Prof. Dr. Stefan Müller, Sarah Müller
Im weiteren Gesetzgebungsverfahren scheinen, wie auch die Sachverständigenbefragungen grundsätzlich ergeben haben, nunmehr kaum noch Änderungen zu erwarten zu sein, auch nicht bezüglich der zur Prüfung zugelassenen Personen, auch wenn dies ein relevantes und noch strittiges Mitgliedstaatenwahlrecht ist. Ansonsten hat der Gesetzgeber bei der Umsetzung der CSRD kaum Spielräume. Die flankierenden Punkte, etwa in der Art der Sicherstellung der Qualität der Prüfung oder den Erleichterungen beim LkSG, könnten sich allerdings im weiteren parlamentarischen Prozess noch ändern. Durch die Verzögerungen bei der Verabschiedung könnte es für einige wenige Unternehmen noch zu einer Verschiebung des Erstanwendungszeitpunktes kommen, für die große Menge an Unternehmen, die ab dem Geschäftsjahr 2025 erstmals berichtspflichtig werden, dürfte dies aber keine Auswirkungen haben. Hier könnte höchstens eine Intervention von Seiten der EU selbst die letzte, wenig wahrscheinliche, Möglichkeit sein. Denn so schnell dürfte auch die von Seiten der Präsidentin der Europäischen Kommission, Ursula von der Leyen, angestoßene Diskussion, bestimmte bestehende und künftige ESG-Berichtspflichten der EU in einer "Omnibus-Verordnung" zusammenzufassen, um die zunehmende Zahl der Anforderungen an die Unternehmen zu entschlacken, nicht zu Ergebnissen führen. Denn eine neue Sammelverordnung, die nicht in nationales Recht zu überführen wäre, sondern direkt gelten würde, könnte erst 2025 veröffentlicht werden. Insgesamt ist zwar angekündigt, dass die Berichtspflichten um mindestens 25 % reduziert werden sollen, doch sollen die Inhalte der CSRD-, CSDDD- und Taxonomie-Regelungen grundsätzlich beibehalten werden. Die kombinierte Omnibus-Verordnung dürfte damit die materiellen Berichtspflichten für direkt betroffene Unternehmen nicht verringern. Denkbar wäre eine weitere Abschirmung der indirekt betroffenen KMU, wobei noch unklar ist, wie das sinnvoll erfolgen könnte.
In einigen Stellungnahmen zum RefE bzw. in denen der Sachverständigen vor dem Rechtsausschuss des Bundestages wird noch darauf hingewiesen, dass die Umsetzung der Nachhaltigkeitsberichterstattung Unternehmen vor große Herausforderungen stellen wird. Das ist aber in der CSRD so verankert und angesichts der Dringlichkeit der Transformation der Wirtschaft in Richtung der breit verstandenen Nachhaltigkeit auch grundsätzlich nötig. Es wird aber dringend angeregt, die durch europäische Vorgabe neu entstandenen erheblichen Bürokratiekosten an anderer Stelle durch Bürokratieabbau wieder einzusparen – Vorschläge dazu liegen schon länger vor und sollten dringend (weiter) – und über die minimalen Dinge im beschlossenen 4. Bürokratieentlastungsgesetz hinaus – angegangen werden.
Unglücklich erscheint auch, dass die Begrifflichkeiten in den Übersetzungen der CSRD und ESRS untereinander sowie teilweise nicht mit dem RegE/der BT-Drucks. 20/12787 übereinstimmen. So sprechen die ESRS von Nachhaltigkeitserklärung und nicht Nachhaltigkeitsbericht. Hier sind von der EU zwar Übersetzungsfehler bezüglich der ESRS Set 1 allgemein und speziell für die deutsche Übersetzung korrigiert worden, doch ist bislang noch kein Abgleich zur (Übersetzung der) CSRD erfolgt.