3.1 Vorauszahlungen und laufende Verluste
Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler konnten auch für 2021 die Höhe ihrer Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer anpassen bzw. herabsetzen lassen. In vielen Fällen sind die Vorauszahlungen auf 0 EUR reduziert worden. Sollte sich bei der Steuererklärung 2021 ein Verlust ergeben, resultieren daraus keine weiteren Erstattungen; ist hingegen wider Erwarten doch ein Gewinn erzielt worden, drohen Nachzahlungen.
3.2 Verlustrücktrag nach 2020
Ergibt sich bei der Steuererklärung für das Jahr 2021 ein Verlust, kommt ein Verlustrücktrag in das Jahr 2020 in Betracht. Der Gesetzgeber hat die Höchstgrenzen für den Verlustrücktrag aus den Jahren 2020 und 2021 mehrfach von regulär 1 Mio. EUR auf nunmehr 10 Mio. EUR bzw. von 2 Mio. EUR auf 20 Mio. EUR bei zusammenveranlagten Ehegatten angehoben.
Wenn Unternehmer ihre Steuererklärung 2021 noch nicht fertigstellen können, kommt ein vorläufiger Verlustrücktrag nach 2020 in Betracht. Auf Antrag wird bei der Einkommensteuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2020 pauschal ein Betrag in Höhe von mindestens 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Veranlagungszeitraums 2020 als Verlustrücktrag aus 2021 abgezogen (vorläufiger Verlustrücktrag , § 111 EStG). Dabei sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 EStG nicht zu berücksichtigen.
Weitere Voraussetzung ist, dass die Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2021 zuvor auf 0 EUR herabgesetzt wurden. Wenn ein vorläufiger Verlustrücktrag in der Veranlagung für 2020 abgezogen wurde, ist eine Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2021 zwingend abzugeben (Pflichtveranlagung).
Pauschalierter Verlustrücktrag
Die Unternehmerin A hat für 2020 Vorauszahlungen zur Einkommensteuer i. H. v. 24.000 EUR entrichtet. Ihr für 2020 erzielter Gewinn beläuft sich auf 80.000 EUR und entspricht dem Gesamtbetrag der Einkünfte. Aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie ist der Umsatz des Gewerbebetriebes in 2021 erheblich eingebrochen. A hat beim Finanzamt erfolgreich eine Herabsetzung ihrer Vorauszahlungen für 2020 auf 0 EUR beantragt.
Zusätzlich beantragt sie bei Abgabe der Steuererklärung 2020 einen pauschalierten Verlustrücktrag aus 2021 gem. § 111 EStG. Er wird i. H. v. 30 % von 80.000 EUR gleich 24.000 EUR gewährt und bei der Steuerfestsetzung für 2020 berücksichtigt.
Im Rahmen der Veranlagungsarbeiten für 2021 wird die Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2020 geprüft. Dabei wird der bislang berücksichtigte vorläufige Verlustrücktrag dem Gesamtbetrag der Einkünfte 2020 wieder hinzugerechnet und der tatsächliche Verlustrücktrag berücksichtigt. Je nach Höhe kann es zu einer Nachzahlung bei der Steuerfestsetzung für 2020 kommen. Diese wird bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2021 gestundet. Es entstehen in diesem Fall jedoch keine Nachzahlungszinsen.
Im obigen Beispielsfall erhält die Unternehmerin eine zusätzliche Steuererstattung, wenn ihr Verlustrücktrag aus 2021 größer als 24.000 EUR sein sollte. Fällt der Verlust hingegen kleiner aus, droht eine Nachzahlung aufgrund der Inanspruchnahme des vorläufigen Verlustrücktrags.
3.3 Steuerpflicht von Sofort- und Überbrückungsbeihilfen
Im Zusammenhang mit der Corona-Krise wurden vielen Unternehmen, die von den wirtschaftlichen Auswirkungen erheblich betroffen sind, von Bund und Ländern Unterstützungsleistungen gewährt, im Jahr 2021 vorwiegend als sog. Überbrückungshilfe. Bei diesen Leistungen handelt es sich um steuerpflichtige Betriebseinnahmen, die nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen sind.
Aus der Inanspruchnahme von Überbrückungshilfen drohen bei der Steuererklärung 2021 Nachzahlungen, wenn Unternehmer dennoch positive Gesamteinkünfte erzielt haben.
Sollten Hilfen wieder zurückgezahlt worden sein, stellen diese Abflüsse Betriebsausgaben bzw. negative Einnahmen dar.
Elektronische Mitteilungen an Finanzämter
Die öffentlichen Stellen, die die vorgenannten Subventionen oder ähnliche Förderungsmaßnahmen bewilligen, sind zur Mitteilung dieser Zahlungen an die Finanzverwaltung (nach Maßgabe des § 93c AO) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle verpflichtet.
3.4 Verbesserungen bei den Abschreibungsbedingungen
Ein Ziel der Konjunkturmaßnahmen der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie war es, Investitionsanreize zu setzen. Dazu sind die Abschreibungsbedingungen für bewegliche Wirtschaftsgüter in mehrfacher Hinsicht verbessert worden. In der Steuererklärung 2021 können sich dadurch höhere Abschreibungsbeträge ergeben.
Erfolgt ist die (Wieder-)Einführung einer degressiven Abschreibung i. H. v. 25 %, höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung. Sie gilt für bewegliche Wir...