Entscheidungsstichwort (Thema)
Zwischenlager. bestrahlte Brennelemente. Aufbewahrung. Aufbewahrungsgenehmigung. Errichtungsgenehmigung. Baugenehmigung. Baufreigabe. Nachbarschutz. Pächter. Hoferbe
Leitsatz (amtlich)
1. Für ein Zwischenlager, in dem bestrahlte Brennelemente aus Kernkraftwerken außerhalb staatlicher Verwahrung aufbewahrt werden sollen, schreibt das Atomgesetz keine einheitliche atomrechtliche Errichtungsgenehmigung vor. Das verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
2. Bundesrecht schließt nicht aus, daß für ein Gebäude zur Lagerung von Kernbrennstoffen eine landesrechtlich geregelte Baugenehmigung erteilt wird, in der die beabsichtigte Nutzung des Bauwerks (Aufbewahrung von Transportbehältern für abgebrannte Brennstäbe) unter dem Vorbehalt einer gesetzlich vorgeschriebenen weiteren Genehmigung durch eine andere Behörde steht.
3. Der Pächter und erbvertraglich eingesetzte Hoferbe eines landwirtschaftlichen Betriebes kann keinen Nachbarschutz aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts geltend machen.
Normenkette
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1, Art. 14 Abs. 1; AtomG §§ 6, 9a Abs. 3, § 9c; BauO NW § 70
Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Urteil vom 22.10.1987; Aktenzeichen 21 A 330/87) |
VG Münster (Entscheidung vom 11.12.1986; Aktenzeichen 2 K 782/84) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Oktober 1987 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Revisionsverfahren werden der Staatskasse auferlegt.
Tatbestand
I.
Der Kläger bewirtschaftet als Pächter und erbvertraglich eingesetzter Hoferbe einen etwa 25 ha großen landwirtschaftlichen Betrieb in Ahaus-Ammeln. Angrenzend an landwirtschaftlich genutzte Flächen und etwa 400 m von der Hofstelle entfernt will die Beigeladene zu 3) als Rechtsnachfolgerin der Beigeladenen zu 1) und 2) ein Brennelement-Zwischenlager errichten und betreiben. Der Kläger ficht im vorliegenden Verfahren die hierfür erteilte Baugenehmigung an.
Der Standort der Anlage ist in dem am 8. Juli 1976 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 17 „Ammelner Feld” der Stadt Ahaus insgesamt als Industriegebiet ausgewiesen; für eine straßenwärts gelegene Teilfläche enthält der Bebauungsplan die einschränkende Festsetzung, daß „das Wohnen nicht erheblich belästigende Betriebsanlagen und keine baulichen Anlagen oder Bauteile, die der Lagerung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen dienen”, zulässig seien. Für die umliegenden Flächen setzt der Bebauungsplan landwirtschaftliche Nutzung fest, wobei eine etwa 250 m breite Zone um das (uneingeschränkte) Industriegebiet von Bebauung freizuhalten ist. Die Hofstelle des Klägers und die meisten der von ihm bewirtschafteten Nutzflächen liegen in dem für landwirtschaftliche Nutzung festgesetzten Teil des Plangebiets.
Mit Bauschein vom 6. Oktober 1983 erteilte der Beklagte den Beigeladenen zu 1) und 2) die Baugenehmigung für ein Brennelement-Zwischenlager als Transportbehälterlager für bestrahlte Brennelemente aus Leichtwasserreaktoren (LWR-Brennelemente). Die Genehmigung umfaßt die Errichtung einer Lagerhalle für maximal 420 Transportbehälter im Bereich des uneingeschränkt festgesetzten Industriegebiets sowie weiterer Gebäude und Außenanlagen. Vor Erteilung der Baugenehmigung hatte die Physikalisch- Technische Bundesanstalt (PTB) das Vorhaben zum Gegenstand einer öffentlichen Anhörung gemacht, an der sich auch der Kläger als Einwender beteiligt hatte. Anschließend hatte die PTB gegenüber dem Beklagten unter dem 21. September 1983 erklärt, hinsichtlich der Erfordernisse des § 6 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 des Atomgesetzes (AtG) seien grundsätzlich keine Einwände gegen die vorgesehene Bauausführung des Transportbehälterlagers ersichtlich. Der vom Kläger erhobene Widerspruch blieb erfolglos.
Auf Antrag der Beigeladenen zu 3) erteilte der Beklagte am 14. Mai 1986 eine weitere Baugenehmigung für ein Brennelement-Zwischenlager als Transportbehälterlager für ausgediente Brennelement-Kugeln aus dem Thorium-Hochtemperatur-Reaktor THTR-300 (THTR-Brennelemente). Nach den Bauunterlagen sind die baulichen Anlagen dieses Lagers mit denen der Baugenehmigung vom 6. Oktober 1983 identisch, über die Klage gegen diese Baugenehmigung ist noch nicht entschieden.
Im vorliegenden Verfahren hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die Baugenehmigung vom 6. Oktober 1983 aufgehoben: Das Vorhaben sei mit der Festsetzung eines Industriegebiets im Bebauungsplan nicht vereinbar und greife in allgemeine nachbarliche Schutzrechte des Klägers ein. Deshalb könne offenbleiben, ob ein im Baugenehmigungsverfahren zu treffendes vorläufiges positives Gesamturteil über die atomrechtliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens zugunsten des Klägers Nachbarschutz entfalte.
Während des Berufungsverfahrens hat mit Bescheid vom 10. April 1987 die PTB der Beigeladenen zu 3) eine Genehmigung nach § 6 AtG für die Lagerung von bestrahlten LWR-Brennelementen erteilt. Gegen diese Genehmigung hat der Kläger Widerspruch eingelegt, der mit Bescheid vom 15. Februar 1989 zurückgewiesen worden ist. Auch hiergegen hat der Kläger inzwischen Klage erhoben.
Auf die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 22. Oktober 1987 (DVBl. 1988, 155) das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Die angefochtene Baugenehmigung habe sich durch die am 14. Mai 1986 erteilte Baugenehmigung für ein THTR-Brennelementzwischenlager nicht erledigt. Den Beigeladenen dürften mehrere Baugenehmigungen für unterschiedliche Vorhaben auf ein- und demselben Grundstück erteilt werden.
