Mit der Einführung von Nachhaltigkeitsberichten als Teil des Lageberichts soll auch das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) bezüglich des gesonderten Sorgfaltspflichtenberichts nach § 10 Abs. 2 LkSG geändert werden. Konkret ist vorgesehen, dass, um die Dopplung der Berichterstattung zu vermeiden, der Sorgfaltspflichtenbericht entfallen kann, wenn ein pflichtgemäßer oder freiwilliger Nachhaltigkeitsbericht nach §§ 289b ff. bzw. §§ 315b ff. HGB-E erstellt, geprüft und veröffentlicht wird.[1] Ein freiwillig erstellter Nachhaltigkeitsbericht soll nur akzeptiert werden, wenn bei dessen Erstellung alle formalen Anforderungen des Pflichtberichts beachtet werden. Als weitere Erleichterung soll für den Verzicht auf den Sorgfaltspflichtenbericht, sogar auch für die notwendige Einreichung nach § 12 Abs. 3 Satz 3 LkSG-E gegenüber der zuständigen Behörde, eine Einbeziehung in eine Konzernnachhaltigkeitsberichterstattung ausreichend sein – es ist dann diese nachzuweisen, was auch für freiwillige Berichte gilt.

Die vorgeschlagenen Regelungen sind beschränkt auf die nach § 10 Abs. 2 Satz 1 LkSG vorgesehene Berichtspflicht zum Sorgfaltspflichtenbericht, der offengelegt und bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingereicht werden muss. Alle weiteren Verpflichtungen des LKSG bleiben unverändert. Es ändern sich aber die Fristen. Während der isolierte Sorgfaltspflichtenbericht bereits 4 Monate nach dem Schluss des Geschäftsjahres, auf das er sich bezieht, einzureichen und zu veröffentlichen ist, reicht für den um den Nachhaltigkeitsbericht ergänzten Lagebericht wie handelsrechtlich ein Jahr.

Wenn ein Nachhaltigkeitsbericht den gesetzlichen Anforderungen genügt, einschließlich der Anforderungen an die Prüfung und öffentliche Zugänglichmachung, ist es dem BAFA verwehrt, den Lagebericht aus inhaltlichen Gründen zurückzuweisen bzw. Nachbesserungen am Bericht zu verlangen. Die risikobasierten Kontrollbefugnisse der BAFA nach §§ 14 ff. LkSG bestehen dagegen unverändert fort. So kann das BAFA wie bisher Informationen aus einem Bericht zur Grundlage nehmen, um zu prüfen, ob ein Unternehmen seinen LkSG-Pflichten nach §§ 3 bis 9 LkSG nachkommt.

Unternehmen sollen nach der Gesetzesbegründung ausreichend Gelegenheit haben, zu prüfen, ob sie von ihrer Ersetzungsbefugnis Gebrauch machen möchten.[2] Daher regelt § 12 Abs. 4 LkSG-E eine Verschiebung der Fälligkeit der Berichte für Geschäftsjahre, die vor dem 1.1.2024 begonnen haben. Diese sollen einheitlich frühestens zum 31.12.2024 fällig sein – wobei es allerdings für das Jahr 2023 gar keine Nachhaltigkeitsberichte nach den §§ 289b ff. bzw. §§ 315b ff. HGB-E geben dürfte. Ohnehin kann die gesetzliche Fälligkeitsregelung zeitlich nicht mehr greifen. Schließlich ist gesetzlich für seit dem 1.1.2023 verpflichtete Unternehmen mit einem kalenderjahrgleichen Geschäftsjahr geregelt, dass diese ihre Berichte bereits bis zum 30.4.2024 erstellt, beim BAFA eingereicht und veröffentlicht haben mussten. In dieser Situation hat nun aber das BAFA insoweit klärend eingegriffen, dass das Vorliegen von Berichten erst ab dem 1.1.2025 überprüft wird.[3] Somit wird im Ergebnis die Missachtung des bestehenden LkSG toleriert, was eine gewaltige juristische Grauzone darstellt. Es wäre ohnehin besser, einen zeitlichen Gleichlauf mit den Nachhaltigkeitsberichten herzustellen und ganz auf die 2023er Sorgfaltspflichtenberichte für die großen kapitalmarktorientierten Unternehmen sowie zusätzlich auch auf die 2024er Berichte für die anderen verpflichteten Kapitalgesellschaften zu verzichten. Der Bundeswirtschaftsminister geht sogar noch einen Schritt weiter und hat eine Pausierung des LkSG vorgeschlagen, bis die europäische Sorgfaltspflichtenrichtlinie (CSDDD), die schrittweise ab 2028 einzuführen ist, gilt. Dieser Vorschlag stieß erwartungsgemäß auf großen Widerstand,[4]

scheint aber im Rahmen der Einigung auf den Haushalt 2025 zumindest für die Berichtspflichten doch weiter verfolgt zu werden.[5]

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