Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensberechnung nach dem BAföG. Berücksichtigung von Sonderausgaben nach § 10e EStG für eine selbstgenutzte Wohnung in einem eigenen Haus. Sonderausgaben nach § 10e EStG. Berücksichtigung von – bei einer selbstgenutzten Wohnung in einem eigenen Zweifamilienhaus bei der Einkommensberechnung nach dem BAföG. verfassungskonforme Auslegung
Leitsatz (amtlich)
§ 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass mit dem Begriff des selbstgenutzten Einfamilienhauses auch eine selbstgenutzte Wohnung im eigenen Zweifamilienhaus erfasst wird.
Leitsatz (redaktionell)
Zielsetzung des Gesetzgebers ist es, dass vom zu berücksichtigenden Einkommen der miteinander verheirateten, nicht dauernd getrennt lebenden Eltern die Beträge nach § 10e bzw. § 10i EStG für “einev” selbstgenutzte Wohnung im Eigentum der Eltern oder eines Elternteils abgezogen werden können. Dementsprechend ist der – ausbildungsförderungsrechtliche – Begriff des selbstgenutzten Einfamilienhauses im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG 1998 unter Lösung von der steuerrechtlichen Begrifflichkeit des § 75 des BewG dahin zu verstehen, dass er auch die selbstgenutzte Wohnung im eigenen Zweifamilienhaus erfasst.
Normenkette
BAföG (1998) § 21 Abs. 1 S. 3 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 10e; BewG § 75
Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Urteil vom 13.09.2004; Aktenzeichen 4 A 2604/03) |
VG Münster (Entscheidung vom 16.04.2003; Aktenzeichen 6 K 162/01) |
Tenor
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. September 2004 wird aufgehoben. Ferner werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster und der Bescheid des Beklagten vom 29. November 2000, die beiden Bescheide vom 27. April 2001 sowie der Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Ausbildungsförderung Nordrhein-Westfalen vom 28. Dezember 2000 aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für den Bewilligungszeitraum Oktober 2000 bis August 2001 Ausbildungsförderung unter Anerkennung eines Abzugsbetrages nach § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG in Höhe von 16 500 DM beim Einkommen des Vaters zu bewilligen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
I
Die Klägerin beantragte am 30. Oktober 2000 beim Beklagten Ausbildungsförderung für ihr zum Wintersemester 2000/2001 aufgenommenes Studium an der Fachhochschule M… und reichte dazu eine Einkommenserklärung ihres Vaters ein, in welcher dieser u.a. angab, vom Finanzamt sei für ein selbstgenutztes Einfamilienhaus bzw. eine selbstgenutzte Eigentumswohnung ein Abzug gemäß § 10e EStG in Höhe von 16 500 DM als Sonderausgaben anerkannt worden. Weiter beigefügt waren die Einkommensteuererklärung der Eltern vom 5. Mai 1999 sowie der Einheitswertbescheid des Finanzamts vom 2. Januar 1995, wonach es sich bei dem im jeweils hälftigen Eigentum der Eltern der Klägerin stehenden und von ihnen bewohnten Grundstück in M… der Grundstücksart nach um ein “Zweifamilienhaus” handelte; das Grundstück sei als Zweifamilienhaus zu bewerten, weil in dem Wohngebäude zwei Wohnungen vorhanden seien. Bei der zweiten Wohnung handelt es sich um eine Einliegerwohnung im Souterrain mit 43 m(2) Grundfläche.
Der Beklagte lehnte die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2000 bis August 2001 ab, da auf den monatlichen Bedarf der Klägerin von 695 DM elterliches Einkommen in Höhe von 1 130,90 DM anzurechnen sei. Bei der Berechnung des Einkommens der Eltern wurde der im Steuerbescheid für das Jahr 1998 ausgewiesene Abzug in Höhe von 16 500 DM für die eigengenutzte Wohnung nicht berücksichtigt (Bescheid vom 29. November 2000). Vor Entscheidung über die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 28. Dezember 2000) erhobene Klage ergingen unter dem 27. April 2001 zwei Änderungsbescheide betreffend die Monate März bis August 2001, mit denen gleichfalls die Bewilligung von Ausbildungsförderung abgelehnt wurde, weil das Einkommen der Eltern den Bedarf übersteige; auch hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein.