Aus verfassungsrechtlicher Sicht sei die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Anlage, die der privaten Aufbewahrung von Transportbehältern mit bestrahlten LWR-Brennelementen dienen solle, grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der staatlichen Schutzpflicht für Gesundheit und Eigentum, die die Bereitstellung geeigneter grundrechtssichernder Genehmigungstatbestände und -verfahren gebiete, werde genügt. § 6 AtG biete eine ausreichende Grundlage für die Genehmigung der privaten Aufbewahrung bestrahlter LWR-Brennelemente. Eine in einem förmlichen Verfahren zu erteilende einheitliche Errichtungsgenehmigung für die gesamte Anlage sei nicht erforderlich. Von der Baugenehmigung gehe keine Bindungswirkung für das atomrechtliche Verfahren aus. Diese und die Genehmigung nach § 6 AtG seien vielmehr Parallelgenehmigungen. Eine „Genehmigungslücke” bestehe nicht. Nach dem für die Beurteilung maßgeblichen Konzept des Betreibers solle der Schutz der Nachbarschaft vor ionisierender Strahlung sowohl bei bestimmungsgemäßem Gebrauch als auch bei Störfällen in erster Linie durch die Auslegung der Transportbehälter gewährleistet werden. Dem Lagergebäude komme nur insoweit eine sicherheitsrelevante Funktion zu, als dessen Baustruktur eine zusätzliche Strahlenabschirmung und die weitere Abfuhr der Nachzerfallwärme sichern solle. Dementsprechend habe sich der Beklagte bei der Erteilung der Baugenehmigung auf die Prüfung der an die Bauausführung zu stellenden Sicherheitsanforderungen eschränken und die weitere Prüfung der Sicherheit der Transportbehälter dem Verfahren nach § 6 AtG überlassen dürfen. Die bauseitigen Sicherheitsanforderungen seien auf der Grundlage bestimmter, zunächst nicht abschließend untersuchter Prämissen hinsichtlich der Behältersicherheit vorab geprüft worden. Bei ihrer Entscheidung habe sich die Baugenehmigungsbehörde ferner auf die Stellungnahme der PTB gestützt; diese habe die Eignung der vorliegenden baulichen Anlage als atomares Zwischenlager bescheinigt. Hierauf sei der Regelungsgehalt der Baugenehmigung aber auch beschränkt. Eine derartige Trennung zwischen bauseitigen Anforderungen und Anforderungen an die Behältersicherheit stehe einer lückenlosen Prüfung der nachbarschützenden Genehmigungsvoraussetzungen nicht im Wege und könne Abwehrrechte des Klägers nicht gefährden. Der Zwang zu doppelter Prozeßführung sei unter dem Gesichtspunkt des Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu beanstanden. Erweise sich die Prämisse für die Baugenehmigung in einem Verfahren gegen die Aufbewahrungsgenehmigung nach § 6 AtG als unrichtig, so könnten die Beigeladenen die Genehmigung nicht ausnutzen. Zu einer Rechtsschutzverkürzung für den Kläger komme es nicht.
Weiterhin könne auch aus dem Fehlen einer die Öffentlichkeitsbeteiligung im Genehmigungsverfahren sichernden Norm nicht auf die Verletzung gesetzgeberischer Schutzpflichten geschlossen werden. § 6 AtG könne verfassungskonform dahin ausgelegt werden, daß er eine Öffentlichkeitsbeteiligung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt jedenfalls nicht ausschließe. Dementsprechend habe hier ein Erörterungstermin bereits vor Erteilung der Baugenehmigung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach § 6 AtG stattgefunden.
Einwände gegen die vom Bau selbst zu erfüllenden Sicherheitsanforderungen habe der Kläger nicht geltend gemacht. Sie seien auch nicht ersichtlich. Insbesondere sei insoweit weder bei bestimmungsgemäßem Gebrauch noch bei Störfällen eine die Grenzwerte der Strahlenschutzverordnung überschreitende Strahlenexposition zu erwarten.
Sofern der Kläger als Pächter und Hoferbe überhaupt auf Bauplanungsrecht gestützte Einwendungen gegen das Vorhaben erheben könne, führten auch diese nicht zum Erfolg seiner Klage. Die Festsetzung eines Industriegebietes im Bebauungsplan stehe der Verwirklichung des streitigen Vorhabens nicht entgegen. § 11 BauNVO zwinge nicht zu einer Sondergebietsausweisung für Vorhaben der vorliegenden Art. § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB verweise kerntechnische Anlagen zwar grundsätzlich in den Außenbereich; in einem Planbereich seien sie aber ausnahmsweise zulässig, wenn es sich – wie im vorliegenden Fall – faktisch um eine Außenbereichslage handele. Die Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 17 „Ammelner Feld” – einschließlich des § 15 BauNVO – entfalteten keinen Nachbarschutz zugunsten des Klägers. Für den Fall, daß der Bebauungsplan „Ammelner Feld” nichtig sein sollte, folge für den Kläger auch aus § 35 BauGB kein Abwehranspruch.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt, die das Berufungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage zugelassen hat, ob die Errichtung einer baulichen Anlage, die der privaten Aufbewahrung von Transportbehältern mit bestrahlten LWR-Brennelementen dienen solle, tauglicher Gegenstand einer Baugenehmigung sein könne. Er rügt zum einen als Verfahrensmängel Verletzung des rechtlichen Gehörs, Vorenthaltung von Akten, mangelhafte Sachaufklärung sowie Befangenheit des Gerichts. Zum anderen rügt er die Verletzung materiellen Rechts.
Die erteilte Baugenehmigung sei rechtswidrig, weil es an einem den verfassungsrechtlichen Maßstäben genügenden Genehmigungstatbestand fehle. § 6 AtG gelte nicht für – private – Zwischenlager für abgebrannte Brennelemente. Auch die Vorschriften der Landesbauordnung könnten nicht als Rechtsgrundlage für die beabsichtigte Anlage dienen. Dies verstoße gegen die Kompetenzvorschriften des Grundgesetzes. Der Gesetzgeber habe mit dem Atomgesetz eine abschließende Regelung getroffen. Im übrigen sei die Landesbauordnung für die Errichtung eines Brennelement-Zwischenlagers nicht bestimmt genug und enthalte auch keine verfahrensrechtliche Absicherung des Grundrechtsschutzes. Das vom Berufungsgericht zugelassene „Parallelverfahren” lasse unbeantwortet, welche drittschutzvermittelnden Genehmigungsvoraussetzungen Gegenstand der von der Bauaufsichtsbehörde durchzuführenden Prüfung seien und zum Inhalt ihrer Entscheidung würden. Das angefochtene Urteil habe sich weder mit der nuklearspezifischen Sicherheit der baulichen Anlage noch mit der Standortwahl sowie den Auswirkungen möglicher Störfälle auseinandergesetzt, sondern letztlich die vorgesehene Nutzung der baulichen Anlage aus seiner Betrachtung ausgeklammert. Eine Berücksichtigung dieser Fragen hätte ergeben, daß der gewählte Standort wegen seiner unmittelbaren Nähe zu intensiver landwirtschaftlicher Nutzung und einem Naturschutzgebiet einerseits, Anlagen der Bundeswehr, der NATO und einem militärischen Tieffluggebiet andererseits ungeeignet sei. Im übrigen verstoße die angefochtene Baugenehmigung auch gegen Bauplanungsrecht.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 11. Dezember 1986 zurückzuweisen.
Der Beklagte und die Beigeladenen beantragen die Zurückweisung der Revision.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich nicht.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend die Klage als zulässig, aber unbegründet angesehen.
1. Die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 VwGO sind gegeben. Es ist nicht „offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise unmöglich”, daß der Kläger schon durch die Baugenehmigung für das Zwischenlager, in dem Transportbehälter für bestrahlte Brennelemente aus Leichtwasserreaktoren (LWR-Brennelemente) aufbewahrt werden sollen, in seinen subjektiven Rechten verletzt wird (vgl. BVerwGE 44, 1 ≪3≫; 68, 241 ≪242≫). Der Kläger hat sich hierfür u.a. auf sein Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) berufen. Dieses höchstpersönliche Rechtsgut schützt den Nachbarn in nicht geringerem Maße als das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentum vor nachteiligen Auswirkungen behördlich gestatteter Vorhaben in seiner Umgebung (vgl. BVerwGE 54, 211 ≪222 f.≫; Urteil vom 4. März 1983 – BVerwG 4 C 74.80 – DVBl. 1983, 898 ≪899≫). Schon hiernach ist die gegen die Baugenehmigung gerichtete Anfechtungsklage zulässig. Ob der Kläger darüber hinaus als Pächter und eingesetzter Hoferbe eines landwirtschaftlichen Betriebes seinen Abwehranspruch auch auf Nachbarschutz aus den Bestimmungen des Bauplanungsrechts stützen kann, ist für die Zulässigkeit der Klage ohne Bedeutung.
