Entscheidungsstichwort (Thema)
Kirchensteuerpflicht eines Religionsunmündigen
Leitsatz (redaktionell)
An die Kirchenmitgliedschaft anknüpfende belastende Rechtsfolgen in Form der Kirchensteuerpflicht bereits zu einer Zeit, in der der Betreffende sich noch nicht in religionsmündigem Alter befindet, sind verfassungsrechtlich unbedenklich.
Normenkette
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1, Art. 140; WV Art. 137 Abs. 3 S. 1, Abs. 6; BayerKirchStG Art. 2 Abs. 2-3
Verfahrensgang
Gründe
Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten.
Art. 2 Abs. 2, 3 BayKirchStG ist mit dem Grundgesetz, insbesondere mit Art. 4 Abs. 1 GG vereinbar. Die Anknüpfung der Kirchensteuerpflicht an innerkirchliche Regelungen, die die Kirchenmitgliedschaft von der Taufe abhängig machen, verstößt nicht gegen die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit, auch nicht, soweit hierdurch das Recht gewährleistet wird, einer Kirche fernzubleiben und nicht zu öffentlichen Abgaben herangezogen zu werden, die nur von Kirchenmitgliedern erhoben werden dürfen, sofern der Kirchenangehörige oder im Falle seiner Religionsunmündigkeit dessen Sorgeberechtigte jederzeit die Möglichkeit haben, seine Mitgliedschaft zu beenden (vgl. BVerfGE 30, 415, 421; 44, 37, 49; s. ferner BayVFGH 21, 38, 44 ff.).
Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht Art. 2 Abs. 2 BayKirchStG. Insbesondere ist durch die – verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende – Austrittsregelung in Abs. 3 dieser Vorschrift sowie durch die Anknüpfung der Kirchensteuerpflicht an den auf einem entsprechenden Willensentschluß der sorgeberechtigten Eltern beruhenden Akt der Taufe hinreichend sichergestellt, daß ein Kirchenangehöriger nicht ohne oder gegen seinen oder den Willen seiner sorgeberechtigten Eltern zur Kirchensteuer herangezogen wird. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer unterliegt es auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn an die Kirchenmitgliedschaft anknüpfende belastende Rechtsfolgen in Form der Kirchensteuerpflicht bereits zu einer Zeit eintreten, in der der Betreffende sich noch nicht in religionsmündigem Alter befindet.
Auch in sonstiger Hinsicht bestehen gegen die Verfassungsmäßigkeit der der angegriffenen Entscheidung zugrundeliegenden kirchensteuerrechtlichen Bestimmungen keine Bedenken.
Fundstellen