Die auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 2000 bis August 2001 unter Anrechnung eines Abzugsbetrages nach § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG in Höhe von 16 500 DM gerichtete Klage ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Zur Begründung seines die Berufung der Klägerin zurückweisenden Urteils hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Ermittlung des anrechenbaren Elterneinkommens unter Berücksichtigung des gewünschten Abzuges für die im maßgeblichen Einkommensteuerbescheid anerkannten Sonderausgaben, da gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG in der maßgeblichen Fassung des 19. BAföG-Änderungsgesetzes ein Abzug vom (positiven) Einkommen der Eltern für Sonderausgaben nach § 10e EStG nur erfolge, wenn diese sich auf ein selbstgenutztes Einfamilienhaus oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung bezögen. Diese Voraussetzung sei bei dem Wohnhaus der Eltern nicht erfüllt, da es sich um ein Zweifamilienhaus handle. Die Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Sonderausgaben nach § 10e EStG auf Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken und verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes. Soweit die Klägerin meine, die Begrenzung der Absetzung auf selbstgenutzte Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen sei unter der Geltung des § 7b EStG a.F. nur deshalb nicht zu beanstanden gewesen, weil seinerzeit auf Seiten der Eigentümer von Zweifamilienhäusern steuerliche Vorteile gegenüber Eigentümern von Einfamilienhäusern bestanden hätten, sei dem nicht zu folgen. Aus den Gesetzesmaterialien zum 7. BAföG-Änderungsgesetz werde deutlich, dass der eigentliche und ursprüngliche Grund für die Zulassung der erhöhten Absetzungen nach § 7b EStG a.F. bei der Einkommensermittlung der Eltern der sozialpolitische gewesen sei, die durch die Ausbildungskosten ohnehin stark belasteten Eltern nicht vor die Alternative Ausbildungs- oder Wohnheimbauförderung zu stellen. Nach Ersetzung des § 7b durch § 10e EStG habe der Gesetzgeber diese steuerliche Änderung ausbildungsförderungsrechtlich durch Einfügung des § 10e EStG in § 21 Abs. 1 BAföG nachvollzogen und dabei die Begrenzung der Ausnahmeregelung auf selbstgenutzte Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen ausweislich der Gesetzesbegründung zum 11. BAföG-Änderungsgesetz bewusst fortgeschrieben. Die Beschränkung der Abzugsmöglichkeiten für Sonderausgaben auf selbstgenutzte Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen sei – unabhängig davon, ob die Eigentümer von Zweifamilienhäusern nach der steuergesetzlichen Änderung nicht mehr besser gestellt seien als die Eigentümer von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen – mit Art. 3 GG vereinbar, da die zu Grunde liegende sozialpolitische Erwägung bei Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze zur Zulässigkeit von Typisierungen und Generalisierungen bei der Ordnung von Massenerscheinungen schon für sich genommen die Ungleichbehandlung rechtfertige. Der Gesetzgeber sei von der Vorstellung ausgegangen, dass nur die Eigentümer selbstgenutzter Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen “kleine Häuslebauer” seien, die ohne Möglichkeit des Abzugs für die erhöhten Absetzungen vor die Alternative gestellt wären, entweder auf die Herstellung bzw. die Anschaffung des Eigenheims zu verzichten oder hinnehmen zu müssen, dass wegen der Höhe des anzurechnenden Elterneinkommens das Kind keinen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung oder nur auf eine teilweise Förderung habe. Von dieser Vorstellung habe der Gesetzgeber berechtigterweise ausgehen dürfen, da typischerweise derjenige, der ein Zweifamilienhaus errichte oder anschaffe, über mehr Kapital verfüge als der Eigentümer eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung, und habe dabei Fallgestaltungen vernachlässigen dürfen, bei denen diese Betrachtung nicht zutreffe, etwa bei Eigentümern eines Zweifamilienhauses in der Ausgestaltung als Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung, für welche der Ausschluss der Abzugsfähigkeit nach § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG eine Härte darstellen könne. Solche auf Grund von typisierenden und generalisierenden Regelungen eintretenden Härten müssten hingenommen werden, wenn sie nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, wobei auch Erfordernisse der Verwaltungspraktikabilität bei der Bewältigung von Massenerscheinungen von Gewicht seien. Das Steuerrecht differenziere in § 75 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Bewertungsgesetzes lediglich zwischen dem Einfamilien- und dem Zweifamilienhaus, so dass die Förderungsverwaltung ohne aufwändige eigene Ermittlungen auf der Grundlage des Einheitswertbescheides die Zuordnung zu einer dieser Grundstücksarten vornehmen könne; die Feststellung, ob es sich bei dem Zweifamilienhaus nur um ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung handele, bedürfte hingegen weiterer Ermittlungstätigkeit. Darüber hinaus fehle es an normativ vorgegebenen Kriterien, die eine solche Abgrenzung in rechtssicherer Weise ermöglichen könnten. Eine generelle Berücksichtigung von Sonderausgaben für selbstgenutzte Wohnungen in Zweifamilienhäusern widerspräche der sozialen Zielsetzung des § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG. Die von der Klägerin ferner aufgezeigten Ungereimtheiten und Härten erforderten keine andere Beurteilung.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Der Beklagte und die Vertreterin des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht verteidigen das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Klägerin, über die der Senat gemäß § 141 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist begründet. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin unter Verstoß gegen Bundesrecht zurückgewiesen, indem es die Voraussetzungen eines Abzuges des einkommensteuerrechtlich gemäß § 10e EStG in Höhe von 16 500 DM als Sonderausgaben anerkannten Betrages für die von den Eltern der Klägerin eigengenutzte Wohnung in ihrem Haus, bei welchem es sich steuerrechtlich ausweislich des Einheitswertbescheides des Finanzamts vom 2. Januar 1995 mit Blick auf die Einliegerwohnung im Souterrain um ein Zweifamilienhaus handelt, mit der Begründung verneint hat, es handle sich nicht um ein “selbstgenutztes Einfamilienhaus” im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG in der hier maßgeblichen Fassung des neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes – 19. BAföGÄndG – vom 25. Juni 1998 (BGBl I S. 1609) – BAföG 1998 –. Vielmehr gebietet Art. 3 Abs. 1 GG eine verfassungskonforme Auslegung des § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG 1998 dahingehend, dass der Begriff des selbstgenutzten Einfamilienhauses – abweichend von der steuerrechtlichen Begriffsbestimmung – eigenständig ausbildungsförderungsrechtlich dahingehend auszulegen ist, dass dieser Begriff auch eine selbstgenutzte Wohnung in einem Zweifamilienhaus umfasst.
