Rz. 1
Für kleine und mittlere Unternehmen gibt es u. a. die Jahresabschluss-Checkliste 2024, Allgemein, Vorarbeiten, in der weitere praxisorientierte Checklisten verlinkt sind.
Die Erstellung eines Jahresabschlusses ist i. d. R. eine sehr komplexe Aufgabe, weil
- vielfältige handels- und steuerrechtliche Vorschriften zu beachten sind und
- die im Jahresabschluss abzubildende wirtschaftliche Lage des Unternehmens mit sehr unterschiedlichen und zum Teil gar nicht vorhersehbaren Details berücksichtigt werden muss.
- Zudem kommen in diesem Jahr noch die Auswirkungen der Energiepreiskrise hinzu, die direkt die abzubildende Lage mehr oder weniger stark verändert haben dürfte.
In einer solchen Situation werden durch die Verwendung von Checklisten vor allem eine Systematisierung und eine Beschleunigung der Abschlussarbeiten erreicht.
Rz. 2
Die Systematisierung soll bewirken:
- zweckmäßige zeitliche Reihenfolge der einzelnen Erstellungsarbeiten,
- Durchführung aller notwendigen Erstellungsarbeiten,
- Beachtung aller einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen,
- Ausnutzung aller bilanzpolitischen Gestaltungsmöglichkeiten sowie
- Schaffung der Voraussetzungen für den Nachvollzug und die Kontrolle der Abschlussarbeiten.
Rz. 3
Allein schon die Systematisierung der Abschlussarbeiten hat deren Beschleunigung zur Folge. Darüber hinaus erleichtert die durch Checklisten herbeigeführte Aufteilung der Abschlussarbeiten in Einzelaktivitäten das Delegieren von Aufgaben. Die für den Jahresabschluss Verantwortlichen werden auf diese Weise entlastet und können so die wichtigen Entscheidungen schneller vorbereiten und durchführen.
Rz. 4
Unterliegt das Unternehmen der Jahresabschlussprüfung durch externe Prüfer, so dient die planmäßige Verwendung von Checklisten bei der Abschlusserstellung zugleich einem reibungslosen Verlauf der Prüfung. Das wiederum reduziert Prüfungszeit und Prüfungskosten und hilft schließlich, unnötige Aufregungen zu vermeiden.
Rz. 5
Die in den Checklisten angesprochenen Vorgänge fallen zwar überwiegend in den Zeitraum nach dem Bilanzstichtag, ein Teil der Planungs- und Vorbereitungsaktivitäten muss jedoch schon vorher erfolgen. Unter diesem Aspekt wäre es deshalb nicht zweckmäßig, die Checklisten erst unmittelbar vor Beginn der eigentlichen Jahresabschlusserstellung zur Hand zu nehmen. Andererseits können die Checklisten durchaus auch punktuell, d. h. nur in Teilbereichen, herangezogen werden.
Rz. 6
Antworten auf die in den Bilanz-Checklisten gestellten Fragen sowie weitere Anregungen und Vertiefungen finden Sie im Handbuch der Bilanzierung. Deshalb sind bei den einzelnen "Checks" Verweise auf die einschlägigen Beiträge angegeben. Es sind je Frage die Antworten [ja] und [n. a.] für "nicht anzuwenden" möglich.
Rz. 6a
Komplett eingearbeitet mit Anwendungsmöglichkeit rückwirkend erstmals für das Geschäftsjahr 2023 wurde die Erhöhung der monetären Schwellenwerte für die §§ 267, 267a und 293 HGB (Inflationsausgleich der letzten 10 Jahre). Das Zweite Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften ist erst am 16.4.2024 im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht worden. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes ist für Geschäftsjahre, die nach dem 21.6.2024 beginnen, ein Ertragsteuerinformationsbericht notwendig. Dies wäre somit für Unternehmen mit einem vom Kalenderjahr abweichendem Geschäftsjahr ggf. bereits zum nächsten Abschlussstichtag relevant. Zudem sollten im Geschäftsjahr 2024 zunächst nur bestimmte Unternehmen einen Nachhaltigkeitsbericht in den Lagebericht integrieren, der sich an Europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (ESRS) zu orientieren hat. Hier befindet sich zum Redaktionsschluss die Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) noch im Gesetzgebungsprozess – es ist nach dem Bruch der Koalition nun nicht mehr zu erwarten, dass das Verfahren noch Ende 2024 abgeschlossen wird und dann folgende Anwendungszeitpunkte verbindlich werden:
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- Bereits im Geschäftsjahr 2024/2025 werden die neuen Berichterstattungserfordernisse der ESRS von den schon bislang nach den §§ 289b und 315b HGB verpflichteten großen kapitalmarktorientierten Unternehmen mit im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Mitarbeitenden anzuwenden sein. Hier gilt, dass eine Berichtspflicht nur für ein laufendes Geschäftsjahr im Gesetz verankert werden kann, da es ansonsten zu einer unbilligen Rückwirkung kommen würde. Somit können kalenderjahrgleiche Geschäftsjahre nicht betroffen sein, wenn das Gesetz nicht bis zum 31.12.2024 in Kraft getreten ist. Je nach Zeitpunkt des Inkrafttretens müsste dann über noch laufende Geschäftsjahre von den verpflichteten Unternehmen berichtet werden. Sollte also das Gesetz z. B. im Juni 2025 verabschiedet werden und in K...