Aufbewahrungspflichtige Was ist aufzubewahren? Dauer der Aufbewahrung
Steuerpflichtige mit Einkünften nach § 2 Abs. 1 EStG von mehr als 500.000 EUR pro Jahr (§ 147a Abs. 1 AO) Unterlagen, bzw. E-Mails, über die den Überschusseinkünften zugrunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten 6 Jahre
Steuerpflichtige, die i. S. d. § 1 Abs. 2 AStG Einfluss auf eine Drittstaat-Gesellschaft haben (§ 138 Abs. 3 AO) Elektronische und Papierunterlagen über diese Beziehung und alle damit verbundenen Einnahmen und Ausgaben 6 Jahre
Steuerpflichtige Unternehmer (§ 147 Abs. 1 AO)

Kann in digitaler Form aufbewahrt werden:

  • Bücher und Aufzeichnungen
  • Inventare
  • Jahresabschlüsse
  • Lageberichte
  • Buchungsbelege, auch in E-Mailform

Muss auch in Papierform aufbewahrt werden:

10 Jahre

Die Aufbewahrungsfrist beginnt nach § 147 Abs. 4 AO mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt wurde
Steuerpflichtige Unternehmer (§ 147 Abs. 1 AO)
  • Empfangene und abgesandte Handels- oder Geschäftsbriefe, sowie E-Mails,
  • deren Kopien
  • sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind

6 Jahre

Die Aufbewahrungsfrist beginnt nach § 147 Abs. 4 AO mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem

  • die letzte Eintragung in das Buch gemacht wurde,
  • der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt wurde,
  • der Buchungsbeleg entstanden ist,
  • die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder
  • die sonstigen Unterlagen entstanden sind.
Achtung: Die Aufbewahrungsfrist dauert, soweit und solange die Unterlagen nötig sind, um die Steuern zu beurteilen, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (§ 147 Abs. 3 AO).
Unternehmer mit höheren Risiken, z. B. medizinische Berufe, Handwerk, Baubranche, usw. Empfehlung: Unterlagen aufbewahren und eine digitale Dokumentation erstellen, um im Falle einer Klage ordnungsgemäße Durchführung nachweisen zu können Bis allfällige Ansprüche verjährt sind
Diensteanbieter nach § 2 Abs. 2 TDDG

Abrechnungsdaten im Allgemeinen

Abrechnungsdaten, die für die Erstellung von Einzelnachweisen über die Inanspruchnahme bestimmter Angebote auf Verlangen des Nutzers erforderlich sind

Daten höchstens 6 Monate nach Versand der Rechnung speichern

unverzüglich löschen, wenn die Daten für die Rechtsverfolgung nicht mehr benötigt werden

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge