Entscheidungsstichwort (Thema)
Bankschulden als Dauerschulden. rechtliches Gehör
Leitsatz (redaktionell)
1. Es ist verfassunngsrechtlich unbedenklich, wenn ein über einen längeren Zeitraum feststellbarer Mindestbestand an Bankschulden als eine „nicht nur vorübergehende Verstärkung des Betriebskapitals” angesehen wird, sondern als Dauerschuld. Das gilt auch für den besonderen Fall, daß es sich bei den Bankschulden um Verbindlichkeiten handelt, die zur Refinanzierung von Abzahlungsgeschäften eingegangen wurden.
2. Aus dem Anspruch auf die Gewährung rechtlichen Gehörs folgt nicht, daß die Gerichte verpflichtet sind, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden.
Normenkette
GewStG § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 103 Abs. 1
Verfahrensgang
Gründe
1. Die Einwände gegen die Verfassungsmäßigkeit der §§ 8 Nr. 1 und 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG wurden bereits im Beschluß des Senats vom 13. Mai 1969 – 1 BvR 25/65 – abschließend gewürdigt. Insoweit können an der mangelnden Begründetheit der Verfassungsbeschwerde keine Zweifel bestehen.
2. Aber auch insoweit, als die Verfassungsbeschwerde darüber hinausgehende Beanstandungen enthält, ist sie unzweifelhaft nicht begründet. Es ist nicht erkennbar, daß dem angefochtenen Urteil Verstöße gegen Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte zugrunde liegen.
Aus dem Anspruch auf die Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) folgt nicht, daß die Gerichte verpflichtet sind, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 5, 22 [24]). Die Gerichte haben zwar die Pflicht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen; für die Feststellung, daß diese Pflicht verletzt wurde, müssen jedoch besondere Anhaltspunkte gegeben sein (BVerfGE 22, 267 [274]); daran fehlt es im vorliegenden Fall.
Von einer Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) und des Gebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) kann keine Rede sein. Die Beschwerdeführerin hat den von der Abgabenordnung (a. F.) vorgesehenen Rechtsweg unbehindert durchlaufen können; sachfremde Einflüsse bei der Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter sind nicht erkennbar.
Aber auch insoweit, als es um die in dem angefochtenen Urteil entschiedenen Rechtsfragen geht, liegen Grundrechtsverletzungen nicht vor. Die Auffassung des Bundesfinanzhofs zur Auslegung der §§ 8 Nr. 1 und 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG ist jedenfalls nicht willkürlich. Es ist nicht sachfremd, wenn ein über einen längeren Zeitraum feststellbarer Mindestbestand an Bankschulden als eine „nicht nur vorübergehende Verstärkung des Betriebskapitals” angesehen wird. Das gilt auch für den besonderen Fall, daß es sich bei den Bankschulden um Verbindlichkeiten handelt, die zur Refinanzierung von Abzahlungsgeschäften der hier vorliegenden Art eingegangen wurden.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen