Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuschlag gem. § 41 BewG wegen verstärkter Tierhaltung verfassungsgemäß

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Zuschlag zum Einheitswert gem. § 41 BewG, wenn der Tierbestand die regelmäßigen Verhältnisse der Gegend überschreitet, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG; unter gleichen Voraussetzungen stehen auch Ackerlandbetriebe steuerlich nicht besser da, da auch bei stehenden Betriebsmitteln Zuschläge gem. § 41 BewG vorzunehmen sind.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1; BewG § 41

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 15.02.1989; Aktenzeichen II R 250/83)

Niedersächsisches FG (Urteil vom 05.08.1983; Aktenzeichen I 134/81)

 

Gründe

Der von dem Beschwerdeführer angegriffene Zuschlag zum Einheitswert beruht darauf, daß sein Tierbestand die regelmäßigen Verhältnisse der Gegend überschreitet und im übrigen die weiteren Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung vorliegen. Die gesetzliche Regelung stellt die Ackerlandbetriebe unter den gleichen Voraussetzungen nicht anders und steuerlich nicht besser. Auch bei stehenden Betriebsmitteln (Maschinen, Geräte, Personenkraftwagen) sind Zuschläge vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 41 BewG vorliegen (vgl. Rössler/Troll/Langner, Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, 13. Aufl., 1983, § 33 Anm. 88; § 41 Anm. 12). Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG scheidet danach aus.

Bei der Entscheidung über die Gebühr und über ihre Höhe wurden alle Umstände, insbesondere das Gewicht der geltend gemachten Gründe, berücksichtigt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1552240

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