Entscheidungsstichwort (Thema)
Medizinischer Fußpfleger als Gewerbetreibender. rechtliches Gehör. Beweiserhebung
Leitsatz (redaktionell)
1. Daß ein medizinischer Fußpfleger keinen dem Beruf des Heilpraktikers oder des Krankengymnasten ähnlichen Beruf im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, sondern einen Gewerbebetrieb ausübt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
2. Die Nichterhebung von Beweisen, die sich nach Ansicht der sachlich zuständigen Gerichte auf Tatsachenbehauptungen beziehen, auf die es für die zu treffende gerichtliche Entscheidung nicht ankommt, verletzt nicht das rechtliche Gehör.
Normenkette
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 2 Abs. 1; GG Art. 103; FGO § 96
Verfahrensgang
BFH (Urteil vom 07.07.1976; Aktenzeichen I R 218/74; BFHE 119, 274) |
Gründe
Es erscheint nicht sachwidrig, wenn die Berufstätigkeit von Krankengymnasten, die die nach § 1 des Gesetzes über die Ausübung der Berufe des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten vom 21. Dezember 1958 (BGBl. I S. 985) -MMBKG – erforderliche Erlaubnis und den in § 2 MMBKG geregelten Ausbildungsnachweis besitzen, im Steuerrecht zu den nicht gewerbesteuerpflichtigen freien Berufen (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) gezählt wird, während medizinische Fußpfleger ohne derartige Erlaubnis und ohne entsprechenden Ausbildungsnachweis ihre Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommen- und Gewerbesteuer unterwerfen müssen.
Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. In der Nichterhebung von Beweisen, die sich nach Ansicht der sachlich zuständigen Gerichte auf Tatsachenbehauptungen beziehen, auf die es für die zu treffende gerichtliche Entscheidung nicht ankommt, kann ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht gefunden werden.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI1641778 |
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