1. Nach § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG 1998 – können vom Einkommen abgezogen werden “die Beträge, die für ein selbstgenutztes Einfamilienhaus oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung als Sonderausgaben nach § 10e oder § 10i EStG berücksichtigt werden; diese Beträge können auch von der Summe der positiven Einkünfte des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten abgezogen werden”. Nach § 21 Abs. 1 Satz 4 BAföG 1998 ist “der Abzug nach Satz 3 Nr. 2 bei Eltern, die nicht geschieden sind oder dauernd getrennt leben, nur für ein Objekt zulässig; bei der Ermittlung des Einkommens des Auszubildenden, des Darlehensnehmers sowie deren Ehegatten ist er nicht zulässig”.
a) Nach seinem Wortlaut stellt § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG 1998 für den ausbildungsförderungsrechtlichen Einkommensabzug nicht generell auf die Berücksichtigung von Sonderausgaben nach §§ 10e und 10i EStG ab, sondern beschränkt diese gegenständlich auf solche für ein selbstgenutztes Einfamilienhaus bzw. eine selbstgenutzte Eigentumswohnung. Anders als § 10e EStG beschreibt er das Objekt, für das ausbildungsförderungsrechtlich bei den Eltern Einkommen abgezogen werden kann, nicht als zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in einem eigenen Haus oder als zu eigenen Wohnzwecken genutzte eigene Eigentumswohnung, sondern eigenständig als selbstgenutztes Einfamilienhaus oder selbstgenutzte Eigentumswohnung. Nach seinem Wortlaut erfasst § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG eine selbstgenutzte Wohnung in einem eigenen Zweifamilienhaus im Sinne des § 75 BewG – so das Haus der Eltern der Klägerin – oder in einem eigenen (Mehrfamilien-)Haus nicht.
b) Eine auf Zweifamilienhäuser oder (exakter) auf eine Wohnung in einem Zweifamilienhaus erweiternde Analogie lässt sich, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht mit einer planwidrigen Regelungslücke begründen, denn der Gesetzgeber hat mit dem 7. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 13. Juli 1981 – 7. BAföGÄndG – (BGBl I S. 625) Zweifamilienhäuser bewusst nicht in § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG – damals zur Absetzung nach § 7b EStG – aufgenommen, sondern einen entsprechenden Antrag, die 7b-Abschreibung auch bei selbstgenutzten Zweifamilienhäusern zuzulassen, abgelehnt (vgl. BTDrucks 9/603 S. 24).
Die spätere Umstellung auf die Beträge nach §§ 10e und 10i EStG durch das 11. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes – 11. BAföGÄndG – vom 21. Juni 1988 (BGBl I S. 829), die eine Anpassung von § 21 BAföG an die geänderte steuerrechtliche Rechtslage darstellte (Ersetzung der bisherigen Freibetragsregelung nach § 7b EStG durch § 10e EStG), hat an der Beschränkung der ausbildungsförderungsrechtlichen Begünstigung auf selbstgenutzte Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen nichts geändert.
2. Bei dieser Auslegung wäre jedoch zur Überzeugung des Senats § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG 1998 wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig.
Zur Verfassungswidrigkeit führt dabei nicht, dass nach § 21 Abs. 1 Satz 2 BAföG ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten nicht zulässig ist (Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 15. September 1986 – 1 BvR 363/86 – FamRZ 1987, 901) und dass § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG von dieser (grundsätzlichen) Unzulässigkeit eines Verlustausgleichs überhaupt eine Ausnahme macht und einen Abzug von Beträgen zulässt, die für selbstgenutzten eigenen Wohnraum als Sonderausgaben nach § 10e oder § 10i EStG berücksichtigt werden. Denn diese Regelung beruht auf der sozialpolitischen Erwägung des Gesetzgebers, die durch die Ausbildungskosten ohnehin stark belasteten Eltern nicht vor die Alternative “Ausbildungs- oder Wohnheimbauförderung” stellen zu wollen, zumal gerade Familien mit Kindern auf die Förderung des Familien(wohn)heimbaus angewiesen seien (BTDrucks 9/410 S. 11 unter 3.2 und BTDrucks 9/603 S. 24; BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 1986 – BVerwG 5 B 93.85 – FamRZ 1986, 619 ≪620≫ und Urteil vom 10. Mai 1990 – BVerwG 5 C 55.85 – BVerwGE 85, 124 ≪126≫; BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. September 1986 – 1 BvR 363/86 – FamRZ 1987, 901 ≪902 ≫). Verfassungswidrig ist § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG 1998 jedoch, wenn man ihn seinem Wortlaut nach dahin auslegt, dass er einen Abzug nur für ein selbstgenutztes Einfamilienhaus oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung, nicht aber für eine andere selbstgenutzte eigene Wohnung in einem Zweifamilienhaus gestattet.
a) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 4. April 2001 – 2 BvL 7/98 – (BVerfGE 103, 310 ≪318 ff.≫) die Grundsätze, welche sich aus Art. 3 Abs. 1 GG speziell in Hinblick auf die Anforderungen einer Massenverwaltung ergeben, wie folgt zusammengefasst:
“1. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln (BVerfGE 74, 9 ≪24≫), und verpflichtet die Grundrechtsadressaten, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich zu behandeln (vgl. bereits BVerfGE 1, 14 ≪52≫; stRspr). Er ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt, kurzum, wenn die Maßnahme als willkürlich bezeichnet werden muss (vgl. BVerfGE 1, 14 ≪52≫; 83, 89 ≪107 f.≫ m.w.N.).
2. a) Es ist dabei grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinne als gleich ansehen will (BVerfGE 75, 108 ≪157≫). Er muss allerdings seine Auswahl sachgerecht treffen (vgl. BVerfGE 53, 313 ≪329≫; 75, 108 ≪157≫). Was in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd und deshalb willkürlich ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachverhalts, der geregelt werden soll (vgl. BVerfGE 17, 122 ≪130≫; 75, 108 ≪157≫; stRspr). Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 101, 54 ≪101≫). Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt daher seine Präzisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs.
Der Gleichheitssatz verlangt, dass eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung von Personengruppen sich – sachbereichsbezogen – auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund von hinreichendem Gewicht zurückführen lässt (vgl. BVerfGE 42, 374 ≪388≫; 75, 108 ≪157≫; 78, 232 ≪247≫; 100, 138 ≪174≫; 101, 54 ≪101≫). Bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der Gesetzgeber regelmäßig einer strengeren Bindung, was auch dann gilt, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt (vgl. BVerfGE 101, 54 ≪101≫). Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt dann vor, wenn der Gesetzgeber Übereinstimmungen der zu ordnenden Lebensverhältnisse nicht berücksichtigt, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (vgl. BVerfGE 48, 346 ≪357≫), oder wenn – anders formuliert – zwischen Gruppen von Normadressaten, die vom Gesetzgeber nicht gleich behandelt werden, keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72 ≪88≫; 60, 123 ≪133 f.≫; 65, 104 ≪112 f.≫; 74, 9 ≪24≫; 100, 1 ≪38≫; 100, 59 ≪90≫; 101, 239 ≪269≫; 101, 275 ≪291≫). Die Bindung des Gesetzgebers ist dabei umso enger, je mehr sich Merkmale personenbezogener Differenzierung den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten annähern (BVerfGE 101, 275 ≪291≫).
b) Der Gesetzgeber ist – insbesondere bei Massenerscheinungen – auch befugt, zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren (vgl. BVerfGE 17, 1 ≪23 f.≫; 100, 138 ≪174≫; 101, 297 ≪309≫), ohne allein wegen damit verbundener Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfGE 100, 138 ≪174≫). Eine zulässige Typisierung setzt unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes freilich voraus, dass mit ihr verbundene Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. BVerfGE 84, 348 ≪360≫; 87, 234 ≪255 f.≫; 100, 138 ≪174≫; stRspr), dass sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 63, 119 ≪128≫; 84, 348 ≪360≫; 100, 138 ≪174≫). Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist im Übrigen bei bevorzugender Typisierung weiter gespannt als bei benachteiligender Typisierung (vgl. BVerfGE 17, 1 ≪24≫).”
Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit ist dabei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem Gesetzgeber (auch wegen der fortwährenden schnellen Veränderungen des Arbeits-, Wirtschafts- und Soziallebens) eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit zuzubilligen (vgl. Beschlüsse vom 13. Juni 1979 – 1 BvL 97/78 – BVerfGE 51, 295 ≪301≫; vom 8. Dezember 1970 – 1 BvR 104/70 – BVerfGE 29, 337 ≪339≫ m.w.N. und vom 13. Januar 1993 – 1 BvR 1690/92 – NVwZ 1993, 881 ≪882≫). Das Bundesverfassungsgericht legt sich “größte Zurückhaltung” dabei auf, dem Gesetzgeber über den Gleichheitssatz zusätzliche Leistungsverpflichtungen aufzuerlegen (vgl. Beschlüsse vom 26. April 1988 – 1 BvL 84/86 – BVerfGE 78, 104 ≪121≫; vom 9. Februar 1982 – 2 BvL 6/78 und 2 BvL 8/79 – BVerfGE 60, 16 ≪42≫). Diese Grundsätze gelten auch bei der Gewährung von Sozialleistungen, die – wie die Bundesausbildungsförderung – an die Bedürftigkeit des Empfängers anknüpfen. Dabei kann dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität bei der Regelung von Massenerscheinungen eine besondere Bedeutung für die Rechtfertigung dort auftretender Ungleichbehandlungen zukommen (BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 1999 – 1 BvL 8/97 – BVerfGE 100, 195 ≪205≫). Auch im Bereich der Ausbildungsförderung muss der Gesetzgeber nicht um eine differenzierte Berücksichtigung aller denkbaren Fälle besorgt sein; er ist vielmehr berechtigt, von einem Gesamtbild auszugehen, das sich aus den ihm vorliegenden Erfahrungen ergibt (Beschluss vom 13. Januar 1993 – 1 BvR 1690/92 – NVwZ 1993, 881 ≪882≫). Auf dieser Grundlage darf er generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen verwenden, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (Beschluss vom 13. Januar 1993 a.a.O.). Zu § 21 Abs. 1 BAföG hat das Bundesverfassungsgericht ferner entschieden, dass es in Zeiten knapper werdender staatlicher Finanzmittel vertretbar ist, ein volles Durchschlagen steuerlicher Subventionierungen auf die Gewährung von Sozialleistungen nicht mehr zu gestatten (Beschluss vom 15. September 1986 – 1 BvR 363/86 – FamRZ 1987, 901; für den Bereich der Ausbildungsförderung auch BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 1993 a.a.O.).
b) Gemessen an diesen Maßstäben ist die Regelung des § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG 1998 nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren, soweit sie Zweifamilienhäuser von vornherein, also auch in Bezug auf eine darin selbstgenutzte Wohnung von der Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs ausnimmt.
aa) Allerdings hat der Gesetzgeber sich bereits mit dem 7. BAföGÄndG vom 13. Juli 1981 bewusst dafür entschieden, Zweifamilienhäuser nicht in § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG – damals zur Absetzung nach § 7b EStG – aufzunehmen (BTDrucks 9/603 S. 24), und hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 30. Januar 1986 – BVerwG 5 B 93.85 – (FamRZ 1986, 619) keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darin gesehen, dass dort der Abzug auf das selbstgenutzte Einfamilienhaus (die selbstgenutzte Eigentumswohnung) beschränkt war. Daran ist jedenfalls für die mit der Nachfolgeregelung eingeführte Ersetzung der Absetzung nach § 7b EStG durch die Berücksichtigung von Sonderausgaben nach § 10e oder § 10i EStG nicht festzuhalten.
In dem genannten Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, es sei nicht evident sachwidrig, dass der Gesetzgeber davon abgesehen habe, den Ausnahmetatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG auf selbstgenutzte Zweifamilienhäuser zu “erstrecken” (a.a.O. S. 620). Wie in dem Beschluss dargelegt ist, wollte der Gesetzgeber mit der Regelung in § 21 Abs. 1 BAföG drei Ziele verfolgen: es sollte gewährleistet sein, dass der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens die Feststellungen der Finanzbehörde im Steuerbescheid zu Grunde gelegt werden können; dabei sollte zugleich die Zahl der Fälle vermindert werden, in denen über die Besteuerung vorgenommene Subventionierungen auf die Berechnung der Sozialleistung Ausbildungsförderung durchschlagen. Der nach § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG zulässige Abzug von Absetzungsbeträgen nach § 7b EStG wurde mit der sozialpolitischen Erwägung gerechtfertigt, dass gerade Familien mit Kindern auf die Förderung des Familienheimbaus angewiesen seien (a.a.O. S. 620). Ausgehend von diesen Zielsetzungen und der gesetzlichen Terminologie des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom 27. Juni 1956 (BGBl I S. 523 mit nachfolgenden Änderungen, gültig bis 31. Dezember 2001) – II. WobauG –, wonach zu den Familienheimen (§ 7 Abs. 1 II. WoBauG) Eigenheime gehörten und das Eigenheim in § 9 Abs. 1 II. WoBauG als “ein im Eigentum einer natürlichen Person stehendes Grundstück mit einem Wohngebäude” definiert wurde, “das nicht mehr als zwei Wohnungen enthält, von denen eine Wohnung zum Bewohnen durch den Eigentümer oder seine Angehörigen bestimmt ist”, wobei gemäß Absatz 3 die zweite Wohnung “eine gleichwertige Wohnung oder eine Einliegerwohnung sein konnte”, wäre aus jetziger Sicht des Senats in Bezug auf Art. 3 Abs. 1 GG allerdings nicht nach einem sachgerechten Grund dafür zu fragen gewesen, weshalb der Ausnahmetatbestand der Nummer 2 nicht auf Zweifamilienhäuser “erstreckt” ist, sondern dafür, weshalb der Ausnahmetatbestand der Nummer 2 im Gegensatz zur Eigenheimförderung auf Einfamilienhäuser eingeschränkt worden ist. Denn