Das erforderliche Rechtsschutzinteresse für die Klage besteht. Die angefochtene Baugenehmigung vom 6. Oktober 1983 hat sich durch die nachfolgend für dasselbe Baugrundstück erteilte weitere Baugenehmigung vom 14. Mai 1986, betreffend ein Transportbehälter-Zwischenlager für Brennelemente aus einem Thorium-Hochtemperatur-Reaktor (THTR-Brennelemente), nicht erledigt, so daß das Rechtsschutzinteresse für die vorliegende Klage fortbesteht. Nach den für das Revisionsverfahren bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Beigeladenen durch die Stellung des zweiten Bauantrages weder ihren ersten Bauantrag zurückgenommen noch auf ihre Rechte aus der hier im Streit befindlichen ersten Baugenehmigung verzichtet. Die Erteilung einer weiteren Baugenehmigung hat auch nicht dazu geführt, daß die erste Baugenehmigung wirkungslos geworden ist. Dies hat das Berufungsgericht in Anwendung des irrevisiblen Bauordnungsrechts des Landes Nordrhein-Westfalen entschieden. Dagegen bestehen aus der Sicht des Bundesrechts keine Bedenken. Die beiden Vorhaben der Beigeladenen, die sich nach dem festgestellten Sachverhalt lediglich in bezug auf die Art der zu lagernden Brennelemente, also hinsichtlich der konkreten Nutzung, voneinander unterscheiden, können alternativ zur Genehmigung gestellt werden. Auch wenn nur entweder das eine oder das andere der beiden Vorhaben auf dem Baugrundstück verwirklicht werden kann, so läßt doch die zweite Baugenehmigung die erste in ihrem Regelungsgehalt unberührt.
2. Der Kläger hat mit seinem Klagebegehren aber keinen Erfolg.
Er wird durch die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung eines Brennelement-Zwischenlagers nicht in seinen geschützten Rechten verletzt. Die angefochtene Baugenehmigung vom 6. Oktober 1983 greift angesichts der begrenzten inhaltlichen Reichweite der Regelungen, die in ihr mit bindender Wirkung getroffen worden sind, nicht in das Grundrecht des Klägers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein. Dies gilt auch insoweit, als der Grundrechtsschutz des Klägers durch ein korrektes Verwaltungsverfahren zu gewährleisten ist; insoweit ergibt sich ein den Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung auslösender Fehler insbesondere nicht daraus, daß der Beklagte eine – uneingeschränkte, die Baufreigabe einschließende – Baugenehmigung erlassen hat, ohne daß zu diesem Zeitpunkt schon über die Zulässigkeit der beabsichtigten Nutzung des Bauwerks als Zwischenlager für bestrahlte Brennelemente von der dafür zuständigen Behörde durch Erteilung der erforderlichen besonderen atomrechtlichen Genehmigung entschieden war. Schließlich verhelfen auch die vom Kläger angeführten Nachbarabwehrrechte aus dem Bauplanungsrecht seiner Klage nicht zum Erfolg: Diese Schutzrechte sind grundsätzlich an das Grundeigentum gebunden; als Pächter und Hoferbe kann sich der Kläger nicht auf sie berufen.
Im einzelnen beruht die Entscheidung auf den nachfolgenden Erwägungen:
2.1. Das Berufungsgericht hat entschieden, daß nach geltendem Recht für die Schaffung eines externen atomaren Zwischenlagers, in dem bestrahlte Brennelemente aus Kernkraftwerken vorübergehend außerhalb der staatlichen Verwahrung aufbewahrt werden sollen, keine atomrechtliche Errichtungsgenehmigung erforderlich ist. Diese Rechtsauffassung steht sowohl mit einfachem Bundesrecht als auch mit dem Grundgesetz im Einklang:
2.1.1. Die angefochtene Baugenehmigung ist nicht schon deshalb rechtswidrig, weil für das Vorhaben eines atomaren Zwischenlagers nach den Vorschriften des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz) – AtG –, jetzt gültig in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), die Erteilung einer – Errichtung und Betrieb umfassenden – atomrechtlichen Genehmigung durch die dafür zuständige Behörde erforderlich und demgemäß für die Erteilung einer Baugenehmigung kein Raum wäre. Eine einheitliche atomrechtliche Errichtungs- und Betriebsgenehmigung, die auf der Grundlage eines besonderen Verfahrens nach den Vorschriften der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1982 (BGBl. I S. 411) zu erteilen ist, schreibt § 7 Abs. 1 AtG vor für die Errichtung, den Betrieb, die Innehabung oder die wesentliche Änderung einer ortsfesten Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AtG) oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe (vgl. zum Anlagenbegriff Urteil des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 1988 – BVerwG 7 C 88.87 – BVerwGE 80, 21 ≪22 ff.≫). Um eine solche Anlage handelt es sich bei einer Halle zur Lagerung von bestrahlten Brennelementen nicht. Für die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb staatlicher Verwahrung enthält § 6 AtG einen eigenständigen Genehmigungstatbestand. Anlagen i.S. von § 7 AtG, in denen Kernbrennstoffe auch behandelt werden, sind mit einem Transportbehälterlager insbesondere in sicherheitstechnischer Hinsicht und in bezug auf das mit ihnen verbundene nuklearspezifische Gefahrenpotential nicht ohne weiteres vergleichbar. Für die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb von Anlagen nach § 7 AtG sieht übrigens auch § 9 Abs. 1 AtG ebenfalls nur eine einfache (Umgangs-)Genehmigung vor.
Eine die Errichtung und den Betrieb umfassende Genehmigung nach § 9 AtG oder nach § 3 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) verlangt das Atomgesetz allerdings in seinem § 9 c für die Landessammeistellen, welche die Länder gemäß § 9 a Abs. 3 Satz 1 AtG für die Zwischenlagerung der in ihrem Gebiet anfallenden radioaktiven Abfälle einzurichten haben; für die vom Bund aufgrund derselben Vorschrift einzurichtenden Anlagen zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle sieht § 9 b AtG ein Planfeststellungsverfahren vor. Die Zwischenlagerung bestrahlter Brennelemente außerhalb staatlicher Verwahrung wird indes von diesen erst mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 30. August 1976 (BGBl. I S. 2573) eingefügten Vorschriften, mit denen der Gesetzgeber erstmals eine Regelung der radioaktiven Abfälle und deren Entsorgung getroffen hat, nicht erfaßt (vgl. hierzu auch BVerfGE 77, 381 ≪403 f.≫): Bei den in den Transportbehältern eingeschlossenen bestrahlten Brennelementen aus Kernkraftwerken handelt es sich nämlich nicht um radioaktive Abfälle, sondern um Kernbrennstoffe i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AtG. Dies gilt jedenfalls solange, wie die Brennelemente nach den Dispositionen der Beigeladenen noch einer Verwertung durch Wiederaufarbeitung zugeführt werden sollen und nicht definitiv aus dem Brennstoffkreislauf ausgeschieden und für eine Endlagerung vorgesehen sind. Ein Übergang von der Zwischenlagerung der bestrahlten Brennelemente zu ihrer Endlagerung in der aufgrund der Baugenehmigung errichteten Halle, wie ihn der Kläger befürchtet, ist weder von der angefochtenen Baugenehmigung noch von der der Beigeladenen zu 3) erteilten Genehmigung zur Aufbewahrung von Brennelementen gedeckt: Die Bauerlaubnis genehmigt ausdrücklich das Vorhaben eines „Brennelement-Zwischenlagers als Transportbehälterlager”; die Aufbewahrungsgenehmigung vom 10. April 1987 umfaßt die „Zwischenlagerung von bestrahlten Brennelementen bis zu ihrer Verwertung durch Wiederaufarbeitung oder bis zu ihrer Behandlung zur Endlagerung-ohne Wiederaufarbeitung” und gilt zudem nur bis zum 10. April 2027; die Brennelemente dürfen in den einzelnen Behältern maximal 40 Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt des Verschließens, aufbewahrt werden.
