Entscheidungsstichwort (Thema)

Zweimalige Wiederholung der Steuerberaterprüfung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Prüfungsregelungen gehören zu den subjektiven Zulassungsvoraussetzungen im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 12 GG.

2. Der Begriff „Prüfung” muß so ausgelegt werden, wie er allgemein im gesamten deutschen Rechtsbereich verstanden wird. Danach kann eine nichtbestandene Prüfung allenfalls zweimal wiederholt werden. Ein dreimaliges Nichtbestehen einer Prüfung wird grundsätzlich angesehen als Nichterreichen des Prüfungszieles und damit als Nichterfüllen einer subjektiven Zulassungsvoraussetzung.

 

Normenkette

StBerG § 118; DVStBerG § 26; GG Art. 12, 80

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 14.04.1970; Aktenzeichen VII R 94/67; BFHE, 99, 85)

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.04.1970; Aktenzeichen VII R 94/67)

 

Gründe

Prüfungsregelungen gehören zu den subjektiven Zulassungsvoraussetzungen im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 12 GG. Wenn das Steuerberatungsgesetz (§§ 7 und 118) die Zulassung als Steuerbevollmächtigter von einer Prüfung abhängig macht, so muß der Sinngehalt des Begriffes „Prüfung” so ausgelegt werden, wie er allgemein im gesamten deutschen Rechtsbereich verstanden wird. Danach kann eine nichtbestandene Prüfung allenfalls zweimal wiederholt werden.

Ein dreimaliges Nichtbestehen einer Prüfung wird grundsätzlich angesehen als Nichterreichen des Prüfungszieles und damit als Nichterfüllen einer subjektiven Zulassungsvoraussetzung. Diese, dem Steuerberatungsgesetz im Wege der Auslegung zu entnehmende Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer mußte von einer solchen Begrenzung der Prüfungswiederholungen aus dem Wesen der Prüfung selbst dann ausgehen, wenn er § 26 DVStBerG wegen Überschreitens der Ermächtigungsgrundlage für verfassungswidrig hielt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1692433

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