zum einen erfasste die Förderung des Familienheimbaus (die als sozialpolitischer Grund für die Ausnahme in Nummer 2 angegeben ist), Eigenheime und damit gerade auch Zweifamilienhäuser und zum anderen führte die Herausnahme der von § 7b EStG miterfassten Zweifamilienhäuser dazu, dass die Ämter für Ausbildungsförderung die Feststellungen der Finanzämter zur Absetzung nach § 7b EStG in den Steuerbescheiden nicht übernehmen konnten, sondern weitere Ermittlungen anstellen mussten. Soweit der damalige Beschluss als Argument dafür, dass die Fixierung auf Einfamilienhaus bzw. Eigentumswohnung nicht evident sachwidrig sei, anführt, mit der Berücksichtigung nur der selbstgenutzten Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen habe “die Ausnahmevorschrift angemessen begrenzt werden” sollen, begründet dies nicht, dass die getroffene Abgrenzung auch angemessen ist. Das Argument, dem Gesetzgeber sei es darum gegangen, “steuerliche Begünstigungen, die Eigentümern von selbstgenutzten Zweifamilienhäusern im Regelfall gegenüber Bewohnern von selbstgenutzten Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen zugute kommen, im Ausbildungsförderungsrecht nicht wirksam werden zu lassen” (a.a.O. S. 620), legt die angenommenen steuerlichen Begünstigungen der Eigentümer von selbstgenutzten Zweifamilienhäusern gegenüber Bewohnern von selbstgenutzten Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen jedoch nicht dar und zeigt auch nicht auf, warum diese – gegebenenfalls anderweitigen – steuerlichen Begünstigungen für Eigentümer von Zweifamilienhäusern, die jedenfalls keinen Bezug zu einer Absetzung nach § 7b EStG und damit zu einem Abzug nach § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG haben können, es rechtfertigen sollten, dass bei ihnen ein Abzug nach § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG in Höhe der Absetzungsbeträge nach § 7b EStG nicht möglich sein soll. Zwar wäre es sicher gerechtfertigt, die in BTDrucks 9/603 S. 24 als Grund des Ausschlusses genannte “erhebliche Begünstigung” der Eigentümer und Bewohner eines Zweifamilienhauses zum Anlass zu nehmen, diese in die Ausbildungsförderung künftig nicht mehr zu übernehmen (BTDrucks a.a.O.), doch betrifft diese – nicht näher dargelegte – Begünstigung der Eigentümer von Zweifamilienhäusern jedenfalls nur ein “mehr” an steuerlicher Begünstigung von Zweifamilienhauseigentümern gegenüber Einfamilienhauseigentümern, ohne dass damit eine sachliche Rechtfertigung ersichtlich würde, Eigentümern eines Zweifamilienhauses ausbildungsförderungsrechtlich weitergehend auch die Einkommensabzüge zu versagen, die dem Eigentümer eines Einfamilienhauses in Höhe seiner steuerrechtlichen (sowohl für Ein- wie für Zweifamilienhäuser geltenden) Absetzung nach § 7b EStG zustehen. Soweit es in BTDrucks 9/603 S. 24 weiter heißt, “Beim unechten Einfamilienhaus, dessen zweite Wohnung tatsächlich vermietet wird, hat der Betroffene auch die Mieteinkünfte auf der Haben-Seite, gegen die er zusätzlich seine negativen Einkünfte aus Zinsbelastungen aufrechnen darf, so dass auch hier wieder eine Begünstigung gegeben ist”, betrifft dies ohnehin nur die Fälle, in denen die zweite Wohnung tatsächlich vermietet ist. Dass von einer solchen Fallgestaltung als Regel auszugehen sein könnte, ist jedoch nicht ersichtlich und wird in BTDrucks 9/603 S. 24 auch nicht angenommen. Neben Zweifamilienhäusern, deren zweite Wohnung vermietet ist, gibt es – ohne dass insoweit gerichtlicherseits statistische Erhebungen bekannt wären – etwa Zweifamilienhäuser, bei denen beide Wohnungen zunächst von einer großen Familie bewohnt werden und die zweite Wohnung für den späteren “Austrag” der Eltern bestimmt ist, sowie eine Vielzahl von Zweifamilienhäusern, in denen die zweite Wohnung von Anfang an mietfrei (z.B. aufgrund eines Wohnrechts) von Angehörigen oder anderen Personen bewohnt wird, die das Zweifamilienhaus mitfinanziert haben (einen solchen Fall betrifft etwa das vom Beklagten vorgelegte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Oktober 1988 – 12 B 87.03041 –). Aber selbst für die Fälle der Vermietung der zweiten Wohnung trägt das Argument nicht, denn der in diesem Fall mögliche Verlustabzug für die die zweite Wohnung anteilig treffende Zinsbelastung hat nichts mit dem Einkommensabzug nach § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG für die Absetzung nach § 7b EStG zu tun, sondern beruht bereits auf § 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 BAföG, wonach der Verlustabzug innerhalb einer Einkunftsart nicht ausgeschlossen ist. So kann etwa ein Hauseigentümer, dem neben einem Einfamilienhaus eine zweite, vermietete Wohnimmobilie gehört, die Zinsbelastung dafür von den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bereits nach § 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 BAföG abziehen, ohne dass dies negative Auswirkungen auf den Einkommensabzug nach § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG für das Einfamilienhaus hätte. Entsprechendes gilt, wenn Ehegatten je gesondert Eigentümer einer Immobilie sind. Auch kann ein Hauseigentümer, der sein Einfamilienhaus zu gewerblichen Zwecken nach § 75 Abs. 5 BewG zulässig mitbenutzt, die Zinsbelastung dafür von den Einkünften aus Gewerbebetrieb bereits nach § 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 BAföG abziehen, ohne dass dies negative Auswirkungen auf den Einkommensabzug nach § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG für das Einfamilienhaus in Bezug auf die Wohnnutzung hätte.
