Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablehnung eines Beweisantrags. Entscheidung über Nichtzulassungsbeschwerde ohne Begründung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Verstoß gegen die Grundsätze des rechtsstaatlichen Verfahrens liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn ein Gericht einen bestimmten Beweisantrag aus Gründen des Prozeßrechts nicht im Sinne der Kläger bescheidet und den Beweisantrag ablehnt, weil es die unter Beweis gestellten Behauptungen als wahr unterstellt.

2. Es ist in der Regel von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn nach einer abschließenden Entscheidung des Finanzgerichts die Eröffnung einer weiteren Instanz im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß Art. 1 Nr. 6 BFHEntlG ohne Angabe von Gründen abgelehnt wird.

 

Normenkette

GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6; FGO § 115 Abs. 5 S. 2

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 07.02.1990; Aktenzeichen IX B 152/88)

FG Düsseldorf (Urteil vom 05.05.1988; Aktenzeichen 11 K 397/81 E)

 

Gründe

Soweit die Beschwerdeführer rügen, daß das Finanzgericht die von ihnen beantragte Zeugenvernehmung nicht durchgeführt habe, ist eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht erkennbar. Insbesondere verstößt die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf nicht gegen das Recht auf ein faires Verfahren. Das Recht auf ein faires Verfahren als eine Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips enthält keine in allen Einzelheiten bestimmten Gebote und Verbote. Erst wenn sich bei Berücksichtigung aller Umstände und nicht zuletzt der im Rechtsstaatsprinzip selbst angelegten Gegenläufigkeiten unzweideutig ergibt, daß rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse nicht mehr gewahrt sind, können aus diesen selbst konkrete Folgerungen für die Ausgestaltung des Verfahrens im Rahmen der vom Gesetzgeber gewählten Grundstrukturen gezogen werden (vgl. BVerfGE 57, 250 ≪275 f.≫). Ein Verstoß gegen die Grundsätze des rechtsstaatlichen Verfahrens liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn ein Gericht einen bestimmten Beweisantrag aus Gründen des Prozeßrechts nicht im Sinne der Beschwerdeführer bescheidet.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat den Beweisantrag abgelehnt, weil es die unter Beweis gestellten Behauptungen der Beschwerdeführer als wahr unterstellt hat. Die Gründe des Finanzgericht sind insoweit rechtlich nachvollziehbar und sachlich einleuchtend. Eine grob fehlerhafte Rechtsanwendung, die einen Verfassungsverstoß begründen könnte, ist nicht ersichtlich.

Die Beschwerdeführer werden auch nicht in ihren Grundrechten verletzt, soweit sie rügen, daß die Entscheidung des Bundesfinanzhofs über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht mit einer Begründung versehen sei. Dem Grundgesetz läßt sich nicht entnehmen, daß jede – auch eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche – gerichtliche Entscheidung mit einer Begründung zu versehen ist (BVerfGE 50, 287 ≪289 f.≫). Daher ist es in der Regel von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn nach einer abschließenden Entscheidung des Finanzgerichts die Eröffnung einer weiteren Instanz im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen abgelehnt wird.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1521095

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