Eine analoge Anwendung des für Landessammelstellen für die Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle gemäß § 9 a Abs. 3, § 9 c AtG vorgeschriebenen atomrechtlichen Genehmigungsverfahrens auf den Fall der Errichtung eines privaten Zwischenlagers zur Aufbewahrung bestrahlter Brennelemente erscheint trotz einer großen Ähnlichkeit der beiden Fälle, insbesondere erheblicher Nähe der mit Landessammelstellen für radioaktiven Abfall verbundenen Risiken zu dem auch von privaten Zwischenlagern für bestrahlte Brennelemente ausgehenden Gefahrenpotential, nach Wortlaut und Gesetzessystematik unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte nicht möglich. Die atomrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit der Landessammelstellen ist, sofern es sich dabei um eine atomrechtliche Errichtungsgenehmigung handelt (vgl. hierzu Haedrich, Atomgesetz ≪1986≫, § 9 c, Randziffern 3–5), auch Ausgleich dafür, daß Bauvorhaben staatlicher Stellen regelmäßig nach Landesrecht keiner Baugenehmigung bedürfen. Schließlich kann Lagergebäuden für radioaktive Abfälle je nach der Art ihrer Verpackung eine Abschirmfunktion zukommen, die über die einer Lagerhalle für Transportbehälter, welche den Strahlenschutz im wesentlichen bereits selbst gewährleisten, weit hinausgeht.
Auch eine verfassungskonforme Auslegung des Atomgesetzes mit dem Ziel, aus ihm – sofern dies verfassungsrechtlich geboten sein sollte – auch für private Zwischenlager für bestrahlte Brennelemente das Erfordernis einer einheitlichen atomrechtlichen Errichtungsgenehmigung abzuleiten, hält der Senat für ausgeschlossen (vgl. zu den Grenzen verfassungskonformer Auslegung BVerfGE 8, 71 ≪78 f.≫; 18, 97 ≪111≫; 71, 81 ≪105≫).
2.1.2. Dadurch, daß nach alledem die private Zwischenlagerung von bestrahlten Brennelementen weder in einer ausdrücklichen Regelung des Atomgesetzes noch im Wege der analogen Anwendung seiner Vorschriften einer einheitlichen atomrechtlichen Kontrolle in Gestalt einer Errichtungs- und Betriebsgenehmigung unterliegt, wird das Grundrecht des Klägers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht verletzt. Angesichts der Art und Schwere möglicher Gefahren bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie löst allerdings schon die entfernte Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts die Pflicht des Staates aus, sich schützend und fördernd vor Leben und Gesundheit seiner Bürger zu stellen. Dieser Schutzpflicht hat er dadurch nachzukommen, daß er die wirtschaftliche Nutzung der Atomenergie von einer vorherigen staatlichen Genehmigung und die Erteilung solcher Genehmigungen von näher geregelten materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen abhängig macht. Dabei ist eine bestimmte Verfahrensgestaltung und die Beachtung der dafür gegebenen normativen Regeln zum Schutz der Grundrechte Dritter geboten (vgl. BVerfGE 53, 30 ≪57 ff., 65 ff.≫ m.w.N.). Dies gilt auch für die Errichtung und den Betrieb von externen privaten Zwischenlagern für bestrahlte Brennelemente. Indessen hat das nicht zur Folge, daß solche Zwischenlager nur aufgrund einer ausdrücklichen Zulassung durch den Gesetzgeber oder jedenfalls nur aufgrund eines in bestimmter Weise ausgestalteten, auf die Erteilung einer Errichtungsgenehmigung zielenden besonderen atomrechtlichen Kontrollverfahrens ins Werk gesetzt werden dürften. Verfassungsrechtlich genügend ist vielmehr, daß überhaupt Vorschriften bestehen, die auf solche Lager anwendbar sind und ausreichenden Schutz vor ihren Gefahren gewähren (vgl. BVerfGE 77, 381 ≪403≫). Unter Berücksichtigung des dem Gesetzgeber bei der Erfüllung grundrechtlicher Schutzpflichten zukommenden weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereichs hängen Art und Umfang der erforderlichen staatlichen Vorsorge- und Kontrollmaßnahmen von dem Grad der Gefährdung ab, die von der jeweils in Rede stehenden Anlage zu erwarten ist (vgl. BVerfGE 77, 381 ≪405≫). Bei einem Zwischenlager für bestrahlte Brennelemente aus Kernkraftwerken erscheint es jedenfalls dann, wenn bestimmte, im einzelnen noch zu erörternde Voraussetzungen erfüllt sind, nicht grundsätzlich ausgeschlossen, eine ausreichende Gefahrensicherung auch dann noch zu gewährleisten, wenn die durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gebotene Sicherheitsprüfung nicht schon abschließend im Stadium der Errichtung der Anlage, sondern im wesentlichen erst in einem Verfahren über eine Betriebs- oder Umgangsgenehmigung nach Erteilung einer Baugenehmigung für das Lagergebäude und deren Ausnutzung durch Errichtung des Bauwerks erfolgt (vgl. hierzu auch BVerfGE 78, 290 ≪303≫).
2.1.3. Das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung die Auffassung zugrunde, daß die Errichtung des Brennelement-Zwischenlagers nach Landesrecht einer Baugenehmigung bedarf. Hiervon hat das Revisionsgericht gemäß §§ 137 Abs. 1, 173 VwGO i.V.m. § 562 ZPO bei seiner Beurteilung auszugehen. Bundesrechtliche Bedenken gegen eine Kompetenz des Landes, auch für Vorhaben, die der friedlichen Nutzung der Kernenergie dienen, ein landesrechtlich geordnetes bauaufsichtliches Genehmigungsverfahren vorzuschreiben, bestehen nicht. Der Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 Nr. 11 a GG steht nicht entgegen, daß bauliche Anlagen mit der oben genannten Zweckbestimmung dem Bauordnungsrecht der Länder unterfallen, zumal das öffentliche Baurecht Anforderungen enthält, die unter keinem Gesichtspunkt unter die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Atomrechts zu subsumieren sind (vgl. hierzu BVerwGE 72, 300 ≪323 ff.≫; sowie zum Verhältnis des Baurechts zum Bergrecht BVerwGE 74, 315 ≪317≫). Im übrigen schließt selbst die atomrechtliche Errichtungsgenehmigung nach § 7 AtG nicht mit Konzentrationswirkung andere Genehmigungen ein; auch für die dort genannten Anlagen ist deshalb außerdem noch eine Baugenehmigung erforderlich.
