Aufgrund der Corona-Krise haben viele Arbeitnehmer von zu Hause aus gearbeitet. Die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer sind aber nicht immer in vollem Umfang bei der Einkommensteuer abzugsfähig.
2.3.1 Reguläre Arbeitszimmerregelungen
Zunächst muss überhaupt ein geeignetes Zimmer vorhanden sein. Das ist ein Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend zur Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer bzw. organisatorischer Arbeiten genutzt wird. Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird (Aufteilungsverbot). Der Abzug von Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer setzt die räumliche Trennung zwischen Wohnbereich und häuslichem Arbeitszimmer voraus. Nach der Rechtsprechung sind Aufwendungen für Zimmer, die räumlich sowohl zur Erzielung von Einnahmen ("Arbeitsecke") als auch zu privaten Wohnzwecken genutzt werden, insgesamt nicht abziehbar. Selbst wenn ein entsprechend abgetrennter und beruflich genutzter Raum vorhanden ist, sind die Kosten nur unter weiteren Voraussetzungen abzugsfähig.
Ein Vollabzug der Kosten ist nur möglich, wenn es sich bei dem häuslichen Arbeitszimmer um den quantitativen und qualitativen Mittelpunkt der Tätigkeit handelt. Werden Mitarbeiter ausschließlich oder überwiegend (im Regelfall also ab 3 von 5 Arbeitstagen pro Woche) am Heimarbeitsplatz tätig, befindet sich hier regelmäßig der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit. Die Kosten für das Arbeitszimmer sind dann voll abzugsfähig. Hat ein Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit während der Corona-Pandemie unter Berücksichtigung der wöchentlichen Regelarbeitszeit zeitlich überwiegend im häuslichen Arbeitszimmer, befindet sich also dort der Tätigkeitsmittelpunkt.
Befindet sich der Mittelpunkt der Tätigkeit nicht im häuslichen Arbeitszimmer, kommt höchstens ein Abzug bis zu 1.250 Euro in Betracht, wenn dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin – zumindest an den betroffenen Tagen – kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Diese Voraussetzung war 2021 zumindest zeitweise in vielen Fällen erfüllt, u. a. weil Einrichtungen des Arbeitgebers geschlossen waren. Ein anderer Arbeitsplatz stand nach einer Billigkeitsregelung der Verwaltung auch dann nicht zur Verfügung, wenn die Entscheidung über das Tätigwerden im Homeoffice ohne eine ausdrückliche Anweisung des Arbeitgebers getroffen worden ist und der oder die Betroffene damit einer Empfehlung der Bundes- oder Landesregierung gefolgt ist.
Ändern sich die Nutzungsverhältnisse innerhalb eines Wirtschafts- oder Kalenderjahres, können nur die auf den Zeitraum entfallenden Aufwendungen abgezogen werden. Der Höchstbetrag von 1.250 EUR ist aber auch bei nicht ganzjähriger Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers in voller Höhe zum Abzug zuzulassen. Die Grenze kann also beispielsweise auch mit den Kosten für nur 2 oder 3 Monate voll ausgeschöpft werden.
2.3.2 Homeoffice-Pauschale
Nach vorstehenden Regeln wird aber auch im Jahr 2021 bei vielen Arbeitnehmern kein Kostenabzug möglich sein, vor allem weil viele Arbeitnehmer gar kein entsprechendes, abgeschlossenes Zimmer zur Verfügung haben.
Deshalb hat der Gesetzgeber für die Pandemiezeit als zusätzliche Möglichkeit eine Homeoffice-Pauschale eingeführt. Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor oder wird auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verzichtet, kann der Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht, für seine gesamte betriebliche und berufliche Betätigung einen Betrag von 5 EUR abziehen, höchstens 600 EUR im Jahr 2021. Damit könnten einfach „Homeofficekosten“ pauschal in den Fällen abgezogen werden, in denen die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für den Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegen und der Steuerpflichtige ausschließlich im Homeoffice gearbeitet hat. Besondere Nachweisvoraussetzungen sind nicht vorgesehen, eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Heimarbeit kann aber die Glaubhaftmachung erleichtern. Die Regelung gilt für alle Einkunftsarten. Bei Arbeitnehmern wirkt sich der Abzugsbetrag aber nur aus, wenn dieser neben den weiteren Werbungskosten den Werbungskostenpauschbetrag von 1.000 EUR/Jahr übersteigt.
Durch die Tätigkeit im Homeoffice entfällt jedoch anteilig der Abzug für Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung un...