Seit 1.1.2023 verpflichtet das LkSG in Deutschland ansässige Unternehmen ungeachtet ihrer Rechtsform, die im Inland in der Regel mehr als 3.000 Arbeitnehmer beschäftigen, zur Einrichtung eines menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risikomanagements. Ob das Unternehmen eine inländische und ausländische Rechtsform hat, spielt ebenfalls keine Rolle. Zudem ist das LkSG auch auf im Ausland ansässige Unternehmen anwendbar, wenn sie eine Zweigniederlassung in Deutschland haben und die o. g. Mitarbeiterschwelle überschreiten. Für die Ermittlung der Arbeitnehmerzahl kommt es im Regelfall auf eine konzernweite Betrachtung an: Innerhalb von verbundenen Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG (also im Wesentlichen innerhalb von Konzernen im umgangssprachlichen Sinne), werden die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer sämtlicher konzernangehöriger Gesellschaften (d. h. Töchtern und Enkeln) der Obergesellschaft (d. h. der Mutter bzw. Konzernspitze) zugerechnet.
Am 1.1.2024 ist die Schwelle planmäßig auf mehr als 1.000 Arbeitnehmer im Inland abgesenkt worden. Infolgedessen haben in Deutschland schon jetzt deutlich mehr Unternehmen als bislang die im LkSG geregelten Pflichten unmittelbar selbst zu beachten. Mit der Umsetzung der CSDDD wird es entgegen den ursprünglichen Vorschlägen aus Sicht der in Deutschland ansässigen und damit bei Überschreitung der Schwelle von 1.000 Mitarbeitern im Inland unter das LkSG fallenden Unternehmen nun doch nicht zu einer weiteren Absenkung der Mitarbeiterschwelle und damit einer nochmaligen großflächigen Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs kommen. Erweiternd wirkt sich lediglich noch aus, dass die im LkSG bislang geregelte Begrenzung auf inländische Arbeitnehmer im Rahmen der Umsetzung der CSDDD künftig entfallen muss, sowie wie die von der Zahl der Arbeitnehmer unabhängige Erstreckung der CSDDD auf bestimmte Lizenz- und Franchisegeber. Vielmehr strebt die Bundesregierung im Rahmen der Wachstumsinitiative wie bereits dargestellt eine zumindest vorübergehende und teilweise ggf. dauerhafte Verkleinerung des persönlichen Anwendungsbereichs des LkSG an. Inwieweit der Gesetzgeber im Zuge der Umsetzung der CSDDD für im Inland ansässige Unternehmen die Mitarbeiterschwellen vorübergehend anheben, den Unternehmensbegriff einengen und die in der CSDDD vorgesehenen Umsatzschwellen einführen kann und wird, bleibt abzuwarten. Vor einer entsprechenden etwaigen Änderung des LkSG müssen Unternehmen, die die Umsatzschwellen der CSDDD nicht erfüllen, das LkSG ohnehin weiter beachten. Da es sich bei der CSDDD um eine Richtlinie handelt, ändert sie das nationale Recht nicht automatisch ab.
Arbeitnehmerschwelle wird nicht weiter sinken, sondern ggf. mit Umsatzschwelle und "Rechtsformfilter" verbunden sein
Mit der Umsetzung der CSDDD wird die Arbeitnehmerschwelle im Vergleich zum derzeitigen LkSG künftig nicht weiter absinken (mit Ausnahme von Lizenz- und Franchisegebern), sondern ggf. vorübergehend angehoben und zudem mit einer Umsatzschwelle verbunden. Ferner wird der Begriff des Unternehmens künftig möglicherweise enger gefasst mit der Folge, dass Unternehmen, die keine Kapitalgesellschaft oder ihnen gleichgestellte Personengesellschaft sind, künftig dauerhaft nicht mehr unter das LkSG fielen. Inwieweit die CSDDD einer solchen Verkleinerung des Anwendungsbereichs des LkSG entgegensteht, wird noch näher zu prüfen sein.
Hinzu kommt mit der Umsetzung der CSDDD in den EU-Mitgliedsstaaten aber vor allem, dass im Sinne eines level playing field nicht mehr nur in Deutschland ansässige Unternehmen die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette beachten müssen, sondern auch andere EU-Unternehmen sowie Nicht-EU-Unternehmen, die in der EU wirtschaftlich tätig sind.