Die Pots GmbH betreibt eine Kletterhalle, welche coronabedingt ab dem November 00 aufgrund staatlicher Anordnung ihre Halle schließen musste und keine Kunden mehr empfangen durfte.

Aufgrund des daraus resultierenden Umsatzrückgangs in Höhe von 100 % im Vergleich zu den Vorjahresmonaten besteht für die Pots GmbH als direkt von den Schließungen betroffenes Unternehmen für den Monat November 00 ein Anspruch auf Novemberhilfe i. H. v. 90 % des Vorjahresumsatzes für den Vergleichszeitraum. Im Vorjahr hatte die Pots GmbH Umsatzerlöse i. H. v. 150.000 EUR vereinnahmen können, sodass sich für den November 00 ein Rechtsanspruch auf Novemberhilfe i. H. v. effektiv 112.500 EUR.

Auf der Grundlage des am 12.12.00 durch den Steuerberater der Pots GmbH gestellten Antrags auf Novemberhilfe wurde noch am 28.12.00 eine staatliche Abschlagszahlung von 50.000 EUR an die Pots GmbH gezahlt. Der Bewilligungsbescheid zur Novemberhilfe mit Endabrechnung, welche eine Restzahlung von 62.500 EUR ausweist, ging – wie die Zahlung – erst im Januar 01 bei der Pots GmbH ein.

Den Zahlungseingang der Abschlagszahlung am 28.12.00 weist die Pots GmbH in 00 in ihren sonstigen Erträgen aus. Aufgrund des bestehenden Rechtsanspruchs ist aber auch der Anspruch auf die noch ausstehende Abschlusszahlung durch die Pots GmbH in der Bilanz für 00 zu aktivieren.

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1500/1300 Sonstige Vermögensgegenstände 62.500 2709/4839 Sonstige Erträge unregelmäßig 62.500

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