Soweit es schließlich in BTDrucks 9/603 auf S. 24 heißt, die im Regierungsentwurf vorgesehene Regelung müsse grundsätzlich “unter dem Gedanken gesehen werden, dass bewusst derjenige begünstigt werden soll, dessen finanzielle Verhältnisse ihm nur den Bau eines selbstgenutzten Einfamilienhauses bzw. einer Eigentumswohnung gestatten”, erweckt dies in unzutreffender Weise den Anschein, mit der Beschränkung auf ein selbstgenutztes Einfamilienhaus bzw. eine selbstgenutzte Eigentumswohnung werde nur oder gerade der “kleine Häuslebauer” begünstigt. Dies kann der Regelung in § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG aber gerade nicht entnommen werden, denn diese Vorschrift begünstigt jedes selbstgenutzte Einfamilienhaus bzw. jede selbstgenutzte Eigentumswohnung unabhängig von Größe, Ausstattung und Wert. In der steuerrechtlichen Definition des Ein- und Zweifamilienhauses in § 75 Abs. 5 des Bewertungsgesetzes – BewG – heißt es zwar in Satz 1, dass Einfamilienhäuser Wohngrundstücke sind, die nur eine Wohnung enthalten, doch verdeutlicht der nachfolgende Satz 2 mit der Regelung, dass “Wohnungen des Hauspersonals (Pförtner, Heizer, Gärtner, Kraftwagenführer, Wächter usw.) … nicht mitzurechnen” sind, dass der Rechtsbegriff des Einfamilienhauses keineswegs an dem von der Vorinstanz angeführten Leitbild des “kleinen Häuslebauers” orientiert ist.
Wenn es der gesetzgeberische Leitgedanke gewesen wäre, Eigentümer von selbstgenutztem Wohnraum entsprechend ihren finanziellen Verhältnissen zu begünstigen, hätte dies sachgerecht mit einer Wertbegrenzung (gegebenenfalls ergänzt durch eine Größenbegrenzung, vgl. etwa § 39 II. WoBauG) in Bezug auf das Haus bzw. die Eigentumswohnung erreicht werden können. Zweifamilienhäuser unabhängig von ihrer Größe auch in Bezug auf die selbstgenutzte Wohnung von der Begünstigung in § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG auszunehmen, die Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen unabhängig von ihrer Größe zukommt, ist jedenfalls nicht mit dem Gedanken zu rechtfertigen, es habe nach den finanziellen Verhältnissen der Eigentümer differenziert werden sollen. Die Regelung in § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG kann unter dem Gesichtspunkt, dass bewusst derjenige begünstigt werden solle, dessen finanzielle Verhältnisse ihm nur den Bau eines selbstgenutzten Einfamilienhauses bzw. einer Eigentumswohnung gestatten, auch deshalb nicht als sachgerecht angesehen werden, weil das Gesetz selbst den Einkommensabzug nicht nur dann einräumt, wenn ein Elternteil oder die Eltern nur ein Einfamilienhaus bzw. eine Eigentumswohnung besitzen; die Eltern konnten vielmehr mehrere Immobilien bis hin zur Vermögensobergrenze von 210 000 DM besitzen (§ 26 BAföG 1983; § 6 VStG 1974). Der Gesetzgeber hat in § 21 Abs. 1 Satz 4 BAföG bestimmt, dass der Abzug nach Satz 3 Nr. 2 bei Eltern, die nicht geschieden sind oder dauernd getrennt leben, nur für ein Objekt zulässig ist, d.h. wenn die Eltern weitere Immobilien besitzen.
