(1) Bevorrechtigungen nach § 3 dürfen nur für Fahrzeuge gewährt werden, die mit einer deutlich sichtbaren Kennzeichnung als Carsharingfahrzeug versehen sind.

 

(2) 1In einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 9 Buchstabe c des Straßenverkehrsgesetzes[1] [Bis 30.06.2023: § 6 Absatz 1 Nummer 3 des Straßenverkehrsgesetzes] können das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit[2] [Bis 26.06.2020: Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit] gemeinsam

 

1.

die Art und Weise der Kennzeichnung im Sinne des Absatzes 1,

 

2.

die für das Erteilen der Kennzeichnung erforderlichen Angaben und

 

3.

das Verfahren für das Erteilen der Kennzeichnung

näher bestimmen. 2Das Verfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach § 71a des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. 3§ 6 Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes[3] [Bis 30.06.2023: § 6 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes] ist auf Rechtsverordnungen nach Satz 1 nicht anzuwenden.

 

(3) 1Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Absatz 1 in Verbindung mit Rechtsverordnungen nach Absatz 2 werden Gebühren und Auslagen erhoben. 2§ 6a Absatz 2 bis 5 und 8 des Straßenverkehrsgesetzes gilt entsprechend.

[1] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2023.
[2] Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020.
[3] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2023.

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