2.2. Kann hiernach aus der Sicht des Bundesrechts auch die Herstellung eines solchen Gebäudes, das für die Zwischenlagerung bestrahlter Brennelemente aus Kernkraftwerken genutzt werden soll, Gegenstand eines bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens sein, so stellt sich doch für den von einer Baugenehmigung für ein derartiges Vorhaben potentiell betroffenen Dritten weiterhin die Frage, ob im Hinblick darauf, daß es an einer auch die beabsichtigte Nutzung und die mit ihr verbundenen nuklearspezifischen Risiken umgreifenden Errichtungsgenehmigung fehlt, allein die Baugenehmigung eine ausreichende Grundlage für die Freigabe der Bauarbeiten zur Herstellung des Gebäudes sein kann. Insoweit müssen, um der staatlichen Pflicht zum umfassenden und wirksamen Schutz von Leben und Gesundheit der Bürger vor den möglichen Gefahren der Nutzung der Atomenergie zu genügen, bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Diese betreffen sowohl den Umfang des materiellen Regelungsgehalts der Baugenehmigung als auch den Zeitpunkt, zu dem im Hinblick auf eine für die Nutzung erforderliche weitere Genehmigung die (endgültige) Freigabe des Baues verfügt werden darf. Im zu entscheidenden Fall ergeben sich indes unter beiden vorgenannten Ge sichtspunkten keine Rechtsfehler, die der Klage zum Erfolg verhelfen könnten. Dazu ist im einzelnen zu sagen:
2.2.1. Der Regelungsgehalt der Baugenehmigung bedarf in bezug auf die beabsichtigte Nutzung des Gebäudes einer Begrenzung dergestalt, daß in ihr keine abschließende und für den Kläger potentiell verbindliche behördliche Entscheidung darüber getroffen ist, ob den das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG tangierenden nuklearspezifischen Risiken in dem gebotenen Maße entgegengewirkt worden ist. Eine solche Begrenzung des regelnden Inhalts der Baugenehmigung, welche die behördliche Prüfung der Zulässigkeit der dem Gebäude zugedachten Funktion in dem für den Rechtsschutz Drittbetroffener maßgeblichen Umfang aus dem bauaufsichtlichen Verfahren herausnimmt, ist nach dem geltenden Recht und nach dem konkreten Antrag der Beigeladenen möglich. Sie ist auch geboten. Die Entscheidung darüber, ob das bauaufsichtlich genehmigte Gebäude die ihm zugedachte Funktion wird erfüllen können, ist einer besonderen, aufgrund eines speziellen Verfahrens ergehenden atomrechtlichen Genehmigung vorzubehalten. Das ist hier geschehen, über die Zulässigkeit der von den Beigeladenen geplanten Lagerung von bestrahlten Brennelementen in Transportbehältern ist mit der angefochtenen Baugenehmigung nicht abschließend entschieden worden.
(1) Regelmäßig enthält allerdings die im jeweiligen Landesrecht normierte bauaufsichtliche Genehmigung die umfassende Feststellung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit (allen) öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit sie für die baurechtliche Prüfung einschlägig sind, sowie die Freigabe des Baues (vgl. BVerwGE 48, 242 ≪244 ff.≫; 68, 241 ≪243≫ sowie Urteil vom 17. März 1989 – BVerwG 4 C 14.85 –). Für das hier maßgebliche nordrhein-westfälische Bauordnungsrecht ist dieser Inhalt der Baugenehmigung in § 70 Abs. 1 und 5 (früher § 88) der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW) vom 26. Juni 1984 (GV.NW. S. 419) geregelt. Dabei ist grundsätzlich das Bauwerk mit der ihm zugedachten Funktion als Einheit Gegenstand der abschließenden behördlichen Beurteilung (vgl. zum parallelen bundesrechtlichen Begriff des Vorhabens in §§ 29 ff. BauGB, BVerwGE 47, 185 ≪187 ff.≫ sowie Urteil vom 11. November 1988 – BVerwG 4 C 50.87 – ZfBR 1989, 72). Bundesrecht schließt aber nicht aus, daß eine Baugenehmigung, soweit sie die Art der genehmigten Nutzung bestimmt, unter dem Vorbehalt einer gesetzlich vorgeschriebenen weiteren Genehmigung steht. Denn zu einer verbindlichen Sachentscheidung ist die Baugenehmigungsbehörde nur befugt, soweit für bestimmte öffentlich-rechtliche Vorschriften keine speziellen Genehmigungsvorbehalte anderer Behörden in anderen Fachgesetzen bestehen (vgl. BVerwGE 74, 315 ≪324≫; 80, 259 ≪261≫). Die Bindungswirkung der Baugenehmigung beschränkt sich in Fällen dieser Art darauf, daß die erforderliche weitere Genehmigung nicht mehr aus baurechtlichen Gründen versagt werden darf und daß auch gegenüber Drittbetroffenen über die baurechtliche Zulässigkeit des Vorhabens – aber auch nur über diese – entschieden ist.
Für die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung sieht § 6 AtG eine besondere Genehmigung vor.
Über deren Erteilung hat in originärer Zuständigkeit allein die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) zu entscheiden (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AtG). Eine solche Entscheidung ist hier mit der nachfolgenden Aufbewahrungsgenehmigung vom 10. April 1987 ergangen. Ob § 6 AtG auch private Zwischenlager für bestrahlte Brennelemente erfaßt und ob die in § 6 Abs. 2 AtG enthaltenen Genehmigungsvoraussetzungen sowie das für die Genehmigungserteilung vorgeschriebene Verwaltungsverfahren – insbesondere angesichts des Fehlens einer gesetzlich vorgeschriebenen Öffentlichkeitsbeteiligung nach den Vorschriften der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung – bei derartigen Anlagen den zur Erfüllung der staatlichen Schutzpflicht zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, bedarf im Rahmen der Nachbarklage gegen die Baugenehmigung keiner abschließenden Entscheidung. Für die Baugenehmigungsbehörde sind mit der in §§ 6, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AtG getroffenen Regelung die Voraussetzungen dafür geschaffen, über die Erteilung einer Baugenehmigung für ein atomares Zwischenlager vorab, aber unter dem Vorbehalt der atomrechtlichen Prüfung der beabsichtigten Nutzung durch eine andere Behörde zu befinden. Dies gilt auch für eine planungsrechtliche Beurteilung nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB. Selbst wenn die spätere atomrechtliche Genehmigung mangels einer tragfähigen und mit höherrangigem Recht vereinbaren gesetzlichen Grundlage rechtswidrig sein sollte, folgt allein daraus nicht, daß auch die Baugenehmigung rechtswidrig ist und einen Dritten in seinen Rechten verletzt. Fehlt es an einer atomrechtlichen Genehmigungsfähigkeit der beabsichtigten Nutzung des Bauwerks, so wird zwar auch ein Sachbescheidungsinteresse des Bauantragstellers für die Erteilung einer Baugenehmigung zu verneinen sein. Hierauf kann sich aber ein Dritter nicht berufen (vgl. BVerwGE 50, 282 ≪285 f.≫).
(2) Die Baugenehmigung vom 6. Oktober 1983 gilt für eine Transportbehälterlagerhalle mit Nebengebäuden. Sie legt den Standort der Anlage und die Beschaffenheit der Halle fest. Insbesondere regelt sie, daß die Außenwände und das Dach zur Abschirmung der Direkt- und Streustrahlung aus 20 cm dicken Beton ausgeführt werden müssen und die Wandstärke im unteren Bereich der Hallenlängsseite auf 50 cm und an der Hallenstirnseite auf 55 cm zu verstärken sind. Die von der Nachzerfallswärme aufgeheizte Luft in der Halle soll auf natürlichem Wege über Öffnungen im Dach ins Freie geleitet werden. Hinsichtlich der einzulagernden Transportbehälter mit bestrahlten Brennelementen enthält sie den ausdrücklichen Hinweis, daß für die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung eine besondere von der PTB zu erteilende Genehmigung erforderlich sei; die Verpflichtung zur Einholung dieser Genehmigung bleibe unberührt (vgl. § 70 Abs. 3 Satz 2 BauO NW). Damit steht die Freigabe der Nutzung der Halle zu dem im Bauantrag angegebenen Zweck einer Zwischenlagerung von bestrahlten Brennelementen unter dem Vorbehalt, daß die hierfür erforderliche besondere atomrechtliche Genehmigung erteilt wird. – Darüber hinaus gilt auch die in der Baugenehmigung getroffene Aussage, daß das Gebäude in seiner konkreten Ausführung dem beabsichtigten Nutzungszweck zu dienen geeignet ist, nur unter der Voraussetzung, daß der Schutz Dritter vor den nuklearspezifischen Gefahren der Zwi schenlagerung, d.h. die Einhaltung der Unterkritikalität, der Einschluß der radioaktiven Stoffe und die Abschirmung der ionisierenden Strahlung sowohl beim bestimmunsgemäßen Gebrauch als auch bei Störfällen, im wesentlichen durch die Transportbehälter selbst geleistet wird und daß sich bei der rechtsverbindlichen Prüfung der Gefahrensicherheit keine zusätzlichen Anforderungen an die Ausgestaltung des Gebäudes ergeben. Dies folgt aus dem Konzept für das geplante Zwischenlager, wie es die Beigeladenen sowohl im Bauantrag als auch im Antrag auf Erteilung der Aufbewahrungsgenehmigung vorgelegt haben. Nach diesem Konzept richten sich grundsätzlich Art und Umfang der Prüfungspflicht der Baugenehmigungsbehörde sowie die Reichweite der von ihr mit verbindlicher Wirkung zu treffenden Entscheidung (vgl. in diesem Sinne auch für Atomanlagen nach § 7 AtG BVerwGE 80, 21 ≪24≫). Dem Lagergebäude soll danach (nur) insoweit eine sicherheitsrelevante Funktion zukommen, als dessen Baustruktur eine zusätzliche Strahlenabschirmung bietet. Zur Rückhaltung radioaktiver Stoffe sollen bauseitig keine Vorkehrungen getroffen werden. Nach diesen Feststellungen des Berufungsgerichts ist Grundlage der Baugenehmigung die vom Beklagten aus dem Bauantrag übernommene „Prämisse”, daß die Transportbehälter eine bestimmte Qualität und Dichtigkeit aufweisen und daß durch sie in Verbindung mit der genehmigten Gebäudestruktur eine hinreichende Abschirmung der Umgebung vor ionisierenden Strahlen erreicht wird. Ob dies zutrifft, hat der Beklagte vor Erteilung der Baugenehmigung aber nicht selbst geprüft, sondern sich insoweit allein auf eine Stellungnahme der PTB als zuständiger Fachbehörde gestützt. Er hat mit der Baugenehmigung keine Regelung hinsichtlich des Schutzes vor nuklearspezifischen Gefahren beim Betrieb des Zwischenlagers getroffen, soweit dieser durch die Behälter gewährleistet werden soll, und er hat erst recht nicht die PTB für das atomrechtliche Genehmigungsverfahren in irgendeiner Weise festgelegt. Seine bauaufsichtliche Prüfung hat sich darauf beschränkt, daß das Zwischenlager dem öffentlichen Recht – und zwar auch in strahlenschutztechnischer Hinsicht – entspricht, sofern die Transportbehälter die Eigenschaften aufweisen, die sie nach den Angaben der Beigeladenen besitzen. Die in der Baugenehmigung enthaltene Feststellung, dem Vorhaben der Beigeladenen stünden öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen, gilt mithin nur insoweit, als die genannte „Prämisse” wirklich zutrifft. Damit hängt aber auch die Aufnahme der Nutzung davon ab. daß die der Baugenehmigung zugrunde gelegte „Prämisse” durch die vorbehaltene atomrechtliche Genehmigung in der Sache bestätigt wird. Baugenehmigung und atomrechtliche Genehmigung müssen also kongruent sein und sich ergänzen, damit das Vorhaben der Beigeladenen betrieben werden darf. Dementsprechend hat die von der PTB erteilte Aufbewahrungsgenehmigung vom 10. April 1987 ihrerseits die Bauantragsunterlagen mit Stand vom Oktober 1983 bei den Unterlagen aufgeführt, die der atomrechtlichen Genehmigung zugrunde liegen. Würden sich aus der atomrechtlichen Genehmigung insoweit abweichende Anforderungen an die bauliche Anlage ergeben, so würde die Aufnahme des Betriebes des Zwischenlagers eine Änderung der Baugenehmigung voraussetzen, die eine, umfassende neue Prüfung des gesamten Vorhabens und ggf. weitere Maßnahmen erfordert.
Gegen diese Ausgestaltung des Baugenehmigungsverfahrens bestehen – vorbehaltlich des noch näher zu erörternden Zeitpunkts einer Freigabe der Bauarbeiten – aus bundesrechtlicher Sicht keine Bedenken. Ist – wie auch im vorliegenden Fall – die Aufnahme einer mit dem Bauwerk bezweckten Nutzung ohnehin davon abhängig, daß von einer anderen Fachbehörde in originärer und ausschließlicher Zuständigkeit spezielle Voraussetzungen des Vorhabens geprüft und in einer besonderen Genehmigung verbindlich beurteilt werden, so kann die Baubehörde – zumal bei einem entsprechenden Genehmigungsantrag des Betreibers – ihre Prüfung und Entscheidung darauf beschränken, daß die bauliche Anlage (nur) bei Unterstellung dieser weitergehenden Anforderungen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Drittbetroffenen, die aus der bestimmungsgemäßen Nutzung der Anlage Gefährdungen ihres Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG befürchten, bleibt inhaltlich uneingeschränkter Rechtsschutz im Verfahren gegen die atomrechtliche Genehmigung erhalten.