Wenn es in BTDrucks 9/603 S. 24 schließlich heißt, “von der auch denkbaren Lösung, überhaupt keine Ausnahme von der Neuregelung zu machen – mit der Begründung, derjenige, der seine Kinder heranwachsen und auf ein Studium zugehen sehe, müsse sich auf dessen Finanzierung einrichten –, (sei) bewusst abgesehen (worden) ”, trifft es zwar zu, dass der Gesetzgeber überhaupt keine Ausnahme hätte machen müssen. Daraus folgt aber für den Fall, dass eine Ausnahme gemacht wird, nicht, dass der Umfang der Ausnahme eines nachvollziehbaren Grundes – den der Senat hier mit Blick auf den Ausschluss einer selbstgenutzten Wohnung in einem Zweifamilienhaus von der Ausnahme nicht zu erkennen vermag – nicht bedürfte. Allein der Hinweis auf den Typus des “kleinen Häuslebauers” als intendierten Begünstigungsadressaten vermag den Ausschluss der selbstgenutzten Wohnung im eigenen Zweifamilienhaus unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes jedenfalls nicht zu rechtfertigen.
bb) Die Verfassungsmäßigkeit der Regelung in § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG a.F., die an § 7b EStG anknüpfte, kann hier jedoch letztlich dahingestellt bleiben, denn jedenfalls verstößt die nunmehr geltende, an § 10e bzw. § 10i EStG anknüpfende Regelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sie dahin verstanden wird, dass sie eine selbstbewohnte Wohnung im eigenen Zweifamilienhaus nicht erfasst. § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG in seiner für den Streitfall maßgebenden Fassung knüpft nicht – wie die bis zum 11. BAföG-Änderungsgesetz geltende Fassung – an Beträge nach § 7b EStG an, sondern an solche nach § 10e bzw. § 10i EStG. Obwohl der Gesetzgeber im Steuerrecht einen grundsätzlichen Wandel dadurch herbeigeführt hatte, dass er von den erhöhten Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen in § 7b EStG – die nicht von einer Selbstnutzung abhängig waren – zur Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus – gleich, ob im Ein-, Zwei- oder Mehrfamilienhaus – übergegangen war, hat er in § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG 1998 an den Begriffen “selbstgenutztes Einfamilienhaus” bzw. “selbstgenutzte Eigentumswohnung” festgehalten. Jedenfalls seit der Anknüpfung an die Beträge nach §§ 10e bzw. 10i EStG ist kein sachgerechter Grund mehr dafür ersichtlich, die Abzugsmöglichkeit nach § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG auf das eigengenutzte Einfamilienhaus und die eigengenutzte Eigentumswohnung zu beschränken, dagegen davon die eigengenutzte Wohnung im eigenen Zweifamilienhaus auszunehmen. Denn nach § 10e EStG ist nur die eigengenutzte Wohnung im eigenen Haus, gleich, ob im Ein-, Zwei- oder Mehrfamilienhaus, steuerbegünstigt. Entscheidend für die Steuerbegünstigung nach § 10e EStG ist also allein, dass der Eigentümer die Wohnung selbst zu Wohnzwecken nutzt. Die Höhe der Begünstigung richtet sich nach den Herstellungskosten und ist nach oben begrenzt, aber nicht davon abhängig, ob sich die Wohnung in einem Ein-, Zwei- oder Mehrfamilienhaus befindet. Der Ausschluss einer eigengenutzten Wohnung im eigenen Zweifamilienhaus vom Abzug nach § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG kann insoweit nicht mit einer – nicht näher begründeten oder ersichtlichen – anderweitigen Steuerprivilegierung von Zweifamilienhäusern begründet werden. Dass der Eigentümer eines Zweifamilienhauses nicht nur Eigentümer einer, sondern von zwei Wohnungen ist, rechtfertigt seine Schlechterstellung jedenfalls nicht; denn – wie bereits oben aufgezeigt – schadet das Eigentum an mehreren Einfamilienhäusern oder Eigentumswohnungen dem Abzug für die selbstgenutzte Wohnung nicht (§ 21 Abs. 1 Satz 4 BAföG).
cc) Wäre § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG 1998 somit verfassungswidrig, wenn man ihn seinem Wortlaut nach dahin auslegte, dass er einen Abzug nur für ein selbstgenutztes Einfamilienhaus oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung, nicht aber für eine andere selbstgenutzte eigene Wohnung gestattet, ist vor einer andernfalls nach Art. 100 GG gebotenen Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zu prüfen, ob § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG eine verfassungskonforme Auslegung ermöglicht. Das ist zur Überzeugung des Senats der Fall. Zielsetzung des Gesetzgebers ist es, dass vom zu berücksichtigenden Einkommen der miteinander verheirateten, nicht dauernd getrennt lebenden Eltern die Beträge nach § 10e bzw. § 10i EStG für “eine” selbstgenutzte Wohnung im Eigentum der Eltern oder eines Elternteils abgezogen werden können. Dementsprechend ist der – ausbildungsförderungsrechtliche – Begriff des selbstgenutzten Einfamilienhauses im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG 1998 unter Lösung von der steuerrechtlichen Begrifflichkeit (§ 75 des Bewertungsgesetzes) dahin zu verstehen, dass er auch die selbstgenutzte Wohnung im eigenen Zweifamilienhaus erfasst.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.
Unterschriften
Dr. Säcker, Schmidt, Dr. Franke, Dr. Brunn
RiBVerwG Prof., Dr. Berlit, ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert.
Dr. Säcker
Fundstellen
BVerwGE 2007, 354 |
FamRZ 2007, 637 |
DÖV 2007, 394 |
VR 2007, 108 |
DVBl. 2007, 189 |