Aufbewahrungspflichtige | Was ist aufzubewahren? | Dauer der Aufbewahrung |
Steuerpflichtige mit Einkünften nach § 2 Abs. 1 EStG von mehr als 500.000 EUR pro Jahr (§ 147a Abs. 1 AO) | Unterlagen, bzw. E-Mails, über die den Überschusseinkünften zugrunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten | 6 Jahre |
Steuerpflichtige, die i. S. d. § 1 Abs. 2 AStG Einfluss auf eine Drittstaat-Gesellschaft haben (§ 138 Abs. 3 AO) | Elektronische und Papierunterlagen über diese Beziehung und alle damit verbundenen Einnahmen und Ausgaben | 6 Jahre |
Steuerpflichtige Unternehmer (§ 147 Abs. 1 AO) | Kann in digitaler Form aufbewahrt werden:
Muss auch in Papierform aufbewahrt werden:
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10 Jahre Die Aufbewahrungsfrist beginnt nach § 147 Abs. 4 AO mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt wurde |
Steuerpflichtige Unternehmer (§ 147 Abs. 1 AO) |
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6 Jahre Die Aufbewahrungsfrist beginnt nach § 147 Abs. 4 AO mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem
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Unternehmer mit höheren Risiken, z. B. medizinische Berufe, Handwerk, Baubranche, usw. | Empfehlung: Unterlagen aufbewahren und eine digitale Dokumentation erstellen, um im Falle einer Klage ordnungsgemäße Durchführung nachweisen zu können | Bis allfällige Ansprüche verjährt sind |
Diensteanbieter nach § 2 Abs. 2 TDDG | Abrechnungsdaten im Allgemeinen Abrechnungsdaten, die für die Erstellung von Einzelnachweisen über die Inanspruchnahme bestimmter Angebote auf Verlangen des Nutzers erforderlich sind |
Daten höchstens 6 Monate nach Versand der Rechnung speichern unverzüglich löschen, wenn die Daten für die Rechtsverfolgung nicht mehr benötigt werden |
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