Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an Pensionszusage an Ehegatten
Leitsatz (redaktionell)
1. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn an den Nachweis der Ernstlichkeit eines Vertrages zwischen nahen Angehörigen, der einkommensteuernmindernde Betriebsausgaben zur Folge hat, besondere Anforderungen gestellt werden. Denn bei Angehörigen fehlt der typische Interessengegensatz, von dem man bei Fremden grundsätzlich ausgehen kann.
2. Die Finanzgerichte sind nicht gehindert, bei einer als ernsthaft anzusehenden Pensionszusage zu prüfen, ob die Zusagen nach den Umständen des Einzelfalles dem Grunde sowie der Höhe nach angemessen sind und ob ein Betrieb dieser Art eine solche Rückstellung berechtigende Zusage auch einem familienfremden Mitarbeiter erteilen würde.
3. Die generelle Versagung der Anerkennung von Rückstellungen für Pensionszusagen an mitarbeitende Ehegatten ist von Verfassungs wegen ausgeschlossen.
4. Nichteheliche Lebensgemeinschaften begründen weder in persönlicher noch in wirtschaftlicher Hinsicht eine Rechtsgemeinschaft, wie das bei der Ehe der Fall ist. Wenn der BFH hieran anknüpfend, zumal in einer besonderen Fallgestaltung, andere Folgerungen zieht als bei Eheleuten, läßt sich hieraus gegen die angegriffene Rechtsprechung nichts ableiten.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 4, § 6a
Verfahrensgang
Gründe
Die angegriffene Entscheidung läßt eine Beeinträchtigung der Grundrechte der Beschwerdeführer nicht erkennen.
Ob der Bundesfinanzhof bei der Berücksichtigung des seiner Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts und der darauf beruhenden Rechtsanwendung fehlerfrei vorgegangen ist, ist zunächst eine Frage der Handhabung des einfachen Rechts. Diese im Einzelfall zu kontrollieren, ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts. Es hat weder die Richtigkeit der Auslegung des einfachen Rechts noch dessen Anwendung auf den konkreten Fall nachzuprüfen. Die Korrektur einer fachgerichtlichen Entscheidung kommt erst in Betracht, wenn die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht erreicht ist. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn eine Entscheidung am einfachen Recht gemessen fehlerhaft ist; es müssen vielmehr Auslegungsfehler ersichtlich sein, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen (vgl. etwa BVerfGE 68, 361 ≪ 372≫ m.w.N.). Anhaltspunkte in diesem Sinne sind jedoch nicht erkennbar.
1. Zwar verbietet Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG, Ehegatten im Vergleich zu Ledigen allein deshalb steuerlich schlechter zu stellen, weil sie verheiratet sind. Die Berücksichtigung der durch die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft gekennzeichneten besonderen Lage der Ehegatten darf nicht zu einer Auslegung der Steuergesetze führen, die sich als Diskriminierung der Ehe darstellt (vgl. BVerfGE 28, 324 ≪347≫; 69, 188 ≪205 f.≫; 78, 128 ≪:130≫ m.w.N.). Es ist von Verfassungs wegen jedoch nicht. geboten, die Tatsache der ehelichen Verbindung der Beteiligten völlig außer acht zu lassen (vgl. BVerfGE 69, 188 ≪207 f≫). Wenn auch die Gefahr des Mißbrauchs zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten unter nahen Angehörigen nicht überbewertet werden darf (vgl. BVerfGE 1 3, 290 ≪317≫), ist sie gleichwohl bei der Zukunftssicherung von Arbeitnehmer-Ehegatten nicht von der Hand zu weisen (vgl. BVerfGE 29, 104 ≪118.≫). Daher ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn an den Nachweis der Ernstlichkeit eines Vertrages zwischen nahen Angehörigen, der einkommensteuernmindernde Betriebsausgaben zur Folge hat, besondere Anforderungen gestellt werden. Denn bei Angehörigen fehlt der typische Interessengegensatz, von dem man bei Fremden grundsätzlich ausgehen kann.
Folglich sind die Finanzgerichte nicht gehindert, mit Rücksicht auf die besonderen persönlichen Beziehungen der Vertragspartner auch besondere Anforderungen an den Nachweis des Vorliegens einer als ernsthaft anzusehenden Pensionszusage zu stellen; sie können insbesondere prüfen, ob die Zusagen nach den Umständen des Einzelfalles dem Grunde sowie der Höhe nach angemessen sind und ob ein Betrieb dieser Art eine solche eine Rückstellung berechtigende Zusage auch einem familienfremden Mitarbeiter erteilen würde. Nur die generelle Versagung der Anerkennung von Rückstellungen für Pensionszusagen an mitarbeitende Ehegatten ist von Verfassungs wegen ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 29, 104 ≪118≫).
Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Entscheidung des Bundesfinanzhofs. Soweit das Gericht bei seiner Prüfung der Pensionszusage zu dem Ergebnis gelangt ist, daß eine solche Zusage ihre Grundlage nicht im Arbeitsverhältnis, sondern in der persönlichen Beziehung der Beschwerdeführer zueinander hat, weil eine entsprechende Ruhegeldzusage einem Dritten nicht erteilt worden wäre, ist dies dem Grunde nach verfassungsrechtlich nicht angreifbar. Bedenken lassen sich auch nicht aus dem Umstand herleiten, daß für das Vorliegen der betrieblichen Veranlassung der Beschwerdeführer als Betriebsinhaber die objektive Feststellungslast zu tragen hat, denn das gilt nach den allgemeinen Grundsätzen für jeden, der Betriebsausgaben geltend macht. Der Anknüpfungspunkt der betrieblichen Veranlassung führt nicht allgemein zu nachteiligen Rechtsfolgen bei Pensionszusagen gegenüber Ehegatten. Soweit die Beschwerdeführer des weiteren auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Behandlung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (BFH, BStBl. 1988 II S. 670) hinweisen, gibt auch dies zu einer anderen Betrachtungsweise keinen Anlaß. Die nichteheliche Gemeinschaft begründet weder in persönlicher noch in wirtschaftlicher Hinsicht eine Rechtsgemeinschaft, wie das bei der Ehe der Fall ist. Wenn der Bundesfinanzhof hieran anknüpfend, zumal in einer besonderen Fallgestaltung, andere Folgerungen zieht als bei Eheleuten, läßt sich hieraus gegen die angegriffene Rechtsprechung nichts ableiten. Ob schließlich im vorliegenden Fall auch ein anderes Ergebnis hätte erzielt werden können, ist eine Frage des einfachen Rechts und entzieht sich einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung.
2. Nach alledem kommt auch eine Verletzung des Art. 3 Abs. 2 GG nicht in Betracht, denn die angegriffene Rechtsprechung bewirkt keine generelle Benachteiligung von Frauen (vgl. BVerfGE 43, 213 ≪225≫; 48, 346 ≪365 f.≫).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen