006, 209 |
AO-StB 2006, 303 |
NPA 2007 |
StV 2006, 565 |
StraFo 2006, 240 |
BFH/NV-Beilage 2006, 376 |