2.2.2. Der erkennende Senat bemerkt jedoch, daß er eine derartige Aufspaltung der Prüfung und verbindlichen Beurteilung der für eine einheitliche Atomanlage geltenden Genehmigungsvoraussetzungen sowohl aus der Sicht der Betreiber als auch der von Drittbetroffenen für unbefriedigend ansieht: Ersteren wird das Risiko erheblicher Fehlinvestitionen auferlegt, das übrigens auch volkswirtschaftlich zu mißbilligen ist; letztere sind beträchtlicher Ungewißheit darüber ausgesetzt, gegen welche der beiden Genehmigungen sie vorgehen müssen mit der Folge, daß sie unter Umständen einen von vornherein aussichtslosen Rechtsstreit führen, sofern sie nicht ohnehin gezwungen sind, doppelten Rechtsschutz zur Wahrung ihrer Rechte zu suchen. Nach der Auffassung des Senats würde daher die Bereitstellung eines einheitlichen Genehmigungsverfahrens für Vorhaben der hier in Rede stehenden Art ihrer Bedeutung und der Tragweite ihrer Auswirkungen weitaus besser entsprechen. Hierfür spricht ferner auch folgendes:
Der Senat hat erwogen, ob für Vorhaben der hier vorliegenden Art Baugenehmigungsverfahren und atomrechtliches Genehmigungsverfahren zeitlich zumindest in der Weise zu koordinieren sind, daß die Baugenehmigung, soweit sie die Errichtung des Bauwerks freigibt, erst erteilt werden darf, wenn für die vorgesehene atomrechtliche Nutzung die dafür zuständige Behörde aufgrund einer abschließenden Prüfung der nuklearspezifischen Risiken des Vorhabens die erforderliche Spezialgenehmigung gegeben hat. Eine so ausgestaltete zeitliche Verklammerung der Verfahren erscheint angesichts der bereits oben erwähnten engen sachlichen Verwandtschaft von privaten Zwischenlagern für bestrahlte Brennelemente zu den von § 9 a Abs. 3, § 9 c AtG erfaßten Landessammelstellen und anderen Atomanlagen, für die eine Errichtungsgenehmigung vorgeschrieben ist, jedenfalls naheliegend. Zwar erfolgt, solange über die Zulässigkeit der Nutzung noch nicht positiv entschieden ist, die Errichtung des Bauwerks im vollen Umfang auf eigenes Risiko des Betreibers. Werden aber die für das Vorhaben erforderlichen Gebäude mit erheblichen Aufwand und hohen Kosten schon errichtet, bevor in dem vorgeschriebenen besonderen Genehmigungsverfahren abschließend geprüft ist, ob sich die beabsichtigte Nutzung so verwirklichen läßt, daß Gefährdungen Dritter in dem gebotenen Maße ausgeschlossen sind, so besteht die nicht von der Hand zu weisende Gefahr, daß die nachträglich anzustellenden Prüfungen für eine Betriebs- oder Umgangsgenehmigung durch Standortwahl und bereits getätigte Investitionen faktisch vorgeprägt sind und im Interesse der Erhaltung der Verwendungsfähigkeit bereits erstellter Einrichtungen die erforderlichen Schutzmaßnahmen großzügiger beurteilt werden (vgl. auch BVerfGE 77. 381 ≪406≫; 78, 290 ≪304≫). Zudem wird ein etwaiger Abriß eines nutzlos errichteten Gebäudes regelmäßig vom Nachbarn nicht zu erzwingen sein, sondern im Ermessen der Behörde stehen. Ob ein – in den Vorschriften über das Baugenehmigungsverfahren anzusiedelndes – zeitliches Junktim zwischen Freigabe des Baues und atomrechtlicher Genehmigung, auf das sich als grundrechtsschützende Verfahrensregelung auch der Kläger als Drittbetroffener berufen könnte, geboten ist, braucht der Senat indes hier nicht abschließend zu entscheiden. Jedenfalls nachdem die PTB am 10. April 1987 für das Vorhaben der Beigeladenen auch eine atomrechtliche Genehmigung erteilt hat, leidet die angefochtene Baugenehmigung in bezug auf die in ihr geregelte Baufreigabe nicht mehr an einem den Kläger in seinen Rechten beeinträchtigenden Verfahrensfehler: Zwar wird die atomrechtliche Genehmigung vom Kläger ebenfalls angegriffen und ist damit noch nicht unanfechtbar: aus ihr dürfen deshalb noch keine inhaltlichen Folgerungen gezogen werden (vgl. dazu BVerwGE 13. 1 ≪8≫; 66. 218 ≪222≫; Urteil vom 9. Dezember 1988 – BVerwG 8 C 72.87 – DVBl. 1989, 420 ≪421≫). Darum geht es hier aber nicht. Der – mögliche und den Kläger belastende – Verfahrensfehler, der in einer Mißachtung einer etwa bestehenden zeitlichen Abhängigkeit der Baufreigabe von der Erteilung der für den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigung läge, ist ausgeräumt, sobald diese Genehmigung – wie hier – nachträglich erteilt worden ist. Der Kläger kann sich nicht mehr gegen den Verfahrensablauf, sondern allein gegen den Inhalt der Genehmigungen wenden.
2.3. Soweit nach Auffassung des Berufungsgerichts die Lagerhalle selbst Sicherheitsanforderungen zu erfüllen hat, hat es ohne revisiblen Rechtsverstoß einen Eingriff in das Grundrecht des Klägers auf Leben und körperliche Unversehrtheit durch die angefochtene Baugenehmigung verneint. Das Berufungsgericht hat insoweit festgestellt: Im bestimmungsgemäßen Betrieb liege die Strahlenexposition der Abluft, die unkontrolliert dem Lagergebäude entweichen solle, mit weniger als 10(-6) mSv/a (10(-4) mrem/a) um mehrere Größenordnungen unter dem Grenzwert des § 45 StrlSchV. Die durch Strahlung aus den Behältern verursachte Strahlenexposition werde unter pessimistischen Annahmen am ungünstigsten Aufpunkt am Zaun der Anlage zu einer Dosis von ca. 0,16 mSv (16 mrem) führen und damit weit unter dem Grenzwert des § 44 Abs. 1 StrlSchV liegen. Auch die Untersuchung unterstellter Störfälle habe keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, daß der Standort der Anlage ungeeignet sei oder an die Bauausführung zusätzliche Anforderungen gestellt werden müßten. So betrage die für den Fall eines Flugzeugabsturzes errechnete Gesamtkörperdosis 11 mSv (1,1 mrem) und die Leberdosis als höchste errechnete Organdosis 27 mSv (2,7 mrem). Diese Dosiswerte lägen unterhalb der Grenzwerte, die bei der Planung von Schutzmaßnahmen für die Umgebung von Kernkraftwerken gegen Störfälle zugrunde gelegt würden.
Gegen die Richtigkeit dieser Feststellungen und der darauf beruhenden Wertungen durch das Berufungsgericht, an die der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO grundsätzlich gebunden ist, sind Bedenken nicht ersichtlich. Sie beruhen auf zwei Gutachten des TÜV Hannover, die der Kläger nicht substantiiert angegriffen hat. Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe keine Einwände gegen die vom Bau selbst zu erfüllenden Sicherheitsanforderungen vorgetragen. Zwar trifft es zu, daß er geltend macht, die geplante Bauausführung der Lagerhalle sei nicht geeignet, bei Unfällen infolge äußerer Einwirkungen den notwendigen Schutz zu gewährleisten; bei einem Einsturz der Halle würde es zu Störungen der Wärmeabfuhr kommen, ferner müsse davon ausgegangen werden, daß dann die Dichtungssysteme mehrerer Behälter beschädigt würden. Diese Einwände richten sich aber in Wirklichkeit gegen die Prämisse, daß die Transportbehälter selbst bei Störfällen Schutz vor nuklearspezifischen Gefährdungen bieten. Aus dem Gutachten des TÜV Hannover vom November 1982, auf das das Berufungsurteil Bezug nimmt, ergibt sich, daß selbst im Fall einer Zerstörung der Halle durch einen Flugzeugabsturz oder durch einen Brand die erforderliche Sicherheit allein durch die Beschaffenheit der Transportbehälter gewährleistet wird. Danach sind die Sicherheitsanforderungen an die Lagerhalle auf der Grundlage des Konzepts der Beigeladenen, das zugleich den Inhalt der Baugenehmigung festlegt und beschränkt, nur gering und hier gewahrt. Sollte das Konzept unzutreffend sein, so kann das Gebäude nicht genutzt werden, weil es nach dem Inhalt der Baugenehmigung nur zur Lagerung von Transportbehältern der vorausgesetzten Qualität benutzt werden darf.
Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobenen Verfahrensrügen, mit denen der Sache nach eine mangelhafte Aufklärung durch das Berufungsgericht, die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie die Befangenheit des Berufungsgerichts gerügt wird, bleiben erfolglos. Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht über die Sicherheit des Lagergebäudes in strahlenschutztechnischer Hinsicht entschieden habe, ohne hierfür Unterlagen der Beigeladenen beizuziehen und sie dem Kläger zugänglich zu machen. Hierin liegt jedoch kein Verfahrensfehler. Denn auf diese – weiteren – technischen Unterlagen der Beigeladenen kam es nach der für die Beurteilung einer Aufklärungsrüge maßgeblichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht an. Sie betreffen die Behältersicherheit. Das Berufungsgericht hat die Baugenehmigung – in Übereinstimmung mit dem erkennenden Senat – so interpretiert, daß sie – nur – die Lagerung von Transportbehältern gestatte, die entweder „technisch dicht” seien oder zumindest keine höhere Leckrate aufwiesen, als sie in den rechnerischen Ermittlungen des TÜV Hannover in dessen Gutachten vom November 1982 zugrunde gelegt worden seien. Ob diese Prämisse zutreffe, habe der Beklagte bei der Erteilung der Baugenehmigung offengelassen. Diese Frage gehöre in das atomrechtliche Genehmigungsverfahren. Hieraus folgt, daß es aus der Sicht des Berufungsgerichts auf die vom Kläger in Zweifel gezogene Qualität der Transportbehälter nicht ankam. Hat hiernach eine Pflicht, die Unterlagen der Beigeladenen beizuziehen, nicht bestanden, so kann aus der Weigerung des Berufungsgerichts, die Vorlage solcher Unterlagen zu verlangen, nicht auf seine Befangenheit geschlossen werden. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist darüber hinaus auch deshalb nicht verletzt, weil diese Unterlagen dem Berufungsgericht selbst weder vorlagen, noch von ihm bei seiner Entscheidung verwertet worden sind.
