Nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO ist eine Datenverarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt.

Betroffene Personen haben ein Recht auf Berichtigung von Daten, die der Aufbewahrungspflicht unterliegen (Art. 16 DSGVO). Das Recht auf Löschung nach Art. 17 Abs. 1 und 2 DSGVO besteht hingegen nicht, wenn die Verarbeitung erforderlich ist

  • zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information;
  • zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
  • aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchstaben h (zum Zweck der Gesundheitsversorgung oder Arbeitsmedizin) und i (öffentliches Interesse im Bereich öffentlicher Gesundheit) sowie Art. 9 Abs. 3 (Verarbeitung durch Fachpersonal);
  • für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 (im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder statistische Zwecke), soweit das in Abs. 1 genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt, oder
  • zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

(Art. 17 Abs. 3 DSGVO)

 
Wichtig

Datenschutz gilt auch für Daten auf Papier

Der Datenschutz gilt auch für Daten in Papierform. Solche Unterlagen sind so aufzubewahren, dass nur befugte Personen Zugang haben, z. B. in einem verschlossenen Schrank. Bei der Entsorgung sind die Unterlagen so zu zerkleinern, dass sie nicht mehr lesbar sind.

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