2.4. Die Frage, ob das Zwischenlager bauplanungsrechtlich zulässig ist, kann offenbleiben. Einen etwaigen Verstoß gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts könnte der Kläger nicht geltend machen. Er ist weder Eigentümer des von ihm bewirtschafteten Hofes noch sonst in eigentumsähnlicher Weise am Grundstück berechtigt.
Nachbarschutz aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts kann grundsätzlich nur der jeweilige – zivilrechtliche – Eigentümer eines benachbarten Grundstücks in Anspruch nehmen. Denn das Bebauungsrecht regelt die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke. Es ist grundstücks-, nicht personenbezogen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteile vom 29. Oktober 1982 – BVerwG 4 C 51.79 – DVBl. 1983, 344 ≪345≫ und vom 4. März 1983 – BVerwG 4 C 74.80 – DVBl. 1983, 898; weitere Nachweise bei Ziekow, NVwZ 1989, 231 ≪232≫). Zu den Aufgaben des Bauplanungsrechts gehört es, die einzelnen Grundstücke einer auch im Verhältnis untereinander verträglichen Nutzung zuzuführen. Indem es in dieser Weise auf einen Ausgleich möglicher Bodennutzungskonflikte zielt (vgl. Breuer, DVBl. 1983, 431 ≪435≫), bestimmt es zugleich den Inhalt des Grundeigentums. Demgemäß beruht bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses; weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Grundstücksnachbarn durchsetzen (vgl. OVG Berlin, NVwZ 1986, 848 ≪849≫). – Dem Eigentümer gleichzustellen ist, wer in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, wie etwa der Inhaber eines Erbbaurechts (vgl. hierzu Beschluß vom 11. Januar 1988 – BVerwG 4 CB 49.87 – Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 75) oder der Nießbraucher; ferner auch der Käufer eines Grundstücks, auf den der Besitz sowie Nutzungen und Lasten übergegangen sind und zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen ist (vgl. Urteile vom 29. Oktober 1982 – BVerwG 4 C 51.79 – a.a.O. sowie vom 3. Juli 1987 – BVerwG 4 C 12.84 – NJW 1988, 1228). Wer dagegen lediglich ein obligatorisches Recht an einem Grundstück von dessen Eigentümer ableitet (Mieter, Pächter usw.), hat aus dieser Rechtsposition gegen die einem Nachbarn erteilte Baugenehmigung grundsätzlich kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht (vgl. OVG Berlin, NVwZ 1989, 267). Er kann seine Rechtsposition gegenüber dem Eigentümer geltend machen. Könnte ein Mieter oder Pächter eine Verletzung bauplanungsrechtlicher Vorschriften gegenüber Dritten selbständig auch dann geltend machen, wenn der Eigentümer dies nicht will, so würde er damit in den Interessenausgleich der unmittelbar berechtigten Grundstückseigentümer einwirken. Für eine Ausweitung der auf den Vorschriften des Bauplanungsrechts beruhenden öffentlich-rechtlichen Abwehrrechte besteht schließlich auch deshalb kein Bedürfnis, weil obligatorische Berechtigte Gefährdungen von Leben und Gesundheit gestützt auf ihr Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG mit einer Nachbarklage abwehren können.
Dem Kläger wird danach baurechtlicher Nachbarschutz nicht durch das Pachtverhältnis an dem von ihm bewirtschafteten Hof vermittelt. Soweit sich der Kläger daneben auf seine Stellung als eingesetzter Hoferbe beruft, gilt nichts anderes. Das Höferecht will die ihm unterliegenden Betriebe für die nächste Generation als Einheit erhalten. Daraus folgt jedoch keine dingliche bzw. anwartschaftsmäßige Beziehung des Hoferben zum Hof. Auch der eingesetzte Hoferbe ist vor Eintritt des Erbfalles nicht Eigentümer. Das Recht des Hofeigentümers, über sein der Hoferbfolge unterliegendes Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, ist – auch durch den Abschluß eines Erbvertrages – nicht beschränkt (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 3 Höfeordnung. § 2286 BGB). Zudem fehlt es auch an der nach der Rechtsprechung des Senats erforderlichen Publizität der Berechtigung am Grundstück. Zwar wird sich aus dem Grundbuch regelmäßig ergeben, daß es sich um einen Hof im Sinne der Höfeordnung handelt; wer Hoferbe werden soll, läßt sich dem Grundbuch jedoch nicht entnehmen.
Auf drittschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts kann sich der Kläger schließlich auch nicht als Inhaber eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes berufen. Gegenstand des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Betriebes sind für ihn seine obligatorischen Berechtigungen an dem zum Hof gehörenden Grund und Boden und damit nicht die an das Grundeigentum anknüpfenden Abwehrrechte aus dem Bauplanungsrecht. Davon abgesehen würde sein landwirtschaftlicher Betrieb allenfalls durch die Nutzung des Lagers, nicht aber schon durch die hier genehmigte Errichtung der Lagerhalle beeinträchtigt.
Im übrigen lassen nach der Auffassung des erkennenden Senats auch die Darlegungen des Berufungsgerichts zur Vereinbarkeit der Baugenehmigung mit dem geltenden Bebauungsrecht keinen revisiblen Rechtsverstoß erkennen.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2. § 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat hat für die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Revisionsverfahren von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, sie der Staatskasse aufzuerlegen. Dies entspricht hier der Billigkeit. Der Kläger ist zwar im Rechtsstreit gegen die Baugenehmigung, an dem sich die Beigeladenen mit eigenen erfolgreichen Anträgen beteiligt haben, im Ergebnis unterlegen. Jedoch bestand für ihn infolge der gesetzlichen Ausgestaltung der für ein privates Zwischenlager für bestrahlte Brennelemente notwendigen Genehmigungsverfahren jedenfalls bis zur Entscheidung des Senats keine hinlängliche Klarheit darüber, gegen welche der Genehmigungen er zur Wahrung seiner geschützten Nachbarrechte vorgehen mußte und welche Rechtsposition er mit Aussicht auf Erfolg in den jeweiligen Genehmigungsverfahren geltend machen konnte. Der Senat hielte es für unangemessen, wenn die bestehende Rechtsunsicherheit, die nicht vom Kläger, aber auch nicht von den Beigeladenen zu vertreten ist, sich kostenmäßig im vollen Umfang zu Lasten eines der Beteiligten auswirken würde.
Unterschriften
Prof. Dr. Schlichter, Dr. Niehues, Dr. Kühling, Sommer, Prof. Dr. Dr. Berkemann
Fundstellen
Haufe-Index 1210907 |
BVerwGE, 61 |
BRS 1989, 426 |
DVBl. 1989, 1055 |